Die neue steuerliche Förderung von Kosten für Handwerksleistungen fallen am deutlichsten ins Auge: Sie wurden auf 1200 Euro verdoppelt. Allerdings können dabei stets nur 20 Prozent der Rechnungen geltend gemacht werden, so dass man die Meister und Gesellen für eine Gesamtsumme von 6000 Euro beauftragt haben muss, wenn man den maximalen Steuervorteil herausholen möchte.
20 Prozent der Kosten kann auch geltend machen, wer eine Haushaltshilfe auf Mini-Job-Basis beschäftigt. Maximal werden dabei aber nur 510 Euro pro Jahr anerkannt. 4000 Euro beträgt hingegen die Höchstsumme, die der Fiskus für sogenannte allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Pflege- und Betreuungsleistungen anerkennt. Auch hierbei gilt: von den einzelnen Rechnungen sind stets nur ein Fünftel – sprich wieder 20 Prozent – ins Kalkül einzubeziehen.
Da mit dem Gesetz die Wirtschaft durch die private Nachfrage angekurbelt werden soll, gelten die Steuervorteile gleichzeitig. In Summe ergibt sich so ein maximaler Steuerabzugsbetrag von 5710 Euro. Wer freilich diese Kosten absetzen möchte, muss insgesamt Arbeiten und Dienstleistungen für 28550 Euro in Anspruch genommen haben.
Materialkosten zählen nicht
Unklarheit gab es seit Inkrafttreten des Gesetzes immer wieder darüber, welche Arbeiten nun eigentlich haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sind – und inwiefern sie steuerlich begünstigt werden. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, hat jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) einen ganzen Katalog veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 15.2.2010, IV C 4- S 2296-b/07/0003). Auf neun Seiten listen die Beamten darin rund 100 Tätigkeiten auf und beantworten die Frage: Steuerbegünstigt – ja, oder nein?
Als Faustregel lässt sich sagen: Arbeiten die innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden, sind größtenteils steuerbegünstigt. So lassen sich bei einer Ablussrohreinigung die Steuern mit den Kosten mindern, die für die Rohre auf dem eigenen Grund und Boden entstanden sind. Die Meter außerhalb des Grundstücks, bleiben unberücksichtigt.
Zudem gilt in der Regel: Steuersenkend wirken sich nur die Lohnkosten, nicht aber die Materialkosten aus. Wer zum Beispiel einen Carport bauen, oder eine Terasse überdachen lassen möchte, kann die Arbeitskosten absetzen, das Holz jedoch nicht. Außerdem sind die Finanzbeamten pingelig, wenn der Platz für den Carport nicht schon vor dem Bau als Pkw-Stellplatz genutzt wurde. Ein dann nötiger Neubau wird steuerlich nicht gefördert.
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