30.03.2010

Werbefreiheit: Google darf fremde Markenbegriffe als Köder verkaufen

Von: Fabian Ziegenaus
Neben den Suchergebnissen werden bei Google Werbeanzeigen eingeblendet
Neben den Suchergebnissen werden bei Google Werbeanzeigen eingeblendet
© dpa
Markennamen von Konkurrenten können in Suchmaschinen als Schlüsselwort für Werbung verwendet werden. Die Werbenden müssen aber vorsichtig sein.

Der Fall

Gibt man bei Google einen Suchbegriff ein, werden neben den Suchergebnissen Werbeanzeigen eingeblendet. Die erscheinen, wenn der Begriff mit einem Schlüsselwort übereinstimmt, das wiederum gegen eine Gebühr bei Google hinterlegt und mit der Anzeige verknüpft wurde. Hierdurch generiert der Suchmaschinenbetreiber den überwiegenden Teil des Umsatzes.

In vielen Fällen sehen Unternehmen bei dieser Praxis ihre Markenrechte verletzt. Denn bei Google können nicht nur Markeninhaber, sondern auch deren Konkurrenten die für sie fremde Marke als Schlüsselwort buchen. So sahen das auch Louis Vuitton und andere Markeninhaber, die sich gegen Google in Frankreich durch die Instanzen klagten.

Mit folgendem Ziel: Sie wollten unterbinden, dass Google ihre geschützten Marken als Schlüsselwörter an Mitbewerber oder gar Produktpiraten vergibt. Da in der EU Zweifelsfragen im Markenrecht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu klären sind, legte das höchste französische Zivilgericht diesem den Streit vor.

Das Urteil

Der EuGH entschied - anders als die französischen Instanzgerichte- im Wesentlichen im Sinne des Suchmaschinengiganten: Google darf an seine Anzeigenkunden fremde Markenbegriffe als Schlüsselwörter für Anzeigen vergeben, sodass bei Suchanfragen nach der jeweiligen Marke deren Anzeige eingeblendet wird.

Hierdurch würden die Rechte des Markeninhabers nicht beeinträchtigt, weil der Suchmaschinenbetreiber letztlich nur die technischen Bedingungen für die werbenden Anzeigenkunden biete. Generell könne Google dann nicht für Rechtsverletzungen haften, wenn die Abläufe in der Suchmaschine rein technischer, automatischer und passiver Art seien und Google die weitergeleiteten oder gespeicherten Inhalte weder kontrolliere noch kenne. Ob das der Fall sei, hätten die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten festzustellen.

Anders bewertete der EuGH jedoch die Rolle der werbenden Anzeigenkunden selbst. Gegen die könnten Markeninhaber vorgehen, wenn sie mithilfe der fremden Marke Anzeigen schalten, bei denen der Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob hinter der Anzeige Waren oder Dienstleistungen der gesuchten Marke angeboten werden. Auch dies hätten die nationalen Gerichte im Einzelfall zu würdigen.

Die Folgen

Google und andere Suchmaschinenanbieter wie Yahoo oder Bing sind gestärkt, weil Markeninhaber sich wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen nun an die Werbenden selbst halten müssen. Die gute Nachricht für Markeninhaber: Erstmalig wurde durch das europäische Gericht bestätigt, dass sie nicht schutzlos dastehen.

Vielmehr können sie gegen Werbende vorgehen, die eine fremde Marke als Schlüsselwort für ihre Werbeanzeige allein deshalb nutzen, um ihre Anzeige prominent zu platzieren. Dies gilt etwa dann, wenn ein Händler eine bestimmte Marke verwendet, obwohl er entsprechende Produkte tatsächlich gar nicht anbietet.

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Schließlich ist abzusehen, dass sich Google und Co. nicht ganz der Haftung entziehen können. Wird Google nämlich durch den Markeninhaber von der Rechtsverletzung eines Werbekunden in Kenntnis gesetzt, muss das Unternehmen geeignete Maßnahmen dagegen treffen. Ansonsten könnte es ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Trost dafür mag sein, dass sich die Werbeeinnahmen für Google mit dem Richterspruch erhöhen dürften. Der Preis für einzelne Schlüsselworte wird durch die Nachfrage bestimmt. Darf nun jeder Anzeigenkunde grundsätzlich mit attraktiven Markenbegriffen werben, steigt zwangsläufig der Anzeigenpreis. Das ist wiederum nachteilig für Markeninhaber, die mit ihrer eigenen Marke Anzeigen schalten möchten - sie müssen für ihren eigenen Begriff nun mehr bezahlen.

Fabian Ziegenaus ist Rechtsanwalt bei Linklaters LLP in Düsseldorf.

EuGH vom 23. März 2010
Az.: C-236/08 u. a.

© 2010 ftd.de

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