Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann beim Scheitern der Beziehung zu großen Nachteilen für den weniger begüterten Ehegatten führen. Häufig ist diese Erfahrung schmerzhafter, als zum Anfang der Beziehung bei der Ehevertragsunterzeichnung angenommen. Doch es gibt Möglichkeiten, den Ehevertrag im Nachhinein zu entschärfen. Dabei gilt: Kommt es zur Trennung oder Scheidung - und werden hierbei insbesondere die finanziellen Fragen zum Gegenstand von Prozessen, so ist der Erfolg von einer möglichst weitgehenden Kenntnis der ehelichen Lebensverhältnisse abhängig. Eine gute Vorbereitung ist für solche Rechtsstreitigkeiten besonders wichtig.
In Eheverträgen werden in der Regel Ansprüche auf eine Beteiligung am Vermögen für den Fall der Scheidung ausgeschlossen oder deutlich minimiert. Eine Schadensbegrenzung trotz eines nachteiligen Ehevertrages lässt sich dadurch erreichen, dass das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwerben, nicht einseitig angehäuft wird, sondern gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt wird. Das Haus, das den Ehepartnern als Wohnung dient, sollte beispielsweise auf beider Namen erworben werden. Dieses Vermögen bleibt jedem Ehegatten, auch nach einer Scheidung.
Scheitert die Ehe, so ist derjenige Ehegatte, der Unterhaltsansprüche stellt auf Informationen angewiesen. Dabei kommt es nicht nur auf die Kenntnis der Einkommensverhältnisse an. Übersteigt das Einkommen der Beteiligten den Betrag, den man vernünftigerweise in die Lebenshaltung investiert, wird der Unterhalt nicht anhand einer Quote am Einkommen des anderen Ehegatten, sondern konkret ermittelt.
Das Problem: Ab welchem Einkommen beziehungsweise Bedarf eine solche Vorgehensweise angemessen ist, lässt sich der Rechtssprechung nicht einheitlich entnehmen. Einige Gerichte verlangen eine konkrete Bedarfsdarlegung zum Beispiel bei einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 5100 Euro, dem höchsten bezifferten Einkommen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Andere Gerichte fordern dies erst, wenn das Einkommen mehr als doppelt so hoch ist. Und wieder andere stellen nicht auf das Einkommen ab, sondern auf die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsbedarfs.
In diesen Fällen wird in der Regel eine Bedarfsliste erstellt, die alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten enthält. Das umfasst zum Beispiel die Kosten für Urlaube, des genutzten Kraftfahrzeugs, der Kleidungskäufe, der Mitgliedsbeiträge, des Friseurs und für Zeitungsabonnements.
Quelle: capital.de
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