Die zum 1. März in Kraft tretende Insolvenzrechtsreform, die die Rettung insolventer Firmen eigentlich erleichtern sollte, hat das Bundesfinanzministerium jetzt durch einen aktuellen Erlass noch vor diesem Termin konterkariert. Wie das Wirtschaftsmagazin impulse (Ausgabe 2/2012, EVT 26. Januar) berichtet, sichert sich das Ministerium in einer aktuellen Verwaltungsanweisung – wirksam seit dem 1. Januar – weiterhin den Erstzugriff auf die Umsatzsteuerbeträge, die das pleitegegangene Unternehmen für vor der Insolvenz erbrachte Leistungen vereinnahmt.
Die Beamten berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: V R 22/10) und schaden damit anderen Gläubigern, deren Forderungen jetzt nachrangig bedient werden. Das Finanzministerium habe die Anweisung in eigener Zuständigkeit erlassen, bestätigte ein Sprecher. Generell bedürften Steuer- und Insolvenzrecht aber einer engen Abstimmung. "Das BMJ wird diese Entwicklung sorgfältig beachten."
„Die Insolvenzrechtsreform hilft uns wenig, wenn uns durch die Hintertür das Geld für die Sanierung genommen wird“, kommentiert Christoph Niering vom Verband der Insolvenz¬verwalter (VID) den Vorgang gegenüber impulse‘. Schließlich gehöre der Fiskus mit seinen Umsatzsteuerforderungen in einer Insolvenz in der Regel zu den fünf großen Gläubigern.
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Den ganzen Beitrag lesen Sie in impulse-Ausgabe 02/2012. |
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