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15.09.2011

Steuertipp: Französischer Fiskus besteuert Ferienimmobilien bald anders

Von: Jens Förderer

Zoom 
© Fotolia
Ferienimmobilien sind für viele eine reizvolle Geldanlage. Wer im Ausland investiert, muss dort jedoch oft auch die steuerlichen Entwicklungen im Auge behalten. Frankreich ändert zum Beispiel ab dem kommenden Jahr die Besteuerung von Immobilien. Was es dabei zu beachten gilt, erklärt Rechtsanwalt Jens Förderer.

Bei Ferienhäusern an der Côte d‘Azur oder in der Bretagne konnte bisher mit geschickter Gestaltung die Steuerbelastung niedrig gehalten werden. Mit der Reform der französischen Vermögenssteuer (ISF) wird allerdings einem beliebten Steuersparmodell der Riegel vorgeschoben.

Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Besitzer von Immobilien in Frankreich mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich der französischen Vermögenssteuer. Bisher musste Immobilienvermögen ab 800.000 Euro versteuert werden. Dieser Wert wird durch die Steuerreform auf einen Betrag von 1,3 Millionen Euro heraufgesetzt. Allerdings ist dies kein Freibetrag mehr: Sobald die Schwelle überschritten wird, unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung. Für alle jene, die darunter bleiben, ergibt sich jedoch durch die gesetzliche Änderung eine Steuerentlastung.

Wer die Freigrenze reißt, muss zwar mit einer höheren Besteuerung rechnen, zum Teil werden die Folgen jedoch durch eine Senkung der Steuersätze aufgefangen: Bis einschließlich drei Millionen Euro Gesamtvermögen gilt nunmehr ein Besteuerungssatz von 0,25 Prozent. Liegt das Vermögen höher, werden 0,5 Prozent Steuern fällig. Insgesamt kann dies zunächst zu einer nicht unerheblichen Steuerentlastung führen.

In vielen Fällen wurde allerdings beim Erwerb von französischen Immobilien zur Vermeidung der Vermögenssteuer eine Gesellschaft, in Frankreich meist eine société civile immobilière (SCI), dazwischengeschaltet. Die für die Akquisition erforderlichen Gelder wurden der Gesellschaft größtenteils mittels Gesellschafterdarlehen zugeführt: Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung wurden solche Darlehen bei der Bewertung der Anteile an derartigen Immobiliengesellschaften als wertmindernde Passiva berücksichtigt. Dies führte meist dazu, dass sich Aktiva und Passiva nahezu vollständig gegeneinander aufhoben, sodass kein ISF-besteuerbarer Vermögenswert übrig blieb.

Dies ändert sich nun: Gesellschafterdarlehen, die Immobiliengesellschaften (grundsätzlich unabhängig von deren Nationalität) von Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich direkt oder indirekt über eine dazwischen geschaltete Gesellschaft eingeräumt werden, werden bei der Bestimmung des Anteilswerts nach der Steuerreform nun nicht mehr berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung des Wertes der Anteile an einer Immobiliengesellschaft mangels Abzugsfähigkeit der Passiva aus Gesellschafterdarlehen ein zuweilen erheblich höherer, zu besteuernder Vermögenswert verbleibt. Da die Gestaltung sehr beliebt war, droht vielen, die zuvor nur wenig oder gar keine ISF zahlen mussten, nun eine erheblich höhere Steuerbelastung, trotz der Senkung der Steuersätze.

Beispiel (Steuerabschläge o.ä. ausgenommen): Für eine (direkt gehaltene) Villa an der Côte d'Azur mit einem Wert von vier Millionen Euro waren vor der Reform zirka 26.555 Euro Steuern jährlich fällig. Nach der Reform sinkt der Wert auf 20.000 Euro, was einem Steuerersparnis von 25 Prozent entspricht. Wurde die Immobilie allerdings über eine Immobiliengesellschaft gehalten, die über hauptsächlich über Gesellschafterdarlehen finanziert wurde, wurden bisher keine oder nur wenige Steuern bezahlt. Für Besitzer, die in Frankreich in dieser Form Immobilien akquiriert haben, bedeutet die ISF-Reform also eine deutliche Steuererhöhung.

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Quelle: capital.de
© 2011 impulse.de

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