Benachteiligungsverbot
Diskriminierende Kündigung auch in Kleinbetrieben unwirksam

Auch in kleinen Betrieben dürfen Mitarbeiter nicht wegen ihres Alters oder Geschlechts gekündigt werden. Arbeitgeber kann das teuer zu stehen kommen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

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Ist bei einer Kündigung eine Benachteiligung wegen des Alters zu vermuten, ist diese laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.
Ist bei einer Kündigung eine Benachteiligung wegen des Alters zu vermuten, ist diese laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.
© sebra / Fotolia.com

Verweise auf das Alter in einer Kündigung können Unternehmen zum Verhängnis werden. So ging es auch den Ärzten in einer Leipziger Gemeinschaftspraxis, die einer 63-jährigen Mitarbeiterin kündigten. Die Arzthelferin hatte zuletzt im Labor der Praxis gearbeitet. Doch in diesem Bereich zeichneten sich starke Veränderungen ab. Die Arbeitgeber erwarteten deutlich weniger Arbeit im Labor. Im Vergleich zu den anderen Arzthelferinnen sei die Mitarbeiterin schlechter qualifiziert, argumentierten sie. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

In der Kündigung stand aber auch der für die Praxisinhaber fatale Satz, die Mitarbeiterin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Aufgrund dieses Satzes erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung jetzt, mehr als zwei Jahre später, für unwirksam.

Dieser Satz sei ein Indiz für eine Altersdiskriminierung und dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, dass das Alter eine Rolle bei der Kündigung gespielt habe, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt. Die Kündigung verstoße damit gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG und sei folglich unwirksam.

Diskriminierungsverbot gilt auch in Kleinbetrieben

Wenn es ein solches Indiz gibt, sei der Arbeitgeber in der Pflicht zu beweisen, dass keine Altersdiskriminierung vorliege oder eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, erklärte ein Gerichtssprecher. Damit gehe die Beweislast vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber über. „Hätte es dieses Indiz nicht gegeben, hätte die Arbeitnehmerin dafür andere Anhaltspunkte bringen müssen.“ In der Praxis ist das für den Arbeitnehmer jedoch oft schwierig. Im Zweifel steht Aussage gegen Aussage.

Die Richter hoben außerdem hervor, dass eine altersdiskriminierende Kündigung auch in Unternehmen mit in der Regel weniger als zehn Mitarbeitern unwirksam sei. Für solche Kleinbetriebe greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Jedem Arbeitnehmer kann also grundsätzlich jederzeit gekündigt werden – zumindest so lange die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt. Dies gelte aber nicht, wenn diskriminierende Gründe vorliegen, erklärten die Richter und sorgten damit für Klarheit in einer Grundsatzfrage: Auch im Kleinbetrieb gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) uneingeschränkt.

„Hätte der Arbeitgeber nur geschrieben, dass die anderen Mitarbeiter wesentlich besser qualifiziert gewesen seien, hätte er kein Problem bekommen“, sagt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle. „Letztlich hat ihm dieser Satz einfach das Genick gebrochen.“ Entsprechende Erläuterungen sollten Arbeitgeber komplett unterlassen, rät Bissels.

Kündigung wird für den Arbeitgeber teuer

„Arbeitgeber, die einfach nur schreiben: ‚Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum Tag X‘ sind besser dran“, sagt der Arbeitsrechtler. „Hier gilt der Grundsatz: Weniger ist mehr. Wer viel schreibt, kann nachher ein Problem bekommen, das sich teuer auswirken kann, wie der aktuelle Fall zeigt.“

Denn mit dem Urteil sei nicht nur die Kündigung unwirksam, sondern der Arbeitgeber habe die Mitarbeiterin weiter auf seiner Gehaltsliste. „Er muss ihr also das Gehalt seit der Kündigung nachzahlen – und ihr obendrauf wohl auch noch eine Entschädigung wegen des Verstoßes gegen das AGG zahlen.“ Ob und in welcher Höhe der Frau eine Entschädigung zusteht, muss nun das sächsische Landesarbeitsgericht entscheiden.

Hier lesen Sie alles zum Thema Aufhebungsvertrag.

Verweise auf das Alter in einer Kündigung können Unternehmen zum Verhängnis werden. So ging es auch den Ärzten in einer Leipziger Gemeinschaftspraxis, die einer 63-jährigen Mitarbeiterin kündigten. Die Arzthelferin hatte zuletzt im Labor der Praxis gearbeitet. Doch in diesem Bereich zeichneten sich starke Veränderungen ab. Die Arbeitgeber erwarteten deutlich weniger Arbeit im Labor. Im Vergleich zu den anderen Arzthelferinnen sei die Mitarbeiterin schlechter qualifiziert, argumentierten sie. Deshalb sei ihr gekündigt worden. In der Kündigung stand aber auch der für die Praxisinhaber fatale Satz, die Mitarbeiterin sei "inzwischen pensionsberechtigt". Aufgrund dieses Satzes erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung jetzt, mehr als zwei Jahre später, für unwirksam. Dieser Satz sei ein Indiz für eine Altersdiskriminierung und dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, dass das Alter eine Rolle bei der Kündigung gespielt habe, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt. Die Kündigung verstoße damit gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG und sei folglich unwirksam. Diskriminierungsverbot gilt auch in Kleinbetrieben Wenn es ein solches Indiz gibt, sei der Arbeitgeber in der Pflicht zu beweisen, dass keine Altersdiskriminierung vorliege oder eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, erklärte ein Gerichtssprecher. Damit gehe die Beweislast vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber über. "Hätte es dieses Indiz nicht gegeben, hätte die Arbeitnehmerin dafür andere Anhaltspunkte bringen müssen." In der Praxis ist das für den Arbeitnehmer jedoch oft schwierig. Im Zweifel steht Aussage gegen Aussage. Die Richter hoben außerdem hervor, dass eine altersdiskriminierende Kündigung auch in Unternehmen mit in der Regel weniger als zehn Mitarbeitern unwirksam sei. Für solche Kleinbetriebe greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Jedem Arbeitnehmer kann also grundsätzlich jederzeit gekündigt werden – zumindest so lange die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt. Dies gelte aber nicht, wenn diskriminierende Gründe vorliegen, erklärten die Richter und sorgten damit für Klarheit in einer Grundsatzfrage: Auch im Kleinbetrieb gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) uneingeschränkt. "Hätte der Arbeitgeber nur geschrieben, dass die anderen Mitarbeiter wesentlich besser qualifiziert gewesen seien, hätte er kein Problem bekommen", sagt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle. "Letztlich hat ihm dieser Satz einfach das Genick gebrochen." Entsprechende Erläuterungen sollten Arbeitgeber komplett unterlassen, rät Bissels. Kündigung wird für den Arbeitgeber teuer "Arbeitgeber, die einfach nur schreiben: 'Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum Tag X' sind besser dran", sagt der Arbeitsrechtler. "Hier gilt der Grundsatz: Weniger ist mehr. Wer viel schreibt, kann nachher ein Problem bekommen, das sich teuer auswirken kann, wie der aktuelle Fall zeigt." Denn mit dem Urteil sei nicht nur die Kündigung unwirksam, sondern der Arbeitgeber habe die Mitarbeiterin weiter auf seiner Gehaltsliste. "Er muss ihr also das Gehalt seit der Kündigung nachzahlen – und ihr obendrauf wohl auch noch eine Entschädigung wegen des Verstoßes gegen das AGG zahlen." Ob und in welcher Höhe der Frau eine Entschädigung zusteht, muss nun das sächsische Landesarbeitsgericht entscheiden. Hier lesen Sie alles zum Thema Aufhebungsvertrag.