Finanzen
Erbe ausschlagen – und Steuern sparen

Das Erbe ausschlagen kann clever sein: Wer das tut, muss keineswegs leer ausgehen und kann der Familie viele Steuern ersparen - mit höchstrichterlichem Segen. Der Steuertipp des Monats.

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Mit den richtigen Tipps lassen sich viele Steuern sparen.
Mit den richtigen Tipps lassen sich viele Steuern sparen.
© Isabell Klett

Nicht immer ist die Nachfolge aus Sicht der Familie optimal geregelt. Jedenfalls dann nicht, wenn im Erbfall Vermögensverluste durch Steuerbelastungen drohen, die eigentlich vermeidbar wären. Dies aber lässt sich im Nachhinein oft reparieren.

Ein probates Mittel hierzu ist die Ausschlagung der Erbschaft – verbunden mit einer Abfindung. Denn: Verzichtet man auf sein Erbe, geht der Anspruch auf den nächsten Erben über. Schlägt etwa ein Sohn als Alleinerbe nach seinem verstorbenen Vater die Erbschaft aus, werden seine Kinder, also die Enkel, unmittelbar zu Erben. Im Ergebnis lassen sich die Steuerfreibeträge so vervielfältigen. Zudem beschert die Aufteilung des Vermögens auf mehrere Köpfe meist niedrigere Steuersätze.

Hinzu kommt: Wer ausschlägt, muss keineswegs leer ausgehen. Er kann vielmehr mit den neuen Erben vereinbaren, dass er für den Verzicht eine Abfindung erhält, etwa Geldvermögen, Immobilien, lebenslängliche Rentenzahlungen, Wohnrecht. Die Abfindung kostet Erbschaftsteuer; deshalb sollte sie nicht über den Steuerfreibeträgen liegen – unterm Strich eine rasante Ersparnis für die ganze Familie.

Allerdings nur, wenn sie die Spielregeln beachtet. Erstens: Eine Erbschaft ist binnen sechs Wochen auszuschlagen (bei Auslandsbezug: sechs Monate). Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Erbfall Kenntnis erlangt. Zweitens: Die Ausschlagung ist formwirksam zu erklären. Entweder durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch notarielle Beglaubigung. Das Finanzamt muss solche Dispositionen akzeptieren. Selbst wenn es der Familie einzig und allein um Steuervorteile geht. Das ist höchstrichterlich geklärt.

Vorteilsrechnung

In unserem vereinfachten Beispiel stirbt ein verwitweter Großvater, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein einziger Sohn wird Alleinerbe von einer Million Euro. Da er finanziell gut dasteht, könnte er die Erbschaft ausschlagen und dafür eine Abfindung erhalten, etwa 400.000 Euro in bar. Somit würden seine drei Kinder (Enkel) je 200.000 Euro erben und innerhalb der für Kindeskinder geltenden Freibeträge bleiben. Die Rechnung zeigt, wie viel Erbschaftsteuer die Familie mit dieser Gestaltung spart:

 

Ohne Ausschlagung – Sohn erbt
Erbschaft 1.000.000 Euro
Persönlicher Freibetrag * 400.000 Euro
Zu versteuern 600.000 Euro
Steuer (15 %) 90.000 Euro

 

Unser Experte
Armin Pfirmann ist Steuerberater in der Kanzler Dornbach in Saarbrücken
Sohn schlägt aus – Enkel erben
Abfindung Sohn 400.000 Euro
Persönlicher Freibetrag * 400.000 Euro
Zu versteuern              0 Euro
 Erbschaft je Enkel 200.000 Euro
Persönliche Freibeträge 200.000 Euro
Zu versteuern 0 Euro
Steuer gespart 90.000 Euro

* des Sohnes
** jeweils der Enkel

 

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Nicht immer ist die Nachfolge aus Sicht der Familie optimal geregelt. Jedenfalls dann nicht, wenn im Erbfall Vermögensverluste durch Steuerbelastungen drohen, die eigentlich vermeidbar wären. Dies aber lässt sich im Nachhinein oft reparieren. Ein probates Mittel hierzu ist die Ausschlagung der Erbschaft – verbunden mit einer Abfindung. Denn: Verzichtet man auf sein Erbe, geht der Anspruch auf den nächsten Erben über. Schlägt etwa ein Sohn als Alleinerbe nach seinem verstorbenen Vater die Erbschaft aus, werden seine Kinder, also die Enkel, unmittelbar zu Erben. Im Ergebnis lassen sich die Steuerfreibeträge so vervielfältigen. Zudem beschert die Aufteilung des Vermögens auf mehrere Köpfe meist niedrigere Steuersätze. Hinzu kommt: Wer ausschlägt, muss keineswegs leer ausgehen. Er kann vielmehr mit den neuen Erben vereinbaren, dass er für den Verzicht eine Abfindung erhält, etwa Geldvermögen, Immobilien, lebenslängliche Rentenzahlungen, Wohnrecht. Die Abfindung kostet Erbschaftsteuer; deshalb sollte sie nicht über den Steuerfreibeträgen liegen – unterm Strich eine rasante Ersparnis für die ganze Familie. Allerdings nur, wenn sie die Spielregeln beachtet. Erstens: Eine Erbschaft ist binnen sechs Wochen auszuschlagen (bei Auslandsbezug: sechs Monate). Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Erbfall Kenntnis erlangt. Zweitens: Die Ausschlagung ist formwirksam zu erklären. Entweder durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch notarielle Beglaubigung. Das Finanzamt muss solche Dispositionen akzeptieren. Selbst wenn es der Familie einzig und allein um Steuervorteile geht. Das ist höchstrichterlich geklärt. Vorteilsrechnung In unserem vereinfachten Beispiel stirbt ein verwitweter Großvater, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein einziger Sohn wird Alleinerbe von einer Million Euro. Da er finanziell gut dasteht, könnte er die Erbschaft ausschlagen und dafür eine Abfindung erhalten, etwa 400.000 Euro in bar. Somit würden seine drei Kinder (Enkel) je 200.000 Euro erben und innerhalb der für Kindeskinder geltenden Freibeträge bleiben. Die Rechnung zeigt, wie viel Erbschaftsteuer die Familie mit dieser Gestaltung spart:   Ohne Ausschlagung - Sohn erbt Erbschaft 1.000.000 Euro Persönlicher Freibetrag * 400.000 Euro Zu versteuern 600.000 Euro Steuer (15 %) 90.000 Euro   Sohn schlägt aus - Enkel erben Abfindung Sohn 400.000 Euro Persönlicher Freibetrag * 400.000 Euro Zu versteuern              0 Euro  Erbschaft je Enkel 200.000 Euro Persönliche Freibeträge 200.000 Euro Zu versteuern 0 Euro Steuer gespart 90.000 Euro * des Sohnes ** jeweils der Enkel