04.06.2010

Selbstanzeigen: Harte Prüfung für reuige Sünder

Von: Robert Kracht

© Fotolia
Seit Jahresbeginn haben rund 20.000 Steuersünder Selbstanzeige erstattet - gut 20-mal mehr als üblich. Noch können sich Steuerhinterzieher mit Selbstanzeigen in die Straffreiheit retten. Doch der Fiskus legt strenge Kriterien an.

Gründe dafür gibt es reichlich: Der Fiskus hat Bankdaten aus der Schweiz angekauft, und nahezu alle Steueroasen öffnen sich zumindest ein wenig. Außerdem ist ein Gesetz im Gespräch, nachdem eine Selbstanzeige künftig keine Straffreiheit mehr bewirkt. Noch aber gilt dieses Privileg. Eine Strafe wird indes nur vermieden, wenn die Sünden nicht schon entdeckt worden sind - und die Unterlagen komplett aufbereitet wurden. Keine Chance hat, wer den Behörden einfach alle bislang verschwiegenen Bankbelege vorlegt. Die Oberfinanzdirektion Koblenz verweist darauf, dass Steuerberater zunehmend die ausführliche Aufarbeitung der hinterzogenen Kapitalerträge scheuen. Fahnder können es sich angesichts der Fülle von Selbstanzeigen nicht leisten, Steuerhinterziehern die Ermittlungsarbeit abzunehmen, daher droht der Verlust der Straffreiheit. Wir erklären, welche Punkte wichtig sind.

Strafmaß Der Bundesgerichtshof hat jüngst in zwei Entscheidungen die Konsequenzen einer Steuerhinterziehung deutlich verschärft. So kommt bei Sündern mit hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung in Betracht. Geldstrafen sind nur noch bei Beträgen bis 50.000 Euro die Regel (Az.: 1 StR 416/08). Zum Vermeiden der drohenden Sanktionen bleibt die Selbstanzeige, die jedem Steuersünder offensteht, aber korrekt sein muss. So erhält ein Hinterzieher keine Straffreiheit, wenn er dem Finanzamt nur die verheimlichten Auslandskonten meldet, bei denen er eine Aufdeckung befürchtet. Er muss absolut reinen Tisch machen und so die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dokumentieren (Az.: 1 StR 577/09).

Grundsatz Die freiwillige Meldung beim Finanzamt kann formlos erfolgen, muss aber die Vergehen komplett erhalten. Dann muss sich der Sünder weder dem Gericht stellen noch Geldbußen zahlen, sofern er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt. Über die Selbstanzeige müssen die Beamten in die Lage versetzt werden, ohne weiteren Aufwand geänderte Steuerbescheide erlassen zu können. Notwendig sind also genaue Zahlenangaben nach Jahren sortiert, die durch Unterlagen belegt werden. Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, muss die Selbstanzeige zusätzlich Details zu diesen bisher nicht versteuerten Einkünften etwa aus Unternehmertätigkeit enthalten.

Gemeinschaftskonten In den Genuss der Strafbefreiung kommen auch Kontenmitinhaber wie Ehepartner sowie Beteiligte einer Erbengemeinschaft oder eines Sparklubs. Hier ist aber die Hilfe eines Experten anzuraten, denn bei mehreren Tatbeteiligten müssen sich alle gleichzeitig und meist bei unterschiedlichen Finanzämtern melden. Erstattet nur eine Person Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt, sodass eine Selbstanzeige bei ihnen keine strafbefreiende Wirkung mehr entfaltet.

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