12.01.2010

Steuererklärung 2009: Was in das neue Formular gehört

Von: Brigitte Watermann
Das Bürgerenlastungsgesetz beschert Steuerzahlern das neue Formular
Zoom Das Bürgerenlastungsgesetz beschert Steuerzahlern das neue Formular
© Getty Images
In die neue Anlage Vorsorgeaufwand müssen die Bürger diverse Versicherunbsbeiträge, Riester-Rente & Co. eintragen - und können auf höhere Steuerabzüge hoffen.

Das alte Jahr ist kaum vorbei, da muss man sich allmählich schon wieder Gedanken über die Steuererklärung machen. Und zur Abwechslung hat sich der Fiskus für das Veranlagungsjahr 2009 mal wieder ein neues Formular einfallen lassen: Die Anlage Vorsorgeaufwand.

Darin müssen die Bürger alle Angaben zu allgemeinen Vorsorgeaufwendungen eintragen. Dazu zählen zum Beispiel die Krankenkassenbeiträge, aber auch Beiträge für Versicherungen wie zum Beispiel Erwerbs- und Berufsunfähigkeitspolicen oder Unfall- und Haftpflichtversicherungen, außerdem Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere für die staatlich geförderte Riester-Rente. Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) beziehungsweise in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Die Anlage AV wurde ab 2009 abgeschafft.

Folge des Bürgerentlastungsgesetzes

Die Anlage Vorsorgeaufwand wurde aufgrund des neuen Bürgerentlastungsgesetzes notwendig. Das Gesetz ist zwar erst seit Anfang 2010 in Kraft. Aber für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums 2009 war das neue Formular trotzdem schon notwendig - wegen der Berechnungen möglicher Vorauszahlungen, teilt die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz mit. Das Bürgerentlastungsgesetz setzt einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 um (Az.: 2 BvL 1/06), das die verbesserte steuerlichen Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gefordert hatte.

Bessere Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen

Eine wichtige Regelung des Gesetzes, von dem gesetzlich wie privat Versicherte profitieren sollen: Seit 2010 dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.800 Euro oder 1.900 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.800 Euro gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbständige.

Die Grenze von 1.900 Euro gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, sowie für Beihilfeberechtigte. Die Abzugsbeiträge wurden in beiden Fällen gegenüber den Vorjahren um 400 Euro aufgestockt.

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine Deckelung wird es insofern grundsätzlich nicht mehr geben. Wendet ein Bürger also für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro auf, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Das gilt allerdings nicht für Beitragsanteile zu Komfortleistungen wie etwa das Einbettzimmer im Krankenhaus.

Quelle: boerse-online
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