16.09.2009

Urteil: Finanzhof kippt Abzugsverbot für Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof meldete verfassungmäßige Zweifel am Abzugsverbot an
Zoom Der Bundesfinanzhof meldete verfassungmäßige Zweifel am Abzugsverbot an
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Die Pendlerpauschale lässt grüßen: Erneut stellt der Bundesfinanzhof eine Steuervorschrift wegen Verfassungsbedenken infrage. Es geht um die Abzugsfähigkeit der Kosten für das heimische Büro - Lehrer können ihre Aufwendungen wieder geltend machen.

Lehrer, Außendienstler und andere Berufsgruppen können den Fiskus vorerst wieder an den Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer beteiligen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs bestehen ernstliche verfassungsmäßige Zweifel an dem seit 2007 geltenden Abzugsverbot für die Kosten eines Arbeitszimmers. Eine endgültige Entscheidung werde das Verfassungsgericht treffen müssen, sagte ein Sprecher des BFH.

Im konkreten Fall ging es um einen Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser dürfe sich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag für seine Aufwendungen eintragen lassen, entschieden die Richter des höchsten deutschen Steuergerichts in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Auch andere Steuerzahler können nun davon profitieren und ihre monatliche Steuerlast durch einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte reduzieren. Allerdings könnte ihnen dann mit dem Steuerbescheid eine Nachzahlung drohen, falls das Finanzamt den Abzug nicht akzeptiert. Vor mehreren Gerichten klagen Steuerzahler derzeit gegen die Regelung und erhoffen sich - ähnlich wie bei der Pendlerpauschale - eine abschließende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

Seit 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das Finanzamt Wilhelmshaven hatte dem Kläger daher verweigert, einen Werbungskostenfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Das Finanzamt argumentierte, der Mittelpunkt der Lehrerarbeitstätigkeit liege in der Schule. Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde der Fall beim BFH im Eilverfahren entschieden, weil es um den Freibetrag - und damit den "unterjährigen" Lohnsteuerabzug für 2009 geht. Dabei verringert sich der monatliche Lohnsteuerabzug und Steuerzahler müssen sich nicht die ganze Summe über die Steuererklärung im Folgejahr zurückholen. "Sie gewähren dem Fiskus so also kein zinsloses Darlehen", sagte Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland in Darmstadt (LHRD).

Quelle: ftd.de
© 2009 dpa

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