Personal
Schlusssatz im Arbeitszeugnis: Ohne Dank und Bedauern?

Muss der Schlusssatz im Arbeitszeugnis Bedauern über das Ausscheiden ausdrücken? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit dieser Frage - und setzte dem Formulierungswahnsinn zumindest teilweise ein Ende.

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Der Schlusssatz im Arbeitszeugnis enthält häufig Dankens- und Bedauernsformeln. Anspruch darauf hat ein Arbeitnehmer aber nicht.
Der Schlusssatz im Arbeitszeugnis enthält häufig Dankens- und Bedauernsformeln. Anspruch darauf hat ein Arbeitnehmer aber nicht.
© Marco2811 / Fotolia.com

Wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht, trifft den Arbeitgeber in der Regel die Pflicht, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen. In den vergangenen Jahren ist es üblich geworden, dass sogenannte „Dankens- und Bedauernsformeln“ in ein Zeugnis aufgenommen werden. So schließen viele Zeugnisse mit der Bemerkung: „Wir danken dem Mitarbeiter und bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

Arbeitnehmer gehen zunehmend davon aus, dass auf diese Schlussformel auf jeden Fall ein Anspruch besteht. Auch die Arbeitsgerichte sehen dies häufig so. Doch insbesondere, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht im Guten auseinandergegangen ist, fällt es dem Arbeitgeber häufig schwer, gerade diese Sätze an den Schluss des Arbeitszeugnisses zu stellen.

Fall eines Baumarkt-Leiters vor Gericht

Am 11.12.2012 (Az.: 9 AZR 227/11) hat das Bundesarbeitsgericht hier nun Klarheit geschaffen. Es wird sicher viele Arbeitgeber geben, die diese Entscheidung erleichtert.

Der Leiter eines Baumarkts, der immerhin elf Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig war, hatte ein Arbeitszeugnis erhalten, das eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthielt. Das Zeugnis endete aber lediglich mit der Bemerkung, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde. Dem Mitarbeiter wurde außerdem für die Zukunft alles Gute gewünscht. Dagegen fehlte der Dank des Arbeitgebers an seinen Baumarktleiter sowie das Bedauern über das Ausscheiden.

Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass wesentliche Teile der üblichen Schlussformulierung fehlen würden. Er habe Anspruch auf die Formulierung „wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Bundesarbeitsgericht: Für Dank gibt es keine gesetzliche Grundlage

Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers noch stattgegeben. Schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte sie auf Berufung des Arbeitgebers abgewiesen. In seiner Revision machte der Arbeitnehmer geltend, dass durch den fehlenden Schlusssatz sein ansonsten gutes Zeugnis entwertet wäre. Die gewünschte Schlussformulierung sei üblich, und er habe deshalb einen Anspruch darauf.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, aus der ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden kann. Zwar sind Schlusssätze nicht beurteilungsneutral, sondern vielmehr geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch nach langjähriger Tätigkeit und bei einem ansonsten überdurchschnittlichen Zeugnis konnte der Baumarktleiter seinen Anspruch auf die Schlussformel nicht durchsetzen.

Die Geheimsprache im Arbeitszeugnis

Diese Entscheidung bringt ein wenig Klarheit in die unübersichtliche Lage bei der Zeugnisformulierung. Gerade aus dem Erfordernis, dass ein Zeugnis wohlwollend sein muss, den Arbeitnehmer also nicht im Hinblick auf seine weitere berufliche Zukunft belasten darf, hat sich in den vergangenen Jahren eine „Zeugnisgeheimsprache“ entwickelt. Unzählige Bücher sind über die diversen Codes in Arbeitszeugnissen geschrieben worden. Von einem „Geheimnis“ kann also eigentlich nicht mehr gesprochen werden.

So soll beispielsweise der Hinweis auf „Geselligkeit“ auf Probleme im privaten Bereich des Arbeitnehmers hindeuten. Auch der Hinweis auf „Einfühlungsvermögen“ kann zumindest in nicht sozialen Berufen ein Hinweis auf mögliche vertiefte private Kontakte zu anderen Mitarbeitern sein.

Aus dem Schlussatz soll ebenfalls auf eine bestimmte Beurteilung geschlossen werden können. Die Formulierung: „Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr und bedanken uns für die langjährige und sehr erfolgreiche Tätigkeit und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute.“ stellt die Note eins dar. Dagegen ist die Bemerkung „Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir wünschen für die Zukunft alles Gute“ ein Hinweis auf die Note vier.

Kein Anspruch auf einen Schlusssatz mit Dank und Bedauern

Diesem Formulierungswahnsinn hat das BAG nun zumindest Einhalt geboten, was den Schlusssatz angeht. Will der Arbeitgeber eine solche Bemerkung nicht formulieren, ist er dazu nicht verpflichtet. Auch wenn diese Bemerkungen üblich geworden sind, besteht für den Arbeitnehmer darauf kein Anspruch. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein wahres wohlwollendes Zeugnis, das sich auf die Beschreibung der Tätigkeit und die Beurteilungen hinsichtlich Leistung und Führung erstrecken muss. Persönliche Empfindungen muss der Arbeitgeber dagegen nicht zum Ausdruck bringen. Und das ist auch gut so.

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Der Leiter eines Baumarkts, der immerhin elf Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig war, hatte ein Arbeitszeugnis erhalten, das eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthielt. Das Zeugnis endete aber lediglich mit der Bemerkung, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde. Dem Mitarbeiter wurde außerdem für die Zukunft alles Gute gewünscht. Dagegen fehlte der Dank des Arbeitgebers an seinen Baumarktleiter sowie das Bedauern über das Ausscheiden. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass wesentliche Teile der üblichen Schlussformulierung fehlen würden. Er habe Anspruch auf die Formulierung "wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Bundesarbeitsgericht: Für Dank gibt es keine gesetzliche Grundlage Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers noch stattgegeben. Schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte sie auf Berufung des Arbeitgebers abgewiesen. In seiner Revision machte der Arbeitnehmer geltend, dass durch den fehlenden Schlusssatz sein ansonsten gutes Zeugnis entwertet wäre. Die gewünschte Schlussformulierung sei üblich, und er habe deshalb einen Anspruch darauf. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, aus der ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden kann. Zwar sind Schlusssätze nicht beurteilungsneutral, sondern vielmehr geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch nach langjähriger Tätigkeit und bei einem ansonsten überdurchschnittlichen Zeugnis konnte der Baumarktleiter seinen Anspruch auf die Schlussformel nicht durchsetzen. Die Geheimsprache im Arbeitszeugnis Diese Entscheidung bringt ein wenig Klarheit in die unübersichtliche Lage bei der Zeugnisformulierung. Gerade aus dem Erfordernis, dass ein Zeugnis wohlwollend sein muss, den Arbeitnehmer also nicht im Hinblick auf seine weitere berufliche Zukunft belasten darf, hat sich in den vergangenen Jahren eine "Zeugnisgeheimsprache" entwickelt. Unzählige Bücher sind über die diversen Codes in Arbeitszeugnissen geschrieben worden. Von einem "Geheimnis" kann also eigentlich nicht mehr gesprochen werden. So soll beispielsweise der Hinweis auf "Geselligkeit" auf Probleme im privaten Bereich des Arbeitnehmers hindeuten. Auch der Hinweis auf "Einfühlungsvermögen" kann zumindest in nicht sozialen Berufen ein Hinweis auf mögliche vertiefte private Kontakte zu anderen Mitarbeitern sein. Aus dem Schlussatz soll ebenfalls auf eine bestimmte Beurteilung geschlossen werden können. Die Formulierung: "Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr und bedanken uns für die langjährige und sehr erfolgreiche Tätigkeit und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute." stellt die Note eins dar. Dagegen ist die Bemerkung "Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir wünschen für die Zukunft alles Gute" ein Hinweis auf die Note vier. Kein Anspruch auf einen Schlusssatz mit Dank und Bedauern Diesem Formulierungswahnsinn hat das BAG nun zumindest Einhalt geboten, was den Schlusssatz angeht. Will der Arbeitgeber eine solche Bemerkung nicht formulieren, ist er dazu nicht verpflichtet. Auch wenn diese Bemerkungen üblich geworden sind, besteht für den Arbeitnehmer darauf kein Anspruch. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein wahres wohlwollendes Zeugnis, das sich auf die Beschreibung der Tätigkeit und die Beurteilungen hinsichtlich Leistung und Führung erstrecken muss. Persönliche Empfindungen muss der Arbeitgeber dagegen nicht zum Ausdruck bringen. Und das ist auch gut so. Sie müssen ein Zeugnis für einen Praktikanten erstellen? Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Praktikumszeugnis. Ein Mitarbeiter fragt nach einem Zeugnis? Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Zwischenzeugnis.