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11.08.2010

Vereinsrecht: Steuern? Sehr gern!

Von: Bernd Lammert, Berlin

© fotolia.com
Auch eingetragene Vereine wollen endlich Umsatzsteuer zahlen. Dafür ziehen sie sogar vor Gericht. Vor allem für Wirtschaftsverbände wäre die Abgabepflicht kein Problem - sondern höchst lukrativ.

Steuern zahlt niemand gern. Auch Vereine nicht. Die kämpfen in der Regel um ihre Gemeinnützigkeit, um keine Körperschafts- oder Gewerbesteuer abführen zu müssen. Deutsche Finanzrichter aber kämpfen derzeit mit einem ganz neuen Phänomen: Bei ihnen häufen sich die Klagen von Vereinen, die unbedingt Umsatzsteuer zahlen wollen.

"Derzeit laufen unzählige Fälle vor Gericht, in denen auf die Steuerpflicht geklagt wird", sagt Peter Küffner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Ingolstadt. 2008, so die jüngsten Zahlen des Bundesfinanzministeriums, waren 126 entsprechende Einspruchs- und Gerichtsverfahren anhängig.

Natürlich wollen auch die Vereinsvorstände ihr Geld dem Staat nicht schenken. Hinter den Klagen steckt ein handfestes Kalkül: Der Weg aus der Steuerfreiheit kann für den Verein betriebswirtschaftlich sehr günstig sein.

Im deutschen Recht werden Vereine nicht als Unternehmen behandelt. Deshalb haben sie auf ihre Einnahmen keine Mehrwertsteuer abzuführen. Die Befreiung verhindert aber den Vorsteuerabzug. Das heißt: Die Vereine kaufen ihren Bedarf von Dritten um 19 Prozent teurer ein. Wären sie umsatzsteuerpflichtig, könnten sie die Abgabe als Durchlaufposten verbuchen. Das bliebe allerdings bei den Mitgliedern hängen - die müssten einen höheren Jahresbeitrag zahlen.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht gilt seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2002 als überholt. Damals hatte der EuGH über die Umsatzsteuerpflicht des Golfvereins Kennemer zu entscheiden (C-174/00). Im Kern stellte der EuGH fest, dass Leistungen von Vereinen an ihre Mitglieder der Umsatzsteuer unterliegen dürfen. Die pauschalen Jahresbeiträge stellten die Gegenleistung für die erbrachten Leistungen dar, auch wenn die Vereinsmitglieder die Anlagen der Sportklubs nur wenig oder gar nicht nutzen. Dieser unmittelbare Leistungsaustausch führe dazu, dass die Vereine auf ihre Mitgliederbeiträge die Mehrwertsteuer draufschlagen können.

Im Gegenzug erhalten sie dafür das Recht, sich die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen erstatten zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) orientierte sich umgehend an der Rechtsprechung des EuGH und erweiterte die dortigen Grundsätze auf Vereine außerhalb des Sports (XI R 59/07). Auch die Gesetzesmaschinerie in Berlin lief unmittelbar nach dem Kennemer-Urteil an. Anfang 2007, so der Plan, sollte die Steuerpflicht für die meisten Vereinen eingeführt werden.

Davon kann aber kann noch keine Rede sein. Modernisiert ist das Umsatzsteuerrecht noch nicht. Der Bundesrechungshof monierte folglich auch am 15. Mai, dass "die unzureichende Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben bei der Besteuerung von Vereinen nicht weiter hinnehmbar ist". Besonders pikant: Trotz der leeren Staatssäckel verzichtet der Fiskus auf Steuereinnahmen - und das seit Jahren.

Manche Vereine versuchen ihre Mitgliederbeiträge umsatzsteuerpflichtig zu gestalten, indem sie sich auf den EuGH berufen. "Vereine haben derzeit im Ergebnis ein Wahlrecht, wonach sie die Leistungen an ihre Mitglieder ganz oder teilweise nach dem nationalen Recht oder nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts beurteilen können", sagt Andreas Erdbrügger, Steuerberater bei KPMG. "Sie werden regelmäßig bestrebt sein, den Spielraum zu nutzen, um das für sie jeweils günstigste Ergebnis zu erreichen". Rosinenpicken zulasten des Fiskus? "Es läuft dabei auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise hinaus", sagt Alexander Becker, KPMG-Fachanwalt für Steuerrecht. "Plant der Verein größere Anschaffungen, kann eine Umsatzsteuerpflicht ökonomisch Sinn machen, um den vollen Vorsteuerabzug aus den Investitionen abzuziehen."

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