Der Fall
Der Kläger war von einer Werbeagentur beauftragt worden, am Erstellen eines Werbejingle für McDonald's mitzuwirken. Er komponierte daraufhin ein 20-sekündiges Hip-Hop-Musiklayout, das die auf zwei verschiedene Arten "gerappte" Wortfolge "McDonald's - ich liebe es" enthält. Die Komposition übergab der Kläger der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür 1500 Euro sowie zwei Flaschen Champagner.
Im Nachhinein aber wollte er sich mit dieser Entlohnung nicht mehr zufriedengeben. Die erfolgreiche Werbemelodie "McDonald's - ich liebe es" gehe auf seine Komposition zurück. Beide Meldodiefolgen, auf die in seinem Werk gerappt werde, habe die Werbeagentur nur leicht verändert und daraus die weltweit bekannte Werbemelodie der Fast-Food-Kette geschaffen. Seine Komposition habe er nicht zur Veröffentlichung freigegeben, argumentiert er, und beanstandet eine unerlaubte Veränderung seines Werks.
Er verklagte McDonald's wegen Verletzung seines Urheberrechts auf Auskunft über den Nutzungsumfang der Melodie und Schadensersatz.
Das Urteil
Das LG München hat die Klage des Komponisten abgewiesen. Der Grund: Bei den beiden vom Kläger geschaffenen kurzen Melodiesequenzen handele es sich nicht um schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts. Es liege keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 Nr. 2 Urhebergesetz (UrhG) vor. Dafür fehle die erforderliche Schöpfungshöhe, weil beide Melodiefolgen aus der Komposition des Klägers zu sehr vom natürlichen Sprechduktus vorgegeben seien. Was die drei Töne dieser Wortfolge angehe, so seien diese zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen. Sie bestünden lediglich aus einer Terz und einer Sekunde.
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