Will der Lebensmittelhändler aus seinem betrieblichen Fuhrpark einen gebrauchten PKW im privaten Freundes- oder Bekanntenkreis für 10.000 Euro verkaufen, kann er dies mit einem Aufschlag von 1.900 Euro Umsatzsteuer oder dem Nettopreis machen. Die für den Abnehmer deutlich attraktivere zweite Alternative wird in solchen Fällen mangels Unkenntnis nur selten angewendet, obwohl sie legal ist. Sie nützt immer dann, wenn der Abnehmer aus dem Geschäft keine Vorsteuer geltend machen kann. Also generell können das Privatpersonen und Selbstständige nutzen, die wie Ärzte oder Vermieter von Wohnungen, ihre Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten.
Differenzbesteuerung lautet in diesem Fall das Zauberwort. Gemäß Paragraf 25a Umsatzsteuergesetz darf ein Wiederverkäufer für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen nur auf die Differenz zwischen seinem aktuellen Verkaufs- und dem ehemaligen Einkaufspreis Umsatzsteuer erheben. Ergibt die Rechnung eine negative Differenz, beträgt die steuerliche Bemessungsgrundlage sogar Null. Voraussetzung für die Anwendung dieser günstigen Sonderregelung ist, dass es sich um einen Wiederverkäufer handelt, der aus dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände damals keinen Vorsteuerabzug gezogen hatte und der jetzt keine Umsatzsteuer in der Rechnung an den Erwerber offen ausweist.
Diese Bedingungen erfüllte, in einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall, ein Unternehmer, der eine Lotto- und Toto-Annahmestelle nebst zugehörigem Kiosk betreibt. Er verkaufte seinen, dem Betrieb zugeordneten Pkw und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an. Da der Verkaufs- unter seinem ehemaligen Einkaufspreis lag, fiel insoweit überhaupt keine Umsatzsteuer an und der Abnehmer kam deutlich billiger an den Gebrauchtwagen.
Das ist zulässig, meinten die Richter (Az. 15 K 4411/06 U). Denn die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer wie der Kioskbesitzer nur gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert. Denn es ist insoweit nicht notwendig, dass der Verkauf von Gebrauchtgegenständen seine typische Kerntätigkeit darstellt. Es ist völlig ausreichend, wenn er überhaupt gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt. Das liegt vor, weil der Unternehmer mit Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren handelt.
Angewendet wird die Differenzbesteuerung in der Praxis zumeist von Autohäusern, Antiquitätenläden und gewerblichen Händlern auf dem Flohmarkt. Die Regel kann aber auch von anderen Händlern genutzt werden, die überhaupt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs mit beweglichen Gütern handeln, selbst wenn das neue Waren sind. Für die gibt es zwar keine Differenzbesteuerung, dafür aber für den darüber hinaus gehenden gelegentlichen Verkauf von Gebrauchtgegenständen wie eben den Pkw.
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