Geerbte Wertpapierdepots und Immobilien erfasst das Finanzamt seit der Erbschaftsteuerreform grundsätzlich mit dem aktuellen Kurs- oder Verkehrswert. Versilbern die Nachkommen die erhaltenen Aktien oder Häuser gleich im Anschluss, kann auf den Gewinn noch einmal Spekulationsteuer anfallen. Ähnliches gilt für aufgelaufene Zinsen, etwa bei Zerobonds.
Solche Doppelbelastungen nehmen seit 2009 deutlich zu. Zuvor wurde argumentiert, dass ja nur der halbe Hauswert besteuert werde und daher weitere Abgaben zumutbar seien. Auch bei Wertpapieren gab es früher aufgrund der einjährigen Spekulationsfrist selten eine Mehrbelastung: Der Verkauf durch die Erben blieb meist steuerfrei.
Beides greift nun nicht mehr. Häuser werden seit 2009 für die Bemessung der Erbschaftsteuer mit einem höheren Wert angesetzt. Liegen zwischen dem Erwerb des Hauses durch den Erblasser und dem Verkauf durch die Nachkommen nicht wenigstens zehn Jahre, so fällt zusätzlich noch die Spekulationsteuer an. Immerhin gewährt der Fiskus seit 2009 beim Verkauf eine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer, um die vorherige Belastung mit Erbschaftsteuer abzumildern.
Die Vergünstigung gibt es bei Wertpapieren nicht. Die Gewinne unterliegen - sofern nicht noch der Bestandsschutz greift - unabhängig von Haltefristen stets der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Betroffen sind alle Wertpapiere, die der Verstorbene nach 2008 geordert hatte. Hinzu kommen auch zuvor gekaufte Zertifikate und Finanzinnovationen wie strukturierte Anleihen, für die es ohnehin keinen Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer gab. Erben können also nur noch Aktien, festverzinsliche Wertpapiere oder Fonds steuerfrei verkaufen, die beim Erblasser schon Ende 2008 im Depot lagen. Ansonsten versteuern sie Kursgewinne zweimal: Den bis zum Tod aufgelaufenen Buchgewinn unterwirft das Finanzamt der Erbschaftsteuer. Und selbst wenn die Kurse danach nicht weiter steigen, wird der enthaltene Kursgewinn bei Fälligkeit oder Verkauf mit der Abgeltungsteuer belegt. Maßgebend ist die Differenz zwischen den aktuellen Erlösen und den Kaufpreisen des Verstorbenen.
Vermeiden lässt sich die Doppelbesteuerung nicht. Banken melden dem Fiskus automatisch die Bestände am Todestag. Selbst wenn der potenzielle Erbe die Wertpapiere noch vor dem Tod geschenkt bekommt, erhält der Fiskus seit 2009 davon Kenntnis. Die Finanzbeamten erfahren auch die Höhe der Zinsen, die beim Vorbesitzer bis zu dessen Tod aufgelaufenen waren, aber noch nicht ausgeschüttet wurden. Auch sie unterliegen zunächst der Erbschaftsteuer und anschließend bei der Gutschrift noch der Abgeltungsteuer.
Im Extremfall führt die Praxis dazu, dass Erben die Zinsen in voller Höhe zweimal versteuern müssen. Das ist dann der Fall, wenn der Vorbesitzer einen Tag vor dem Zinstermin verstirbt. Erst werden die aufgelaufenen Zinsen dem Erbe zugeschlagen und einen Tag später erzielt der Empfänger noch steuerpflichtige Kapitaleinkünfte.
Während dies bei herkömmlichen Anleihen höchstens die Zinsen für 364 Tage betreffen kann, wirkt es sich bei abgezinsten Sparbriefen oder Zerobonds noch drastischer aus. Denn die Zinsen laufen über Jahre im Kurs auf. Fällt dann der Zahlungstermin in die Zeit nach dem Tod des Käufers, müssen die Nachkommen auf sämtliche Erträge Erbschaft- und Abgeltungsteuer zahlen.
Wert Zerobonds |
98.500 € |
Erbschaftsteuer (11 %) |
10.835 € |
Kapitaleinnahmen bei Fälligkeit 2011 |
78.000 € |
Abgeltungsteuer (25 %) |
19.500 € |
Gesamtbelastung |
30.335 € |
Quelle: Eigene Berechnung |
© 2010 ftd
Was die Leser sagen
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück





















