Wer im Urlaub nebenher ein paar Geschäftstermine wahrnimmt, sollte nicht denken, dass sein Urlaub so zur Dienstreise wird. Denn wenn einer Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, müssen die Reisekosten aufgeteilt werden - aber nur wenn der dienstliche Anteil nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Allerdings gelingt das nicht mehr, soweit jeweils die beruflichen und privaten Bereiche so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Daher schied in einem jetzt entschiedenen Fall der Abzug der Ausgaben bei den Werbungskosten insgesamt aus.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein angestellter Sportjournalist 6.000 Euro für eine 4-wöchige Abenteuerreise im Ausland während seines regulären Erholungsurlaubs aufgewendet. Das beinhaltete eine mehrtägige Kanufahrt und weitere spannende Events unter der Kategorie Survival. Während der Reise machte er sich Aufzeichnungen und schrieb über seine Abenteuer eine Reportage. Sein -Arbeitgeber packte denn Text dann ins Veröffentlichungsprogramm. Die Erzählung wurde von mehreren Zeitungsverlagen veröffentlicht. Die Aufwendungen für die Durchführung der Reise wurden ihm durch seinen Arbeitgeber jedoch nicht erstattet und eine gesonderte Vergütung für die Reportage erhielt er ebenfalls nicht.
Der Sportredakteur wollte die Reportage als Arbeitsprobe und zugleich Auslandserfahrung sammeln. Er erhoffte sich hierdurch bessere Chancen bei Bewerbungen auf Auslandsstellen. Der Journalist war der Auffassung, die Reiseaufwendungen stellten insgesamt Werbungskosten dar. Denn die gefertigte Reportage sei zum Nachweis seiner Qualifikation auch als Reportagejournalist und zum Nachweis seiner Eignung für eine Tätigkeit im Auslandsressort und damit zur Sicherung und Verbesserung seiner Einnahmen erforderlich gewesen. Das Finanzamt hingegen hielt die Reise für im Wesentlichen privat motiviert und strich den Steuerabzug.
Das Sächsische Finanzgericht folge der Auffassung der Finanzbeamten. Tenor des Urteils (Az. 8 K 72/10): Aufwendungen eines Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival-Reise ins Ausland, über die er im Zusammenhang mit einer angestrebten Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber eine Initiativberichterstattung als Nachweis seiner Beherrschung auch dieses journalistischen Genres gefertigt hat, sind aufgrund der weitaus überwiegend privaten Veranlassung und in Ermangelung geeigneter objektiver Kriterien zur Aufteilung beruflicher und privater Beiträge insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar.
Zur Begründung führten die Richter an, dass es gegen den beruflichen Hintergrund spricht, wenn der angestellte Redakteur für die Reise seinen Urlaub opfern musste und der Arbeitgeber auch keinerlei Auslagenerstattung vornahm. Schädlich ist zudem, wenn die Fertigung von Reisereportagen gerade nicht zum konkreten beruflichen Tätigkeitsfeld eines Sportberichterstatters gehört. Zwar kann das steuerlich als vergeblicher Bewerbungsaufwand im Sinne einer Arbeitsprobe angesehen werden. Dazu werden aber konkreten Bewerbungen auf Stellen im Reportage- oder Auslandsressort als Nachweis benötigt.
Ansonsten ist die Abenteuertour durch die Wildnis und auf dem Fluss kaum förderlich für die berufliche Tätigkeit und eher mit einer anspruchsvollen Freizeit- und Urlaubsgestaltung von hohem touristischem Wert vergleichbar.
Quelle: capital.de
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