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01.02.2012

Urteil des BGH: Vermieter müssen Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch berechnen

Heizkosten: ab jetzt zählt nur noch der Verbrauch
Zoom Heizkosten: ab jetzt zählt nur noch der Verbrauch
© ddp
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit bei der Berechnung der Heizkosten. Abschlagszahlungen dürfen demnach nicht in Rechnung gestellt werden, es zählt einzig der tatsächliche Verbrauch. Notfalls müsse der ganz einfach geschätzt werden.

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Karlsruher Richter.

"So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen würde diesem Prinzip nicht gerecht. "Damit würde auch die energiepolitische Zielsetzung der Regelung verfehlt", sagte Ball. Die Heizkostenverordnung solle zu einem sparsamen Umgang mit Energie motivieren.

Eine Mieterin aus Kelkheim in Hessen hatte sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3000 Euro gewehrt. Ihre Vermieterin hatte den Betrag, die sie an das Energieunternehmen im Voraus bezahlt hatte, als entstandene Kosten zugrunde gelegt. Der tatsächliche Verbrauch der Mieter spielte keine Rolle.

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