Der Geschäftsmann Rainer Bauer dachte, er würde alles richtig machen. Als er den Verkauf seiner GmbH-Anteile plante, ging er davon aus, dass er die Gewinne steuerfrei einfahren kann. Bis 1998 waren Veräußerungserlöse aus Geschäften mit GmbH-Antei-len bis zu einer Beteiligung von 25 Prozent steuerbegünstigt. Dann witterte der Gesetzgeber auch an dieser Stelle Einnahmen - und wollte die Grenze auf zehn Prozent hinabsetzen.
Kurz vor der Reform trennte sich Bauer, der seinen richtigen Namen nicht in der Zeitung lesen will, von seinem 13-Prozent-Anteil an der GmbH. Knapp drei Wochen vor der Verkündung des Gesetzes glaubte er sich sicher, denn noch galt ja die alte 25-Prozent-Grenze.
Es war trotzdem zu spät.
Das "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002", verkündet am 31. März 1999, galt für den gesamten Veranlagungszeitraum 1999 - also ab dem 1. Januar. Die damalige rot-grüne Regierungskoalition hatte seine Wirkung praktisch rückdatiert. Der klassische Fall eines "rückwirkenden Gesetzes".
Die Materie ist unter Juristen so umstritten wie kaum eine andere. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es eigentlich, dass ein Gesetz Wirkung auch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten entfalten kann. Jeder Bürger soll auf die aktuelle Rechtslage vertrauen dürfen. Im Strafrecht gilt das Rückwirkungsverbot absolut ("Keine Strafe ohne Gesetz"), in anderen Rechtsmaterien ist sie zumindest hochproblematisch, wenn nicht auch verboten.
GmbH-Mann Bauer wollte wissen, wie weit das Verbot in seinem Fall und damit im Steuerrecht reicht. Über zehn Jahre prozessierte er, am Ende gar vorm Bundesverfassungsgericht. Das sprach vergangene Woche gleich ein Grundsatzurteil - und entschied in drei parallel veröffentlichten Beschlüssen, dass viele der Regeln im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verfassungswidrig seien. "Das ist ein ganz deutliches Signal, dass der Gesetzgeber nicht den Spielraum hat, den er zu haben glaubte", sagt Dirk Pohl, Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery. Er hat Rainer Bauer vertreten.
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