Seit Januar 2009 werden Grundstücke und Häuser bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit ihrem tatsächlichen, jetzt meist teureren Marktwert erfasst. Nicht davon betroffen sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die sich zu Lebzeiten - unabhängig vom Preis - Haus oder Wohnung steuerfrei schenken dürfen. Diese Möglichkeit kann Paaren helfen, zunächst Vermögen geschickt untereinander aufzuteilen, um es dann später Steuer schonend auf die Nachkommen zu übertragen. Auch der Transfer von Kapital ohne Zugriff des Fiskus ist auf diesem Sonderweg möglich.
Das Modell gilt für Häuser oder Eigentumswohnungen im In- und EU-Ausland, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei spielt der Wert der Immobilie keine Rolle, steuerfrei ist sowohl die Millionärsvilla in der Toskana als auch die Wohnung im Großraum Berlin.
Eigene Wohnzwecke bedeutet dabei nicht, dass sich die Ehe- oder Lebenspartner in der Immobilie zwingend aufhalten müssen. Auch Kinder, Enkel und andere Verwandte oder auch Hausgehilfen dürfen darin wohnen. Verfügt ein Haus über mehrere Wohnungen, greift der Steuervorteil, wenn etwa Ehepaar, Kinder und die Eltern jeweils darin leben. Steuerfrei sind neben Arbeitszimmer auch betriebliche Räume wie etwa die Arztpraxis im Eigenheim, wenn dadurch der Charakter des Hauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zur Vergünstigung gehören auch Garagen und sonstige Nebengebäude auf dem Grundstück. Nach der Schenkung gibt es keine Haltefristen, der Neubesitzer kann das Domizil sofort verkaufen oder vermieten, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.
Liegt ein solches vom Fiskus privilegiertes Heim vor, kann der eine dem anderen Partner nicht nur das Allein- oder Miteigentum am Grundbesitz abgabenfrei schenken. Kauft oder baut ein Gatte das Eigenheim mit seinem Geld und räumt dem Partner das Miteigentum ein, gilt auch dies als begünstigte Schenkung. Der Partner kann auch seinem Gatten Geld übergeben, damit dieser davon ein Eigenheim baut oder kauft. Über eine solche mittelbare Grundstückszuwendung können Geldgeschenke unter Verheirateten selbst bei größeren Summen steuerfrei bleiben.
Lukrativ ist auch der schnelle Transfer des Eigenheims kurz vor dem geplanten Verkauf. Der Erlös fließt dann steuerfrei an den Partner. Wird das Geld erst später verschenkt, ist oberhalb des Freibetrags von 500.000 Euro Steuer fällig. Die Schenkung löst keine neue Spekulationsfrist aus, das Kaufdatum des Schenkers ist weiterhin maßgebend.
Sparen auf Umwegen
Die Großeltern ziehen ins Pflegeheim und wollen dem Enkel ihr Eigenheim im Wert von 550.000 Euro schenken. Das Haus gehört dem Großvater. Überträgt er zunächst eine Hälfte an seine Frau, ersparen Oma und Opa ihrem Enkel 42.000 Euro Steuern.
Hausübergabe Großvater |
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|---|---|
Wert der Immobilie |
550.000 Euro |
abz. Freibetrag |
–200.000 Euro |
steuerpflichtig |
350.000 Euro |
Steuer (15 %) |
52.500 Euro |
Hausübergabe Oma und Opa |
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|---|---|
Wert der Immobilie |
275.000 Euro |
abz. Freibetrag |
-200.000 Euro |
steuerpflichtig |
75.000 Euro |
Steuer (7 Prozent) |
5250 Euro |
x 2 Personen |
10.500 Euro |
Quelle: ftd
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