07.12.2004

Steuern: Weihnachtsgeschenke als Betriebsaugsabe absetzen

Weihnachtsgeschenke als Betriebsaugsabe absetzen
Weihnachtsgeschenke als Betriebsaugsabe absetzen
Bei Weihnachtsgeschenken für Kunden, Betriebsfeiern und sogar bei der Weihnachtspost lässt sich bares Geld sparen. Lesen Sie hier, wie.

Weihnachtsgeschenke

Für das Geschenk muss ein betrieblicher Anlass vorliegen, damit es von der Steuer abgesetzt werden kann. Sobald auch private Gründe eine Rolle spielen oder der Betriebsprüfer derartige private Gründe mitvermutet, geht der Betriebsausgabenabzug verloren. Wichtig ist außerdem, dass Sie pro Geschenk und Kunde oder Geschäftsfreund im jeweiligen Jahr eine Obergrenze von 35 Euro einhalten.

Der steuerliche Abzug hängt auch davon ab, dass Sie besondere Aufzeichnungspflichten einhalten. Wichtig ist dabei, dass Sie die Kosten für Geschenke von vornherein auf einem gesonderten Konto oder in einer eigenen Spalte oder Aufstellung "Geschenke" erfassen. Eine spätere Umbuchung, z.B. am Jahresende, reicht nicht aus.

Spenden

Wenn Sie Ihren Weihnachtsgruß bei einer gemeinnützigen Organisation, beispielsweise im Unicef Grußkarten Online-Shop, bestellen, können Sie die Kosten zum Teil von der Steuer absetzen. Spenden können laut § 10b EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Voraussetzungen: Ihre Spende muss der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke dienen. Die Einrichtung muss Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (früher Spendenbescheinigung) auf amtlichem Vordruck ausstellen. Und: Sie dürfen Spenden nur bis zu fünf Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte beziehungsweise 0,2 Prozent der Summe Ihrer Umsätze plus Lohn-/Gehaltszahlungen absetzen. Ausnahme: Bei Spenden für wissenschaftliche, mildtätige und förderungswürdige kulturelle Zwecke beträgt die Grenze zehn Prozent.

Betriebsfeier

Lädt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier ein, dürfen die Kosten für den einzelnen Mitarbeiter den Betrag von 110 Euro nicht übersteigen. Wird diese Freigrenze auch nur leicht überschritten, unterliegen die daraus für den einzelnen Mitarbeiter erwachsenden Vorteile dem Steuer- und Sozialabgabenabzug. Es sei denn, der Arbeitgeber entrichtet auf den Gesamtwert der Feier eine 25-prozentige Pauschalsteuer. Übrigens: Pro Jahr dürfen nur zwei solcher Veranstaltungen durchgeführt werden.

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