Sollte seine Ehe eines Tages geschieden werden, schrieb der Gatte in den notariellen Vertrag, könnte er das Grundstück von seiner Frau wieder zurückverlangen. Das war die Bedingung, und es war die einzige. Der Mann unterschrieb - und übertrug auf seine Frau die Hälfte eines Grundstücks, das ihm seine Eltern am gleichen Tag erst geschenkt hatten. Alles steuerfrei natürlich, denn bei Schenkungen innerhalb des engsten Familienkreises sind die Freibeträge hoch.
Eine Schwiegertochter gehört aber nicht zur allerengsten Familie, zumindest nicht im fiskalischen Sinne. Und so wurde das Finanzamt skeptisch. Im Grunde habe ja gar nicht der Sohn seiner Frau etwas geschenkt, sondern er sei nur pro forma dazwischengeschaltet gewesen. Die Beamten argwöhnten, dass die Familie sich um die Steuer tricksen wollte - die das Schwiegertöchterchen hätte zahlen müssen, wenn seine Eltern ihr das Grundstück direkt übertragen hätten. Das Amt quittierte dies mit einem Steuerbescheid über mehr als 5000 Euro, die Schwiegertochter zog vor Gericht.
Jetzt muss der Bundesfinanzhof (BFH) über den Fall urteilen - und entscheiden, wer bei einer "Kettenschenkung" innerhalb der Familie steuerpflichtig ist und wer nicht. Die Frau musste bis vor das oberste Finanzgericht ziehen, weil sie in der unteren Instanz verloren hat (Finanzgericht München, Az.: 4 K 396/11).
Verschenken vermögende Menschen Geld oder Immobilien innerhalb der Familie, hat das oft handfeste, nicht selten steuerliche Hintergründe. Oft wird dadurch ein Teil des Erbes schon zu Lebzeiten ausgezahlt. Dadurch kann die Erbschaftsteuer umgangen werden - bei einer Schenkung leben die gesetzlichen Freibeträge legal alle zehn Jahre neu auf, beim Erbe gelten sie naturgemäß nur einmal. Auch Unternehmer übertragen ihr Grundstück gern auf Ehegatten, damit im Falle einer Pleite zumindest Haus und Hof in der Familie bleiben.
Aber auch Finanzbeamte und Richter kennen diese Tricks. Für das Finanzgericht München war es im Falle der bayerischen Familie unerheblich, dass das Grundstück erst nach zwei einzelnen Schenkungen auf den Namen der Schwiegertochter eingetragen war. Steuerrechtlich sahen die Richter darin nur einen einzigen Vorgang: die Schenkung der Eltern an die Schwiegertochter. "Das ist zumindest fragwürdig", sagt Michael Messner, der Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht bei Kapp, Ebeling & Partner in Hannover ist.
Quelle: ftd.de
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