Empfehlen Facebook Twitter XING Als E-Mail verschicken Drucken
18.01.2011

Urteil zu Abofallen: Abzocke im Internet ist strafbar

Von: Dirk Petri

Zoom 
© FTD-Grafik/Sophia Klipstein
Abofallen auf Webseiten können einen gewerbsmäßigen Betrug darstellen. Den Seitenbetreibern drohen Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.

Der Fall Die Angeklagten haben mehrere Firmen nach britischem Recht (Ltd.) gegründet und irreführende Seiten ins Netz gestellt. Ihnen wurde vorgeworfen, die Besucher ihrer Webseiten zu kostenpflichtigen Abonnements von Grußkarten oder Routenplanern verleitet zu haben. Für die Nutzung dieser Leistungen über einen Zeitraum von drei bis sechs Monate verlangten die Täter bis zu 70 Euro monatlich. Allerdings waren diese Zahlungsverpflichtungen teils erst in den hinteren Paragrafen der allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt und oft mit einem Gewinnspiel verknüpft. Zu diesem Zweck wurden dann zahlreiche persönliche Daten abgefragt. Nach Anmeldung durch den User wurde diesem eine Rechnung zugeschickt. Weigerte er sich zu zahlen, schalteten die zwei Angeklagten eine feste Gruppe von Abmahnanwälten ein, welche auf die User Druck ausübten, damit diese die Rechnungsbeträge beglichen.

OLG Frankfurt vom 17.12.2010

AZ: 1 Ws 29/09

Das Urteil

Das Landgericht (LG) Frankfurt ließ die Anklage gegen die zwei Angeklagten nicht zu. Mangels Täuschungshandlung sei kein hinreichender Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Betrugs anzunehmen. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat nun das Oberlandesgericht (OLG) geurteilt, dass die Entscheidung des LG rechtlich nicht haltbar ist und das LG nun das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnen müsse.

Das OLG sah durchaus Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf gewerbsmäßigen Betrug gegenüber einer Vielzahl von Usern als Geschädigten. Denn die Beschuldigten hätten sich über diese Seiten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer in einer Vielzahl von Fällen verschaffen wollen. Das OLG führte aus, dass aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen der Tatbestand eines vollendeten gewerbsmäßigen Betrugs anzunehmen sei. Die Mindeststrafe dafür liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Die Folgen

Sollte das LG Frankfurt die Angeklagten verurteilen, steht zu erwarten, dass weitere Gerichte folgen werden. Denn immer öfter erteilen Richter in derartigen Fällen nicht nur dem zivilrechtlichen Anspruch der Seitenbetreiber auf die "Nutzungsgebühr" eine Abfuhr, sondern sehen zusätzlich ein strafbares Handeln.

So hatte das Amtsgericht (AG) Marburg (Az.: 91 C 981/09) einen Fall entschieden, in welchem sich der abgemahnte User sowohl gegen den Betreiber der Homepage als auch gegen dessen "Abmahnanwalt" zur Wehr setzte. Das AG verurteilte beide zur Kostenerstattung. Interessanterweise sahen die Marburger Richter eine Beihilfe zum versuchten Betrug durch den Abmahnanwalt als gegeben an. Denn der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege hätte erkennen müssen, dass er eine offensichtlich nicht bestehende, betrügerische Forderung einzutreiben versucht. In dem Fall wurden zunächst kostenlose Computerprogramme angeboten. Für den Download war eine Registrierung erforderlich. Zugleich wurde mit der Registrierung ein Zweijahresabonnement für 8 Euro pro Monat abgeschlossen. Auf der Seite fand sich lediglich ein unscheinbarer Hinweis, dass die Angebote kostenpflichtig sind. Das AG sah in der Aufmachung des Portals bereits eine Täuschung. Die Täuschungshandlung habe darin bestanden, dass der Download der Software als kostenfrei derart auf das Vorstellungsbild des Users einwirkte, dass dieser den Eindruck gewinnen musste, die Programme seien kostenfrei.

Für die User hätte eine Verurteilung der Seitenbetreiber im Fall vor dem LG Frankfurt zur Folge, dass sie sich nun auch strafrechtlich nachhaltig zur Wehr setzen könnten. Dass sich damit aber tatsächlich Betrüger abschrecken lassen, dürfte eine Wunschvorstellung sein. Zu verlockend scheint es, sich so eine einfache Einnahmequelle zu sichern. Denn bei Beträgen unter 100 Euro zahlen die meisten User und Verbraucher - insbesondere bei Mahnungen durch Anwälte - unverzüglich aus Angst. Leider gibt es auch unter Anwälten mehr als nur ein schwarzes Schaf.

© 2011 ftd.de

Ihre Meinung

Ich bin registrierter User und möchte mich anmelden

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird n. veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar


Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück

Diesen Artikel bookmarken bei...

Tausendreporter BlinkList del.icio.us Folkd Furl Google Linkarena Mister Wong oneview Yahoo MyWeb YiGG Webnews