Die Deutschen sind reich: Ihre Sparguthaben, Wertpapiere und Versicherungsansprüche addieren sich auf 4640 Milliarden Euro - die Immobilien noch nicht mitgezählt. Ein Großteil davon liegt in den Händen der Nachkriegsgeneration, die es bald vererben wird. Einer Studie der Unternehmensberatung BBE Retail Experts zufolge fällt bis 2020 ein Vermögen von 3300 Milliarden Euro an die nächste Generation. Aus dem Grund starten wir eine zehnteilige Serie zum Thema Erbschaft, die in den nächsten Wochen in loser Folge fortgesetzt wird. Darin erfahren Erblasser und Erben, wie sie große Vermögen möglichst steuersparend übertragen können. Den Auftakt macht ein Überblick über die Steuertarife und die Bemessungsgrundlagen der verschiedenen Vermögenswerte.
Tarife
Mit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform Anfang 2009 wurden die Freibeträge erheblich angehoben. Davon profitierten insbesondere nahe Angehörige. Ehepartner können nunmehr 500.000 statt 307.000 Euro steuerfrei erben, bei Kindern verdoppelte sich der Freibetrag nahezu auf 400.000 Euro, bei Enkelkindern liegt er mit 200.000 Euro viermal so hoch wie vorher. Sie alle zählen zudem zur Steuerklasse I. Das bedeutet, dass das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen mit einem günstigeren Tarif besteuert wird, der bei sieben Prozent beginnt und bei 30 Prozent endet. Für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gilt zwar ebenso schon seit 2009 der Freibetrag von Ehegatten. Die günstige Steuerklasse I wird ihnen aber erst bei Zuwendungen ab Dezember 2010 gewährt. Bei den übrigen Angehörigen fallen die Entlastungen nicht so hoch aus. Sie genießen zwar nun einen leicht auf 20.000 Euro angestiegenen Freibetrag, sobald das Erbe den Betrag aber übersteigt, werden deutlich höhere Steuern fällig. So startete der Tarif etwa beim unverheirateten Ehepartner mit 30 Prozent, vor 2009 waren es 17 Prozent.
Wertpapiere
Maßgeblich für die Freibeträge und Steuersätze ist die Bemessungsgrundlage, die je nach Vermögensgut sehr unterschiedlich ist. Für Wertpapiere setzte das Finanzamt bereits vor 2009 die aktuellen Kurswerte als Grundlage fest, bei Spareinlagen ist es der Kontenstand nebst aufgelaufenen Zinsen. Bei den bis zum Tod aufgelaufenen aber noch nicht fälligen Zinsen kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Sie werden einerseits zur Ermittlung der Erbschaftsteuer herangezogen, gleichzeitig unterliegen sie später der Abgeltungsteuer, wenn der Nachkomme die Zinsen erhält. Für diese Doppelbelastung gibt es zwar eine Tarifermäßigung, die aber nicht für die Abgeltungsteuer gilt. Für Erben kann es sich lohnen, die Kapitalerträge auf Antrag der individuellen Progression zu unterwerfen. Dann gibt es den Ausgleich für die bereits bezahlte Erbschaftsteuer.
Policen
Für Lebensversicherungen wurde mit der Erbschaftsteuerreform die Bemessungsgrundlage erhöht. Vor Fälligkeit überschriebene Policen werden seit 2009 mit dem aktuellen Rückkaufswert angesetzt. Zuvor zählte der zu Lebzeiten übertragene Vertrag nur mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien, ein Bruchteil der angesparten Summe. Günstig ist eine Policenschenkung jetzt nur zu Beginn der Laufzeit, wenn der Rückkaufswert durch die hohe Gebührenbelastung noch unter der Summe der bezahlten Prämien liegt.
Immobilien
Bis 2008 wurden Häuser mit dem Bedarfswert angesetzt, der sich aus dem 12,5-Fachen der Jahresmiete abzüglich eines Altersabschlags zusammensetzte. Nunmehr gilt der Verkehrswert als Richtgröße, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt. Vermietete Häuser gehen aber nur mit 90 Prozent des Verkehrswerts ein. Davon abziehbar sind die kompletten auf dem Haus lastenden Schulden, die bis 2008 nur mit rund der Hälfte zählten.
Selbst genutzte Häuser können durch das geänderte Bewertungsverfahren schnell dreimal so teuer werden wie 2008 und die höheren Freibeträge somit schnell aufzehren. Doch es gibt Erleichterungen: Ungeachtet ihres Wertes dürfen selbst genutzte Immobilien an Ehepartner und eingetragene Lebenspartner steuerfrei übertragen werden, wenn sie mindestens zehn Jahre darin wohnen - sonst fällt das Privileg weg. Gleiches gilt auch für die Kinder, aber nur im Erbfall und bei Wohnflächen von bis zu 200 Quadratmetern. Ungeachtet vom Verwandtschaftsgrad und der Nutzung der Immobilie kann der Erbe zudem die Stundung der Steuer für bis zu zehn Jahre beantragen, wenn er sie nur durch einen Verkauf des Objekts begleichen könnte.
Quelle: ftd
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