10.02.2010

Steuer: Neuer Ärger mit dem Arbeitszimmer

Von: Robert Kracht
Nur noch wenige Berufsgruppen kommen in den Genuss von Werbungskosten
Zoom Nur noch wenige Berufsgruppen kommen in den Genuss von Werbungskosten
© Getty Images
Seit 2007 lässt sich das heimische Büro nur noch sehr schwer von der Steuer absetzen. Vom Bundesfinanzhof kommt ein zusätzlicher Stolperstein: Wenn Eheleute ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, erstattet der Fiskus noch weniger.

Wenn Eheleute gemeinsam das heimische Arbeitszimmer nutzen, kann das steuerlich ungünstig sein. Denn nach dem Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) dürfen sie die Kosten - wenn überhaupt - nur gemäß ihren Besitzanteilen am Haus geltend machen (Az. IV R 21/08). Sofern das Büro angemietet ist, gilt das ebenfalls. Werkelt nur ein Gatte scherpunktmäßig im Arbeitszimmer und ist der andere Partner dort gelegentlich tätig, fallen damit die Hälfte der Aufwendungen steuerlich unter den Tisch. Hätte der BFH hingegen eine Aufteilung nach der tatsächlichen Nutzung für angemessen gehalten, wäre deutlich mehr drin gewesen.

Hintergrund dafür ist, dass seit 2007 das heimische Büro steuerlich nur noch dann absetzbar ist, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dass diese Voraussetzung bei Eheleuten mit einem gemeinsamen Zimmer nicht von jedem Partner erfüllt werden kann, ist nachvollziehbar. Also kann höchstens ein Gatte die Hürde überspringen und der andere nur noch darauf hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift noch kippt. Sofern das aber nicht der Fall ist, bleibt es bei der ungünstigen Regel.

Nutzen Eheleute einen Raum in ihrem Einfamilienhaus und gehört es ihnen je zur Hälfte, so sind ihnen die Aufwendungen also nur nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Das gilt dann sowohl für die Abschreibung auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten, für Schuldzinsen auf den Hauskredit, Energiekosten sowie die Ausstattungsgegenstände wie Schreibtisch, Lampen, Gardinen oder Regale.

Das Paar kann gegenüber dem Finanzamt auch nicht argumentieren, ein Gatte hätte nahezu alles aus eigener Tasche bezahlt. Denn bei einer gemeinsam errichteten oder erworbenen Immobilie ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder die Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Dabei spielt keine Rolle, wieviel der Einzelne tatsächlich an eigenen Mitteln dazu beigesteuert hat.

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