Überwachungskameras bei Lidl, Massenabgleiche von Mitarbeiterdaten bei der Bahn, Auswertung von Verbindungsdaten bei der Telekom: Diese Datenskandale sorgten für politischen Druck. Für ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz hat es bis zum Ende der vergangenen Legislaturperiode dennoch nicht gereicht, sondern nur für Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere durch die Neueinführung des Paragrafen 32. Kein großer Sprung, meint Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Heidelberger Kanzlei Eckert, Klette & Kollegen: "Paragraf 32 fasst im Grunde nur zusammen, was längst gängige Rechtsprechung war."
Dazu gehört etwa, dass der Arbeitgeber nur spionieren darf, wenn der begründete Verdacht vorliegt, ein Mitarbeiter habe eine Straftat begangen. Betont werden zudem die Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeit. "Das zieht sich wie ein roter Faden durch das BDSG", sagt Kevin Max von Holleben, Datenschutzexperte der Berliner Kanzlei Beiten Burkhardt. "Die Überwachung darf nur zu dem gesetzlich vorgegebenen Zweck erfolgen und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen."
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