1. Private Touren mit dem Firmenwagen privilegiert
Wenn Autos nur für den betrieblichen Einsatz geeignet sind, brauchen Unternehmer dafür keine Steuern auf Privatfahrten zahlen (Az.: VI R 34/07).
Das sagen die Richter: Ausstattung und Bauart vieler Betriebsfahrzeuge wie etwa Werkstattwagen, die im Handwerk genutzt werden, deuten darauf hin, dass Unternehmer oder Mitarbeiter mit diesen Autos typischerweise keine Privatfahrten unternehmen. Folglich kann das Finanzamt für die Privatnutzung keine Steuer verlangen, etwa nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode.
Das sind die Folgen: Wenn das Finanzamt für die Nutzung solcher Fahrzeuge kassieren will, muss es die Privatnutzung auch beweisen. "Eine erfreuliche Entscheidung, die die Finanzverwaltung in die Schranken weist", sagt etwa Matthias Lefarth, Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.
2. Stille Reserven sind tief – und nur zur Hälfte steuerpflichtig
Firmenchefs müssen Gewinne aus dem Verkauf eines Büros im Eigenheim nur zur Hälfte versteuern, wenn der Ehegatte Miteigentümer ist (Az.: VIII R 98/04).
Das sagen die Richter: Das Urteil betrifft Unternehmer oder Freiberufler, die mit der Familie in einem eigenen Haus wohnen und dort Räume zusätzlich für den Betrieb oder die Praxis nutzen – etwa als Archiv, Lager oder Extrabüro für die Arbeit am Wochenende. Diese Flächen gehören zum Betriebsvermögen.
Das sind die Folgen: Die laufenden Kosten, etwa für das Büro zu Hause, sind komplett absetzbar – von der Abschreibung bis hin zum Zinsaufwand. Außerdem ist der Gewinn nur zur Hälfte zu versteuern, falls die Familie das Haus später einmal verkauft. Dasselbe gilt, wenn der Firmenchef den Betrieb oder die Praxis dichtmacht.
3. Rote Zahlen sind jetzt länger haltbar
Verluste aus der Vergangenheit lassen sich oft noch später steuersparend verrechnen (Az.: IX R 70/06).
Das sagen die Richter: Steuerzahler können rote Zahlen nachträglich geltend machen. Dass der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist, spielt dabei keine Rolle.
Das sagt der Anwalt: "Eine wichtige Grundsatzentscheidung. Davon profitieren können Steuerzahler, die Aufwendungen früherer Jahre überhaupt noch nicht oder nur zum Teil absetzen konnten. Das funktioniert in aller Regel sieben Jahre rückwirkend, zum Beispiel bei Ausbildungs- oder Studienkosten, bei früheren Verlusten mit Aktien im Betriebs- und Privatvermögen", sagt Rechtsanwalt Konstantin Pseftelis.
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