31.05.2010

Steuerhinterziehung: BGH schränkt Flucht in die Selbstanzeige ein

Nicht mehr ausreichend ist nach dem BGH-Urteil eine sogenannte Teilselbstanzeige
Zoom Nicht mehr ausreichend ist nach dem BGH-Urteil eine sogenannte Teilselbstanzeige
© dpa
Straffreiheit gegen Geld - diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof nun eingeschränkt. Denn den Richtern sind die geltenden Regeln zu lasch. Wer trotzdem von der Selbstanzeige profitieren will, muss ab sofort einiges beachten.

Künftig können sich Steuerhinterzieher mit einer Selbstanzeige nicht mehr so einfach vor einer Bestrafung retten. Der Steuersünder müsse zur Steuerehrlichkeit zurückkehren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Es reiche nicht aus, wenn ein Steuerhinterzieher von mehreren heimlichen Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. "Er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen", so der BGH.

Der BGH verschärft damit die Voraussetzungen, unter denen Steuersünder Straffreiheit wegen einer Selbstanzeige erlangen könnten. Mit der Selbstanzeige besteht für Steuerhinterzieher grundsätzlich die Möglichkeit, straffrei zu bleiben, wenn dadurch der Fiskus das hinterzogene Geld erhält. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Verwendung Schweizer Kontendaten ist die Selbstbezichtigung ins Gerede gekommen. Mehr als 10.000 Steuerhinterzieher zeigten sich selbst an, nachdem die Regierung den Kauf einer Daten-CD angekündigt hatte. Die Nachzahlungen für den Fiskus summieren sich auf mehr als 1 Milliarden Euro.

Die Politik stellte die Strafbefreiung in Frage. Der Beschluss des BGH deckt sich zum Teil mit Initiativen aus dem Bundestag, die Möglichkeit der Selbstanzeige gesetzlich einzuschränken. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben einen Antrag zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung in den Bundestag eingebracht. Demnach soll eine teilweise Selbstanzeige nicht mehr möglich sein. Die SPD-Fraktion im Bundestag fordert eine völlige Anschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige.

Nicht mehr ausreichend ist nach dem BGH-Urteil eine sogenannte Teilselbstanzeige - etwa, wenn der Steuerhinterzieher nur Zinseinkünfte aus bestimmten Konten angibt, andere jedoch verschweigt. Stehen die Steuerfahnder vor der Tür, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr möglich - auch wenn die Ermittler eigentlich wegen anderer Taten gekommen sind.

Der Bundesgerichtshof verhandelte über die Berufung eines Geschäftsmannes und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Geschäftsführer einer US-Gesellschaft war wegen Steuerdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Der Mann hatte Steuern in Höhe von rund 3 Millionen Euro hinterzogen.

Quelle: ftd.de
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