1. Unternehmer
Stehen für den Firmenchef mehrere Firmenautos zur Verfügung, kassiert das Finanzamt ab. Die Behörde unterstellt, dass der Unternehmer sämtliche Fahrzeuge sowohl geschäftlich als auch privat nutzt.
Die Privatfahrten rechnet das Finanzamt pauschal ab: pro Monat ein Prozent vom Listenpreis - eine teure Angelegenheit, wenn der Betriebsprüfer diese Rechnung Jahre später für mehrere Fahrzeuge aufmacht. Wer behauptet, er sei mit bestimmten Fahrzeugen nie privat unterwegs, muss dies per Fahrtenbuch nachweisen.
Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs. Auch sie sollten vorsorglich Fahrtenbuch führen, wenn sie für bestimmte Fahrzeuge Steuer auf Privatfahrten vermeiden wollen. Es reicht Behörden und Finanzgerichten meist nicht, dass der GmbH-Chef sich die Privatnutzung im Anstellungsvertrag verbietet. Solche Verbote seien nur zum Schein geschlossen, so heißt es dann, der GmbH-Chef habe keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
GmbH-Chefs, die zwar ein Privatnutzungsverbot vereinbart, aber kein Fahrtenbuch geführt haben, können sich indes auf ein Urteil des Finanzgerichts München berufen. Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer argumentiert, er habe für Privatfahrten ein gleichwertiges Privatfahrzeug. Konsequenz: "Die Behauptung, das Betriebsfahrzeug sei nicht privat genutzt worden, ist somit nicht von vornherein unglaubhaft. Allein der Umstand, dass eine solche Privatnutzung durchaus möglich ist, ist noch kein Grund, die Angaben als unwahr anzusehen und eine Zuschätzung zum Gewinn im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung vorzunehmen", so das Finanzgericht München (Aktenzeichen 6 K 5409/02, rechtskräftig).
2. Mitarbeiter
Wenn Mitarbeiter mit Firmenfahrzeugen keine Privattouren unternehmen dürfen, sollte ihnen das ausdrücklich per Arbeitsvertrag verboten werden. Wer das versäumt, zahlt drauf: Steu-erpflichtig ist dann als geldwerter Vorteil pro Monat ein Prozent vom Listenpreis.
Doch das Verbot allein genügt nicht. Die Finanzämter argwöhnen, dass es oft nur zum Schein ausgesprochen wird, der Arbeitgeber in Wahrheit Privatfahrten zulässt oder duldet. Somit ist ein Verbot auch zu überwachen. In einem Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium heißt es dazu: Es müsse ein Fahrtenbuch geführt werden. Außerdem müsse sich der Stellplatz des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände befinden und der Fahrzeugschlüssel im Betrieb aufbewahrt werden (Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 – 173/96).
Für diese strengen Beweisanforderungen gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Das schrieb jetzt das Niedersächsische Finanzgericht einem Finanzamt ins Stammbuch. Im Urteilsfall wurden die Autos nach Dienstschluss auf dem Firmengelände geparkt und die Schlüssel im Büro abgeben. Nach Geschäftsschluss wurde kontrolliert, ob alle Schlüssel vorhanden sind. Somit keine Steuer für Privatfahrten - auch ohne Fahr-tenbuch.
Um eine ausufernde Privatnutzung von Dienstwagen zu vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber mit Arbeitnehmern häufig Zuzahlungen. Die wichtigsten Varianten: der Mitarbeiter zahlt alle oder einen Teil der Betriebskosten selbst; er leistet kilometerbezogene oder pauschale Zuzahlungen durch Verrechnung mit dem Arbeitslohn; er zahlt einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Autos; er übernimmt einen Teil der Leasingkosten, bei Full-Service-Leasing einen Teil der monatlichen Pauschale. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, dass der vom Arbeitnehmer geforderte Be-trag angemessen ist (Steuerberater einschalten).
© 1999 - 2012 impulse
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