Denn in solchen Fällen liegt eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vor, die eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt (Az. IV A 3 - S 0130/10/10019).
Hintergrund hierfür ist, dass das Gewerberecht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit vorsieht und sich dieses Vergehen auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten herleiten lässt. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Unternehmer einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren. In diesem Zusammenhang haben die Finanzämter in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.
Dafür gibt es viele Gründe, die Außenstehende wenig verwundern werden. So begründet beispielsweise die Nichtabgabe von Vordrucken eine Unzuverlässigkeit, wenn die Steuererklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit einfach nicht abgegeben werden. Besonders schlimm ist das bei Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen, weil es sich hier um fremde Abgaben von den Angestellten und Kunden des Unternehmers handelt.
Bei ständig schleppenden Zahlungseingängen können sogar schon verhältnismäßig geringe Steuerrückstände zur Unzuverlässigkeit führen. Auf der anderen Seite muss eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Betriebsprüfung nicht sofort darauf schließen lassen, dass es sich generell um einen säumigen Gewerbetreibenden handelt. Besonders unzuverlässig sind aber generell Unternehmer, die Lohnsteuerbeträge mehrfach nicht abführen oder ständig ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen missachten. Notorische Fälle sind beispielsweise die Weigerung, Steuererklärungen abzugeben, Steuerrückstände zu begleichen, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten sowie der unredliche Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.
Dabei spielt keine Rolle, inwieweit der Unternehmer etwas für seine Schulden beim Fiskus kann. Denn das ist keine Charakterfrage und auch eine unverschuldet eingetretene Notlage kann eine Unzuverlässigkeit darstellen. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverlässigen Unternehmern die weitere Ausübung des Gewerbes unabhängig davon zu unterbinden, ob Verschulden vorliegt oder nicht.
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