Kita-Streik
Dürfen Eltern wegen Kita-Streik bei der Arbeit fehlen?

Streiken Erzieher in Kitas, können viele Angestellte mit Kindern deshalb nicht zur Arbeit kommen. Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bezahlt freistellen?

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Zuhause bleiben und malen statt arbeiten gehen: Der Kita-Streik bringt Probleme für Eltern und Arbeitgeber.
Zuhause bleiben und malen statt arbeiten gehen: Der Kita-Streik bringt Probleme für Eltern und Arbeitgeber.
© kristall / Fotolia.com

Streiken Erzieherinnen und Erzieher in Kitas, stellt das berufstätige Eltern stellt vor große Probleme: Sie müssen sich eine alternative Betreuung für ihre Kinder suchen. Aber was bedeutet das für Arbeitgeber? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Kita-Streiks.

Muss der Mitarbeiter zur Arbeit kommen – auch wenn sein Kind nicht in der Kita betreut werden kann?

Eltern befinden sich bei einem Kita-Streik in einer Zwickmühle: Auf der einen Seite sind sie dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch ihr Kind betreuen. „Die Pflicht zur Kinderbetreuung wiegt in diesem Fall aber schwerer, wenn es keine Möglichkeit gibt, das Kind anderweitig – etwa durch die Großeltern – betreuen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt Frieder Werner von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart.

Der Mitarbeiter darf also zuhause bleiben, wenn er keine andere Betreuungsmöglichkeit für sein Kind hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Kita wegen eines Sturms oder einer Virusinfektion schließt.

Hat der Mitarbeiter dann auch einen Anspruch auf Bezahlung?

Arbeitnehmer haben laut § 616 BGB auch dann noch einen Anspruch auf Vergütung, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Das gilt zum Beispiel für Hochzeiten der Kinder oder Todesfälle. Bisher ungeklärt ist allerdings, ob der § 616 BGB auch bei einem Streik greift. Das ist eine rechtliche Grauzone. Denn bei solch einem Ereignis sind viele Arbeitnehmer betroffen und es ist fraglich, ob Arbeitgebern zugemutet werden kann, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Auch der Zeitraum einer bezahlten Freistellung ist im Gesetz – anders als bei einer Krankheit des Kindes – nicht definiert. „Ein bis zwei Tage können hierbei noch als unerheblicher Zeitraum angesehen werden“, sagt Werner. Dann muss der Mitarbeiter sich allerdings bemühen, eine Ersatzbetreuung zu finden. „Bei einer ganzen Woche oder mehr kann man ihm zumuten, dass er einen Ersatz findet. Dann wäre der Zeitraum meines Erachtens überschritten, in dem er Anspruch auf Vergütung hat.“

Müssen Arbeitnehmer bei einem längeren Kita-Streik also Urlaub nehmen?

„Ja, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit weiterhin Gehalt bekommen will“, sagt Werner. „Als Arbeitnehmer wäre ich vorsichtig, mich auf den Standpunkt zu stellen, bezahlt der Arbeit fern bleiben zu können. Besser wäre es, einen Urlaubstag für die Kinderbetreuung zu nehmen oder den Arbeitgeber zu fragen, ob eine unbezahlte Freistellung möglich ist.“

Bei der Urlaubsgewährung müssen Arbeitgeber grundsätzlich auf die persönlichen Belange des Angestellten Rücksicht nehmen. Nur wenn ganz dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, dürfen sie einen Urlaubswunsch ausschlagen, betont Werner.

Streiken Erzieherinnen und Erzieher in Kitas, stellt das berufstätige Eltern stellt vor große Probleme: Sie müssen sich eine alternative Betreuung für ihre Kinder suchen. Aber was bedeutet das für Arbeitgeber? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Kita-Streiks. Muss der Mitarbeiter zur Arbeit kommen – auch wenn sein Kind nicht in der Kita betreut werden kann? Eltern befinden sich bei einem Kita-Streik in einer Zwickmühle: Auf der einen Seite sind sie dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch ihr Kind betreuen. „Die Pflicht zur Kinderbetreuung wiegt in diesem Fall aber schwerer, wenn es keine Möglichkeit gibt, das Kind anderweitig - etwa durch die Großeltern - betreuen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt Frieder Werner von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart. Der Mitarbeiter darf also zuhause bleiben, wenn er keine andere Betreuungsmöglichkeit für sein Kind hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Kita wegen eines Sturms oder einer Virusinfektion schließt. Hat der Mitarbeiter dann auch einen Anspruch auf Bezahlung? Arbeitnehmer haben laut § 616 BGB auch dann noch einen Anspruch auf Vergütung, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Das gilt zum Beispiel für Hochzeiten der Kinder oder Todesfälle. Bisher ungeklärt ist allerdings, ob der § 616 BGB auch bei einem Streik greift. Das ist eine rechtliche Grauzone. Denn bei solch einem Ereignis sind viele Arbeitnehmer betroffen und es ist fraglich, ob Arbeitgebern zugemutet werden kann, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Auch der Zeitraum einer bezahlten Freistellung ist im Gesetz - anders als bei einer Krankheit des Kindes - nicht definiert. „Ein bis zwei Tage können hierbei noch als unerheblicher Zeitraum angesehen werden“, sagt Werner. Dann muss der Mitarbeiter sich allerdings bemühen, eine Ersatzbetreuung zu finden. „Bei einer ganzen Woche oder mehr kann man ihm zumuten, dass er einen Ersatz findet. Dann wäre der Zeitraum meines Erachtens überschritten, in dem er Anspruch auf Vergütung hat.“ Müssen Arbeitnehmer bei einem längeren Kita-Streik also Urlaub nehmen? „Ja, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit weiterhin Gehalt bekommen will“, sagt Werner. „Als Arbeitnehmer wäre ich vorsichtig, mich auf den Standpunkt zu stellen, bezahlt der Arbeit fern bleiben zu können. Besser wäre es, einen Urlaubstag für die Kinderbetreuung zu nehmen oder den Arbeitgeber zu fragen, ob eine unbezahlte Freistellung möglich ist.“ Bei der Urlaubsgewährung müssen Arbeitgeber grundsätzlich auf die persönlichen Belange des Angestellten Rücksicht nehmen. Nur wenn ganz dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, dürfen sie einen Urlaubswunsch ausschlagen, betont Werner.