19.11.2010

Rechtstipp: GmbH muss nur wenig für Aktiengewinne zahlen

Die pauschale Abgabe für Aktiengewinne belastet Firmen nur gering
Zoom Die pauschale Abgabe für Aktiengewinne belastet Firmen nur gering
© Bloomberg
Gewinne an der Börse müssen private Anleger teuer versteuern. Anders Unternehmer: Ihre durch Aktien erzielten Einnahmen unterliegen anderen Regeln und sind steuerfrei. Ein wenig müssen sie trotzdem zahlen - pauschal, weiß Finanzwirt Robert Kracht.

Im Privatdepot realisierte Börsengewinne sowie kassierte Dividenden unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Gezahlte Verwaltungs-, Beratungs- und Bankgebühren mindern genauso wenig als Werbungskosten die Steuer wie Kreditzinsen. Im Gegensatz hierzu bleiben im GmbH-Mantel kassierte Dividenden sowie realisierte Gewinne mit Aktien, Genossenschaftsanteilen und Aktienfonds unabhängig vom Kauftermin steuerfrei. Sämtliche anfallende Kosten zählen in voller Höhe als Betriebsausgaben. Damit fällt dann faktisch überhaupt keine Körperschaftsteuer an. Als Sonderregelung müssen lediglich pauschal fünf Prozent der Beteiligungserlöse dem Einkommen hinzugerechnet werden.

Diese Pauschalregelung mit dem Aufschlag von fünf Prozent ist zulässig, so das Bundesverfassungsgericht in einem am 18. November 2010 veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvL 12/07). Das gilt auch dann, wenn die GmbH überhaupt keine Betriebsausgaben aufweist. Denn per Saldo muss sie durch die Steuerfreiheit auf ihre Beteiligungserträge nahezu keine Körperschaftsteuer zahlen, so dass sie den Mini-Zuschlag hinzunehmen kann. Die moderate Pauschalierungsregelung verstößt nach Ansicht der Richter weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Jede Kapitalgesellschaft hat den Pauschalaufschlägen ihrem Gewinn hinzuzurechnen.

Die grundsätzlich steuerfreien Beteiligungseinkünfte erhöhen die Leistungsfähigkeit der GmbH selbst dann, wenn kaum Betriebsausgaben angefallen sind. Per Saldo verbleibt nämlich stets ein weitaus höherer Zuwachs an steuerlich unbelasteten Einnahmen. Davon können Privatanleger nur träumen.

Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgt legitime und geeignete Ziele, weil es der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen dient und die im Einzelfall schwierige Zuordnung von Finanzierungskosten und sonstigen Aufwendungen zu den einzelnen Beteiligungen vermeidet, heißt es aus Karlsruhe.

Im Übrigen ist die durch den Pauschalierungseffekt hervorgerufene Belastung als eher geringfügig einzustufen. Bei einem aktuellen Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent entspricht dies einer effektiven Steuerbelastung der ansonsten steuerfreien Einnahmen von läppischen 0,75 Prozent. Da konnten die Richter keinen Verfassungsverstoß mehr erkennen. Darüber hinaus wirkt sich die pauschale Hinzurechnung bei der Mehrzahl der Körperschaften sowieso vorteilhaft aus, weil sie weit die über 5 Prozent anfallenden Betriebsausgaben komplett beim Fiskus geltend machen können. Der Privatanleger hat gar keine Werbungskosten mehr.

© 2010 capital.de

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