Seit fast 90 Jahren gibt es diesen farbigen Pappkarton, der sich in den vier Farben Rot, Gelb, Grün und Orange regelmäßig abgewechselt hatte. Die Karte für 2010 war die letzte, die Angestellte im Briefkasten gefunden haben. Das liegt daran, dass die farbige Pappe ab 2011 durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt wird. Leider gibt es Umstellungsschwierigkeiten, sodass der Arbeitgeber die gute alte Lohnsteuerkarte weiter einsetzen muss. Erst 2012 soll dann alles auf EDV umgestellt worden sein.
Aus diesem Grund behält die Lohnsteuerkarte 2010 für den Übergangszeitraum von 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat sie aufzubewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen weiterhin zugrunde zu legen. Wer 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, erhält von seinem Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung. Ab 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Eintragungen auf der Karte von den Gemeinden aufs Finanzamt. Wer also einen Steuerklassenwechsel, die Geburt eines Kindes oder den Lohnsteuerermäßigungsantrag durchführen will, kann sich nicht mehr an die Kommune wenden.
Ab 2012 soll es dann endlich so weit sein, dann kommt das System Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM). In dieser Datenbank der Finanzverwaltung werden Angaben wie Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Religionszugehörigkeit gespeichert, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkt waren. Die Daten werden zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber oder die von ihnen beauftragten Steuerberater und anderen Dienstleister bereitgestellt. Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Bei der bestehenden Belegschaft liegen dem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor.
Arbeitnehmer können durch einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf ihrer ELStAM durch eine Positivliste benennen oder von der Abrufberechtigung ausschließen. Das nutzt zwar mit Blick auf den Datenschutz. Bekommt ein Arbeitgeber allerdings aufgrund einer Sperrung keine ELStAM bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach der ungünstigsten Steuerklasse VI zu besteuern. Welche Daten der Fiskus zur Übermittlung gespeichert hat und welche Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können Arbeitnehmer übrigens im Elster-Online-Portal jederzeit einsehen.
Und wozu das Ganze? Das elektronische Verfahren soll zu einer nachhaltigen Entlastung der Arbeitgeber führen. Die bisher jährliche Aufzeichnung der Daten und deren Abgleich mit dem Vorjahr entfallen, genauso wie die Verwaltung und Vernichtung der Lohnsteuerkarten sowie die Mahnung an die Belegschaft, doch bitte die Lohnsteuerkarte abzugeben.
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