Personal
Die Sonderrechte der Arbeitnehmer

Kündigungsschutz, Befristung oder Arbeitszeiten: Für das Verhältnis zwischen Unternehmen und Mitarbeitern gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen. Die sind jedoch nicht gebündelt, sondern quer über die Gesetzesbücher verteilt. Eine Übersicht.

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Das Arbeitsrecht umfasst das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist. Die Differenzierung zwischen Angestellten (geistige Tätigkeit) und Arbeitern (körperliche Tätigkeit) spielt dabei eine immer kleinere Rolle – Regelungen etwa zu Kündigungsfristen und Lohnfortzahlung sind heute weitestgehend angeglichen. Für eine dritte Gruppe, die leitenden Angestellten, gelten Spezialregelungen mit Blick auf den Kündigungsschutz, außerdem gilt für sie das Betriebsverfassungsgesetz nicht.

Leider ist „das Arbeitsrecht“ nicht in einem Gesetzeswerk zu finden. Es ist verstreut in zahlreichen Gesetzen. Eigentlich war im deutsch-deutschen Einigungsvertrag vorgesehen, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu schaffen. Aber die Aufgabe wurde bislang nicht angepackt.

Arbeitsrechtliche Regelungen im Grundgesetz

Und so stehen heute arbeitsrechtlich relevante Regeln sowohl im Grundgesetz als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, darüber hinaus auch etwa im Kündigungsschutzgesetz, im Betriebsverfassungsgesetz und im Mitbestimmungsgesetz, im Altersteilzeitgesetz sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Entgeltfortzahlungsgesetz, im Bundesurlaubsgesetz oder etwa im Arbeitsschutzgesetz. Immer wichtiger wird auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierungen am Arbeitsplatz verhindern soll.

Wenn von Individualarbeitsrecht die Rede ist, sind die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeint. Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer auf Basis des Arbeitsvertrages fordern kann und ihm die Vergütung schuldet.

Arbeitsrechtliche Regelungen im Handelsgesetzbuch

Das Kollektivarbeitsrecht umfasst die Regeln für die Zusammenschlüsse und Vertretungsorgane von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Das Arbeitsrecht gehört daher teilweise zum Privatrecht, vor allem das Individualarbeitsrecht des einzelnen Arbeitsverhältnisses – so etwa das Arbeitsvertragsrecht, das etwa auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch und der Gewerbeordnung beruht.

Zum Teil gehört das Arbeitsrecht auch zum Öffentlichen Recht, etwa das Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht und das sich auf die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen beziehende Kollektivarbeitsrecht, geregelt etwa im Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, im Sozialgesetzbuch IX.

Gibt es Streit um arbeitsrechtliche Bestimmungen, landet der meist zuerst vor den Arbeitsgerichten. Die Richter kümmern sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, um Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (etwa auch darum, ob dies überhaupt besteht) sowie um unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse.

Auch für Fragen des Betriebsverfassungsrechts, der Mitbestimmung oder der Tariffähigkeit sind die Arbeitsgerichte zuständig. Das Arbeitgerichtsgesetz (ArbGG) regelt aber nicht abschließend alles, die Zivilprozessordnung gilt subsidiär, also immer dann, wenn das Spezialgesetz keine Antwort liefert. Die Richter beziehen zudem in ihre Entscheidungen alle Komponenten des komplexen Systems Arbeitsrecht ein: etwa Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationales und EU-Recht. Zur so genannten Arbeitsgerichtsbarkeit gehören neben den Arbeitsgerichten auch die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht.

Das Arbeitsrecht umfasst das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist. Die Differenzierung zwischen Angestellten (geistige Tätigkeit) und Arbeitern (körperliche Tätigkeit) spielt dabei eine immer kleinere Rolle - Regelungen etwa zu Kündigungsfristen und Lohnfortzahlung sind heute weitestgehend angeglichen. Für eine dritte Gruppe, die leitenden Angestellten, gelten Spezialregelungen mit Blick auf den Kündigungsschutz, außerdem gilt für sie das Betriebsverfassungsgesetz nicht.Leider ist "das Arbeitsrecht" nicht in einem Gesetzeswerk zu finden. Es ist verstreut in zahlreichen Gesetzen. Eigentlich war im deutsch-deutschen Einigungsvertrag vorgesehen, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu schaffen. Aber die Aufgabe wurde bislang nicht angepackt. Arbeitsrechtliche Regelungen im GrundgesetzUnd so stehen heute arbeitsrechtlich relevante Regeln sowohl im Grundgesetz als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, darüber hinaus auch etwa im Kündigungsschutzgesetz, im Betriebsverfassungsgesetz und im Mitbestimmungsgesetz, im Altersteilzeitgesetz sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Entgeltfortzahlungsgesetz, im Bundesurlaubsgesetz oder etwa im Arbeitsschutzgesetz. Immer wichtiger wird auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierungen am Arbeitsplatz verhindern soll.Wenn von Individualarbeitsrecht die Rede ist, sind die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeint. Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer auf Basis des Arbeitsvertrages fordern kann und ihm die Vergütung schuldet.Arbeitsrechtliche Regelungen im HandelsgesetzbuchDas Kollektivarbeitsrecht umfasst die Regeln für die Zusammenschlüsse und Vertretungsorgane von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.Das Arbeitsrecht gehört daher teilweise zum Privatrecht, vor allem das Individualarbeitsrecht des einzelnen Arbeitsverhältnisses - so etwa das Arbeitsvertragsrecht, das etwa auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch und der Gewerbeordnung beruht. Zum Teil gehört das Arbeitsrecht auch zum Öffentlichen Recht, etwa das Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht und das sich auf die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen beziehende Kollektivarbeitsrecht, geregelt etwa im Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, im Sozialgesetzbuch IX.Gibt es Streit um arbeitsrechtliche Bestimmungen, landet der meist zuerst vor den Arbeitsgerichten. Die Richter kümmern sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, um Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (etwa auch darum, ob dies überhaupt besteht) sowie um unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse. Auch für Fragen des Betriebsverfassungsrechts, der Mitbestimmung oder der Tariffähigkeit sind die Arbeitsgerichte zuständig. Das Arbeitgerichtsgesetz (ArbGG) regelt aber nicht abschließend alles, die Zivilprozessordnung gilt subsidiär, also immer dann, wenn das Spezialgesetz keine Antwort liefert. Die Richter beziehen zudem in ihre Entscheidungen alle Komponenten des komplexen Systems Arbeitsrecht ein: etwa Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationales und EU-Recht. Zur so genannten Arbeitsgerichtsbarkeit gehören neben den Arbeitsgerichten auch die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht.