17.12.2010

Steuertipp: Der Fiskus hilft bei Winterunfällen

Von: Robert Kracht
Bauen Pendler auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, können sie die Kosten steuermindernd verrechnen
Zoom Bauen Pendler auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, können sie die Kosten steuermindernd verrechnen
© Getty Images
Sturmtief "Petra" hat Deutschland fest in der Hand. Schnee, Glätte und Eisregen hat die Straßen vielerorts in Rutschbahnen verwandelt und zu zahlreichen Unfällen geführt. Neben der Versicherung kann auch das Finanzamt helfen, den Schaden zu mildern.

Pünktlich im Winter kommt es witterungsbedingt zu vielen Unfällen. Hier denken die Unfallteilnehmer wegen der Schadensregulierung in der Regel zuerst an ihre Versicherung. Dass aber auch das Finanzamt im Zuge der nächsten Steuererklärung den Schaden unter Umständen mildern kann, kommt nur den Wenigsten in den Sinn.

Bauen Arbeitnehmer auf der Pendelstrecke zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Dienstreise einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Aufwendungen beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden.

Absetzen lassen sich insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten - soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Gegenzurechnen wäre also die Erstattung von Haftpflicht- und Kaskoversicherung oder dem Schädiger. Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar.

Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Dagegen können die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen.

Quelle: capital.de
© 2010 impulse.de

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