Leben Ehepaare getrennt und lassen sich später scheiden, wird die Einkommensteuer vom Finanzamt nach der Grundtabelle festgesetzt. Dabei muss sie nicht aus Billigkeitsgründen nach der Abgabenordnung zum günstigeren Splittingtarif abgerechnet werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt hat (Az. III B 96/10). Denn die Versagung der Anwendung des Splittingtarifs widerspricht weder dem Zweck der einschlägigen Regelungen des Einkommensteuergesetzes noch verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen und die durch die Ehe ausgelöste Wirtschaftsgemeinschaft endet mit deren Auflösung, Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sofortigen Wegfalls des Splittingtarifs im Falle der Trennung von Ehegatten und daher ist der Sachverhalt nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, betonten die Richter. Denn die Frage, ob und wie lange Eheleuten nach ihrer dauernden Trennung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Einkommensteuerveranlagung nach dem Splittingtarif ermöglicht werden muss, ist längst entschieden und muss daher nicht geklärt werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete Personen ist klar und die Anwendung des Splittingtarifs aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Besonderheiten, die es als denkbar erscheinen lassen, dass die Steuererhebung nach dem Grundtarif zuwiderläuft oder aus denen sich eine Steuererlassbedürftigkeit ergibt, sind nicht ersichtlich.
Der grundgesetzliche Schutz der Ehe und die abweichende Behandlung nach einer Trennung von Eheleuten beziehen sich auf den dem Gesetzgeber bekannten Normalfall. Der hat insoweit den Splittingvorteil auf zusammenlebende Ehegatten beschränkt. Die mit dem Wegfall eintretende Belastung wird dadurch gelöst, dass der verpflichtete Ex-Partner einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten steuerlich durch die Möglichkeit des Realsplittings als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Vor diesem Hintergrund gibt es keine rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Gründe, wonach das Splittingverfahren auf getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten übertragen werden kann. Haben sich Ehemann und seine Ehefrau getrennt und werden sie geschieden, folgt die Ablehnung des Antrags auf Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer nach dem Grundtarif. Auch aus versteuertem Einkommen zu tragende ehe- und familienbedingte Kosten rechtfertigen keine andere Entscheidung, so der Bundesfinanzhof resümierend.
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