Oftmals gründen die Eltern eine Personengesellschaft, um Sohn oder Tochter Anteile zu übertragen. Gleiches gelingt natürlich auch mit einer bereits bestehenden KG. Dabei müssen noch nicht einmal die persönlichen Freibeträge der Kinder in Höhe von 400.000 Euro verbraucht werden, die lassen sich für weitere Zuwendungen nutzen. Nach der Übergabe der Anteile räumen sich die Eltern dann den lebenslänglichen Vorbehaltsnießbrauch an den Erträgen ein und wollen im bisherigen Umfang die Firmengeschicke weiter lenken. Damit soll nicht nur vorzeitig die Nachfolge geregelt, sondern auch Erbschaftsteuer gespart werden. Sofern es sich um eine gewerbliche Personengesellschaft handelt, lassen sich nämlich besondere Steuerprivilegien erzielen.
Das klappte in einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aber nicht, da es beim Kind an der erforderlichen Mitunternehmerinitiative fehlte (Az. II R 42/08). Denn die Eltern als Nießbraucher nahmen die Gesellschafterrechte der Kinder wahr, sodass sich eigentlich in der Firmenpolitik nach der Schenkung kaum etwas geändert hatte. Daher kommen die Steuervergünstigungen nicht in Betracht, wenn der Nachfolger anschließend weder Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte besitzt. Denn insoweit liegt keine Zuwendung von betrieblich begünstigtem Betriebsvermögen vor, wenn der Nießbrauch so ausgestaltet ist, dass die Mitunternehmerstellung beim Zuwendenden verbleibt. Für die Steuerbegünstigung müssen dem Nachkommen schon ausreichende Gesellschaftsrechte zustehen, meinten die Richter.
Diese Entscheidung ist zwar noch zum alten Erbschaftsteuerrecht bis Ende 2008 ergangen. Die negativen Auswirkungen können nach neuen Recht sogar noch gravierender ausfallen, sofern die Schenkung von Firmenanteilen an den eigenen Nachwuchs ab 2009 erfolgt ist oder noch bevorsteht. Denn die Begünstigung führt durch die Erbschaftsteuerreform sogar soweit, dass vererbtes und verschenktes Betriebsvermögen unter bestimmten Bedingungen wie die Beachtung von Haltefristen über fünf oder sieben Jahre vollständig steuerfrei bleiben kann. Fehlt es dem Nachwuchs aber an der notwendigen Mitunternehmerinitiative, muss das Kind den Erwerb zum Verkehrswert des Unternehmensanteils versteuern.
Gar keine Chance auf Steuerfreiheit gibt es jetzt übrigens, wenn das Unternehmen überwiegend Verwaltungsvermögen wie Wertpapiere oder vermietete Immobilien aufweist. Eine gern genutzte Steuersparstrategie ist damit endgültig passè: Privatvermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft einzubringen und die Anteile anschließend mit hohen Steuervergünstigungen zu übertragen.
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