Seit 2007 ist das heimische Büro bei Arbeitnehmern und Selbstständigen bekanntlich nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Hierdurch kommen nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dieser gesetzliche Einschnitt wird gerade vom Bundesverfassungsgericht überprüft und die Finanzämter setzen Einkommensteuerbescheide in dieser Hinsicht nur vorläufig fest.
Den Ausgang dieses Verfahrens muss ein Prüfer im Außendienst gar nicht beachten, wenn der zeitlich zumindest 50,1 Prozent seiner Arbeit im heimischen Büro verrichtet. Denn nach dem rechtskräftigen Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit bei einem Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Damit kann der die Raumkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machen, und dies in der Höhe unbegrenzt (Az. 11 K 98/08).
Ärzte, Ingenieure und Berater
Die Richter aus Hannover meinen zwar im Grundsatz, dass sich die Tätigkeit eines Außenprüfers regelmäßig durch seine Besuche vor Ort bei Unternehmen und Arbeitgebern auszeichnet. Daher kann er nicht generell seine Kosten von der Steuer absetzen. Kann er aber seine Prüfungstätigkeit sowohl vor Ort im Betrieb als auch im heimischen Büro erledigen, kommt es auf die zeitliche Komponente an. Sofern er dem Finanzamt nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich die überwiegende Zeit zu Hause arbeitet, hat er den beruflichen Schwerpunkt in den eigenen vier Wänden und der Weg zu Werbungskosten ist frei.
Ähnlich positiv sieht es übrigens bei Verkaufsleitern oder Ingenieuren aus, die von zu Hause aus Mitarbeiter führen oder ihre Probleme im heimischen Arbeitszimmer lösen. Bei diesen Berufsgruppen sowie betriebswirtschaftlichen Beratern mit nur zeitlich begrenztem Aufenthalt im Außendienst akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist.
Mit dem gleichen Argument können Arzt, Steuerberater oder Anwalt ihre Kosten absetzen, wenn Praxis oder Kanzlei ans Einfamilienhaus angrenzen oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befinden. Voraussetzung ist hier lediglich, dass diese Räumlichkeiten für einen Publikumsverkehr geöffnet sind.
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