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13.07.2010

Urteil zu Rückvergütung: Aufklärungspflicht für Banken gilt seit 1990

Von: Karsten Röbisch
Für Bankberater ist die Rechtslage klar, für freie Berater dagegen nicht
Für Bankberater ist die Rechtslage klar, für freie Berater dagegen nicht
© Getty Images
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Sparern. Banken hätten seit 1990 wissen können, dass sie Provisionen offenlegen müssen. Wir zeigen, welche Anleger von diesem Urteil profitieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist seit Jahren mit Fällen konfrontiert, in denen Anleger Schadensersatz wegen Falschberatung von ihrer Bank verlangen. Über ein mangelndes Verständnis der Richter für ihre Interessen können sich Anleger nicht beschweren. Wiederholt hat der BGH zu ihren Gunsten entschieden. Ein aktueller Beschluss reiht sich nun in diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung ein.

Demnach hätten die Banken bereits seit 1990 wissen müssen, dass sie ihre Kunden über den Erhalt von Kickbacks aufzuklären haben (Az.: XI ZR 308/09). Die Richter begründen ihre Entscheidung mit Urteilen aus den Jahren 1989 und 1990. Damals ging es darum, ob Vermittler bei Warentermingeschäften ihre eigene Provision weiterreichen müssen, was der BGH bejahte. "Für die Zeit ab 1990 können sich die Banken nicht mehr auf einen Rechtsirrtum berufen", sagt Anlegeranwalt Andreas Tilp. Aus seiner Sicht handelten die Banken zumindest fahrlässig, wenn sie Kunden auch danach noch die Kickbacks verschwiegen haben.

Bei Kickbacks handelt es sich um Rückvergütungen, die ein Verkäufer vom Produktanbieter erhält. Sie speisen sich aus dem Ausgabeaufschlag oder den jährlichen Verwaltungsgebühren. Diese Kosten sind zwar im Produktprospekt angegeben, wie viel davon an den Berater fließt, erfährt der Kunde jedoch nicht. Ein Berater könnte daher ein Produkt nur aus dem Grund empfehlen, weil er dafür eine hohe Provision erhält. Damit Anleger das Eigeninteresse des Beraters erkennen können, sind die Banken seit der Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid im November 2007 gesetzlich verpflichtet, die Provisionen offenzulegen.

Für Finanzgeschäfte vor dieser Zeit ließ sich die Pflicht nicht aus dem Gesetz ableiten. Dies erschwerte Klagen von Anlegern wegen Falschberatung. Die Banken konnten darauf verweisen, erst seit Ende 2006 von der Offenlegungspflicht zu wissen. Damals entschied der BGH, dass Berater beim Verkauf von Fonds Provisionen aufdecken müssen (Az.: XI ZR 56/05).

Der aktuelle Beschluss erleichtert vor allem Inhabern von geschlossenen Beteiligungen wie Immobilien- oder Medienfonds die Rückabwicklung wegen verschwiegener Provisionen. Im Unterschied zu Aktien oder Investmentfonds fallen sie nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz. Damit greift nicht die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren nach Vertragsabschluss, die für alle von April 1998 bis Anfang August 2009 getätigten Wertpapiergeschäfte gilt. Bei geschlossenen Fonds greift die allgemeine Verjährungsfrist, die früher bei 30 Jahren lag. Seit der Schuldrechtsreform 2002 verjähren Ansprüche drei Jahre nach Kenntnis von der Falschberatung, spätestens jedoch zehn Jahre nach Vertragsabschluss. Sämtliche Ansprüche aus Altfällen erlöschen demnach spätestens Ende 2011.

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Quelle: capital.de
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