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03.11.2011

Urteil der Woche: Anonyme Beleidigungen in Blogs

Von: Martin Kock
Zu sexy um wahr zu sein? Solche Frauen haben oft einen Haken
Zoom Zu sexy um wahr zu sein? Solche Frauen haben oft einen Haken
© Getty Images = Getty Images
Am Ende trifft es Anbieter wie Google: Host-Provider müssen ehrverletzende Blogeinträge sperren, wenn der Verfasser seine Behauptungen nicht belegen kann oder unauffindbar ist. Im konkreten Fall hatte ein Blogger einem Geschäftsmann unterstellt, er habe Rechnungen eines Sexklubs mit seiner Firmenkreditkarte bezahlt.

Stefan Schicker ist Rechtsanwalt bei SKW Schwarz in München.

BGH vom 25.10.2011
AZ: VI ZR 93/10

Der Fall

Ein anonymer Blogger hatte auf der Internetseite Blogspot.com einem deutschen Geschäftsmann unterstellt, er habe Rechnungen eines Sexklubs auf Mallorca mit seiner Firmenkreditkarte bezahlt.

Der Geschäftsmann wies dies als unwahr und ehrenrührig zurück. Weil der Autor des Textes nicht zu ermitteln war, klagte er gegen Google als den zuständigen Host-Provider wegen Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg gaben der Klage des Mannes statt. Google ging in die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Das Urteil

Der unter anderem für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH wies die Revision zurück - und bestätigte zunächst, dass für solche Beanstandungen im Netz ein deutsches Gericht grundsätzlich zuständig und deutsches Recht anwendbar ist. Google hatte dies bestritten und auf US-amerikanisches Recht verwiesen.

Darüber hinaus konkretisierten die Richter, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider für von Dritten verfasste Blogeinträge haftet, sofern ihm eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann: Zunächst stellte der BGH fest, dass die Provider nur dann tätig werden müssen, wenn der Betroffene seinen Hinweis so konkret gefasst hat, dass der Provider den Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht auf der Grundlage der Behauptungen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung - bestätigen kann.

Ist dies der Fall, muss der Betreiber der Internetseite die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Äußert sich der Blogger nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Vorwurf, oder kann er keine berechtigten Zweifel an der vorgetragenen Ehrverletzung vorbringen, wird vermutet, dass die Beanstandung berechtigt ist - und der Provider muss den betreffenden Eintrag löschen. Nimmt der Betreiber des Blogs hingegen substanziiert Stellung, und ergeben sich daraus erhebliche Zweifel an dem vorgebrachten Rechtsverstoß, muss der Provider dem Betroffenen dies mitteilen und von ihm Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung verlangen.

Die konkrete Frage nach der Haftung von Google gemäß dem deutschen Recht muss nun das Oberlandesgericht Hamburg entscheiden, der BGH hat den Fall zurückverwiesen. In Hamburg wird nun zu entscheiden sein, ob Google in diesem Fall die Pflichten als Host-Provider erfüllt hat.

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Quelle: ftd.de
© 2011 impulse.de

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