Mindestlohn umgehen
10 Mindestlohn-Tricks der Arbeitgeber – und was erlaubt ist

Viele Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn zu umgehen. Überstunden, Praktikum, Gutscheine: Welche Tricks erlaubt sind und mit welchen Unternehmer rechtlichen Ärger riskieren.

, von

Kommentieren
Arbeitgeber, die den Mindestlohn umgehen wollen, greifen zu kreativen Ideen. Erpresserbriefe gehören unseres Wissens allerdings bisher nicht dazu.
Arbeitgeber, die den Mindestlohn umgehen wollen, greifen zu kreativen Ideen. Erpresserbriefe gehören unseres Wissens allerdings bisher nicht dazu.

Durch den Mindestlohn steigen bei Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern bisher weniger als 8,50 Euro gezahlt haben, die Kosten. Vielerorts versuchen Unternehmen deshalb, entweder an anderer Stelle zu sparen – oder mit Tricks und Kniffen die seit Januar geltende Lohnuntergrenze zu umgehen.

Ein Unternehmen aus Berlin kündigte beispielsweise einer Mitarbeiterin und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen – jedoch ohne bisher gezahlte Zulagen. Andere Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Kino- oder Essensgutscheine – um so auf die vorgeschriebene Lohnuntergrenze zu kommen.

Aber ist das erlaubt – oder rechtswidrig? Zwei Fachanwälte für Arbeitsrecht geben Einschätzungen zu zehn bekannten Praxis-Tricks beim Mindestlohn.

1. Mindestlohn umgehen mit Gutscheinen

Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern, die bisher weniger als 8,50 Euro verdient haben, das Gehaltsextra nicht in bar oder per Überweisung, sondern in Naturalien: zum Beispiel in Form von Eintrittskarten in Kinos, Essensgutscheinen- oder Freiminuten auf der Sonnenbank im Solarium.

„Eintrittskarten ins Kino, Essensgutscheine oder Freiminuten auf der Sonnenbank können bei normalen Mitarbeitern nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden“, sagt Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Beiten Burkhardt. „Sie sind allenfalls dann anrechenbar, wenn es eine ausdrückliche einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.“ Darin muss dann geregelt sein, dass ein Teil der Vergütung in Form von bestimmten Sachbezügen gezahlt wird.

2. Mindestlohn umgehen mit Weihnachts- und Urlaubsgeld

Weihnachts-/Urlaubsgeld werden in den Grundlohn eingerechnet, um auf 8,50 Euro pro Stunde zu kommen. Oder sie werden ganz gestrichen.

„Nach dem Mindestlohngesetz können Einmalzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld nur im Monat der Auszahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden“, sagt Lipinski. „Und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber diese dem Mitarbeiter unwiderruflich zugesagt hat, wenn der Mitarbeiter also einen Anspruch darauf hat.“ Wenn ein Mitarbeiter also zum Beispiel im November 1500 Euro Weihnachtsgeld bekommt, kann es im November auf den Mindestlohn angerechnet werden. Aber nicht mehr im Dezember oder Januar.

Alternative: Das Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf eine monatliche Zahlung umzustellen, also auf 125 Euro pro Monat statt einmalig 1500 Euro. „Dann wären die 125 Euro jeden Monat auf den Mindestlohn anrechenbar“, sagt Lipinski. „Aber das setzt immer das Einverständnis des Mitarbeiters in die Vertragsänderung voraus.“ Und wenn der Mitarbeiter der Änderung nicht zustimmen will? Können Arbeitgeber ihm dann kündigen und ihm einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen? „Eine Änderungskündigung funktioniert nicht, um das umzugestalten. Das können Sie arbeitsrechtlich vergessen“, sagt Lipinski. „Das kann man keinem Unternehmen raten.“

Bei neu eingestellten Mitarbeitern können die Vergütungszahlungen dagegen häufig einfach im Arbeitsvertrag umgestellt werden – es sei denn die Regelung ist in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge festgeschrieben.

3. Mindestlohn umgehen mit Zuschlägen

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag werden in den Grundlohn eingerechnet, um auf 8,50 Euro pro Stunde zu kommen.

„Feiertagszuschläge, Nacht- und Sonntagszuschläge sind besondere Belastungen, die damit ausgeglichen werden. Und diese sind vom Grundsatz her nicht anrechenbar“, sagt Lipinski. Das gleiche gilt auch bei Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Normale Schichtzulagen seien dagegen wahrscheinlich berücksichtigungsfähig, wenn der Mitarbeiter immer im Schichtdienst arbeitet. „Anders dürfte das sein, wenn er nur ab und zu mal in Schichten arbeitet. Dann kann die Zulage wohl eher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.“

4. Mindestlohn umgehen mit Urlaubstagen

Urlaubstage werden auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum (24 Tage) reduziert, um die Mindestlohnkosten wieder „reinzuholen“.

„Wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters steht, dass er 30 Tage Urlaub hat, dann können Sie das natürlich mit dem Mitarbeiter ändern“, sagt Lipinski. „Aber dann muss er Ihnen sein OK dazu geben. Und das wird er nicht freiwillig machen.“
Bei Neueinstellungen sei es wiederum einfacher, zumindest wenn die Urlaubstage im Arbeits- und nicht im Tarifvertrag geregelt sind. „Wenn es im Tarifvertrag steht, können Sie nicht zulasten des Mitarbeiters davon abweichen.“

5. Mindestlohn umgehen mit Überstunden

Arbeitnehmern werden neue Verträge mit einer geringeren Stundenzahl vorgelegt, um ihnen trotz des Mindestlohns unterm Strich nicht mehr zahlen zu müssen. Arbeitgeber erwarten aber trotzdem die Arbeit im alten Umfang.

Neue Verträge mit einer geringeren Stundenzahl setzen wieder voraus, dass der Mitarbeiter der Änderung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. „Ich kann schon einvernehmlich die Arbeitszeit absenken“, sagt Lipinski, „aber dann muss ich für die 30 statt bisher 40 Stunden pro Woche immer die 8,50 Euro bezahlen.“ Und wenn der Mitarbeiter trotzdem weiterhin 40 Stunden arbeiten soll? „Dann wären das letztlich Überstunden. Und für diese wäre – sofern sie vom Arbeitgeber auch wirklich angeordnet sind – auch der Anspruch auf die 8,50 Euro gegeben.“

6. Mindestlohn umgehen mit Trinkgeld

Kellnerinnen und Kellner sollen das Trinkgeld in einen Topf werfen, um daraus die Lohnerhöhung zu finanzieren.

„Trinkgeld ist keine Leistung des Arbeitgebers, sondern eine freiwillige Leistung von Dritten, also von den Gästen“, sagt Lipinski. „Sie sind deshalb nicht anrechenbar.“

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.

7. Mindestlohn umgehen mit Praktikum

Arbeitsverhältnisse werden als Praktika oder Volontariate deklariert, obwohl es sich nicht um Lernverhältnisse handelt.

„Die Sonderregelung im Mindestlohn-Gesetz für Praktikanten und Volontäre ist sehr komplex“, sagt Alexander Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Baker Tilly Roelfs . „Vereinfacht gesagt gilt aber, dass es auf die Bezeichnung nicht ankommt, sondern wie das Verhältnis in der Praxis gelebt wird: Wenn es tatsächlich als Arbeitsverhältnis gelebt wird, muss es auch rechtlich als solches behandelt werden.“

Ausgeschlossen vom Mindestlohn seien grundsätzlich unter anderem Pflichtpraktika, Berufspraktika, Praktika in Begleitung zur Berufs- oder Hochschulausbildung sowie Einstiegsqualifizierungen.

Bei Praktika sei allerdings noch einiges umstritten, sagt Lipinski. Klarheit werde es hier erst durch höchstrichterliche Urteile geben. „Ich gehe aber davon aus, dass die Ausnahmen, die im Gesetz definiert sind, von der Rechtsprechung eng ausgelegt werden.“

8. Mindestlohn umgehen mit Bereitschaftsdienst

Pausen, Warte- und Bereitschaftszeiten werden nicht mehr vergütet. Beispiel: Ein Arbeitgeber bewertet das Entladen eines LKWs nun als Bereitschaftszeit und vergütet sie nur noch mit einem Lohn von 2,55 Euro pro Stunde.

Hier ist die Frage, was tatsächlich als Arbeitszeit gilt – und was nicht. „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutet sich an, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu behandeln sind, Rufbereitschaft hingegen nicht“, sagt Lorenz. „Alles, was als Arbeitszeit gilt, muss auch mit dem Mindestlohn bezahlt werden.“ Wartezeiten von Taxifahrern müssen zum Beispiel als Arbeitszeit vergütet werden, weil sie dem Arbeitgeber hier uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch das Entladen von LKWs gilt als Arbeitszeit. „Das als Bereitschaftszeit zu werten ist rechtlich nicht zulässig“, sagt Lipinski.

9. Mindestlohn umgehen mit Schwarzarbeit

Beschäftigte erhalten nur für eine geringe Stundenzahl den Mindestlohn, der Rest wird „schwarz“ ausgezahlt.

„Schwarzarbeit geht natürlich gar nicht, das ist auch strafbar“, sagt Lorenz. Arbeitgeber müssten außerdem mit einer Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bei der Sozialversicherung rechnen.

10. Mindestlohn umgehen mit Akkordlohn

Saisonarbeiter sollen während der Ernte nach Kilo und nicht nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden.

„Wenn ein wirksamer Werkvertrag besteht, kann man auch nach Erfolg zahlen, also zum Beispiel nach Kilos“, sagt Lorenz. „Bei abhängig Beschäftigten geht das aber nicht. Sie müssen auf jeden Fall mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde bekommen.“

Darf man Mitarbeitern kündigen und einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen?

Stimmt der Arbeitnehmer einem Änderungsvertrag, der zum Beispiel eine Vergütung in Naturalien beinhaltet, nicht zu, könnten Arbeitgeber eine Änderungskündigung in Betracht ziehen. „Eine Änderungskündigung ist, um eine Vergütungsreduzierung zu erreichen, ein Instrument, das letztlich in der Praxis nur die Anwälte freut, weil sie dann beschäftigt sind“, sagt Arbeitsrechtler Lipinski. „Aber Sie werden rechtlich das Ziel nicht erreichen, weil die Rechtsprechung da ganz streng ist.“ Eine Änderungskündigung zur Vergütungssenkung sei nur dann zulässig, wenn das Unternehmen insolvenznah ist, es einen besonderen Restrukturierungsplan gibt und auch mit Banken gewisse Rettungspläne vereinbart sind. „Ansonsten können Sie es für die Praxis aber vergessen!“

Bisherige wichtige Urteile zum Mindestlohn

Bisher gibt es noch keine einschlägige Rechtsprechung zum gesetzlichen Mindestlohn. Bis höchstrichterliche Rechtsprechungen kommen, wird es noch eine ganze Weile dauern. Das Bundesarbeitsgericht und auch der europäische Gerichtshof haben laut Lipinski aber diverse Entscheidungen zum Mindestlohn getroffen, die wohl auch übertragbar sind (EuGH-Urteil vom 07.11.2013, Az. C-522/12; Bundesarbeitsgericht 18.04.2012). „Die sagen zusammengefasst, dass eine Anrechnung von Vergütungsbestandteilen immer dann möglich ist, wenn sie funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns gezahlt sind. Also wenn es letztlich eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Mitarbeiters ist.“

Grundsätzlich gilt: „Eine Anrechnung ist immer dann ausgeschlossen, wenn mit dieser besonderen Zahlung eine besondere Leistung oder Belastung ausgeglichen werden soll.“

Weiterlesen: Mindestausbildungsvergütung: Dieser Mindestlohn gilt für Azubis

Durch den Mindestlohn steigen bei Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern bisher weniger als 8,50 Euro gezahlt haben, die Kosten. Vielerorts versuchen Unternehmen deshalb, entweder an anderer Stelle zu sparen – oder mit Tricks und Kniffen die seit Januar geltende Lohnuntergrenze zu umgehen. Ein Unternehmen aus Berlin kündigte beispielsweise einer Mitarbeiterin und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen – jedoch ohne bisher gezahlte Zulagen. Andere Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Kino- oder Essensgutscheine – um so auf die vorgeschriebene Lohnuntergrenze zu kommen. Aber ist das erlaubt – oder rechtswidrig? Zwei Fachanwälte für Arbeitsrecht geben Einschätzungen zu zehn bekannten Praxis-Tricks beim Mindestlohn. 1. Mindestlohn umgehen mit Gutscheinen Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern, die bisher weniger als 8,50 Euro verdient haben, das Gehaltsextra nicht in bar oder per Überweisung, sondern in Naturalien: zum Beispiel in Form von Eintrittskarten in Kinos, Essensgutscheinen- oder Freiminuten auf der Sonnenbank im Solarium. „Eintrittskarten ins Kino, Essensgutscheine oder Freiminuten auf der Sonnenbank können bei normalen Mitarbeitern nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden“, sagt Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Beiten Burkhardt. „Sie sind allenfalls dann anrechenbar, wenn es eine ausdrückliche einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.“ Darin muss dann geregelt sein, dass ein Teil der Vergütung in Form von bestimmten Sachbezügen gezahlt wird. 2. Mindestlohn umgehen mit Weihnachts- und Urlaubsgeld Weihnachts-/Urlaubsgeld werden in den Grundlohn eingerechnet, um auf 8,50 Euro pro Stunde zu kommen. Oder sie werden ganz gestrichen. „Nach dem Mindestlohngesetz können Einmalzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld nur im Monat der Auszahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden“, sagt Lipinski. „Und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber diese dem Mitarbeiter unwiderruflich zugesagt hat, wenn der Mitarbeiter also einen Anspruch darauf hat.“ Wenn ein Mitarbeiter also zum Beispiel im November 1500 Euro Weihnachtsgeld bekommt, kann es im November auf den Mindestlohn angerechnet werden. Aber nicht mehr im Dezember oder Januar. Alternative: Das Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf eine monatliche Zahlung umzustellen, also auf 125 Euro pro Monat statt einmalig 1500 Euro. „Dann wären die 125 Euro jeden Monat auf den Mindestlohn anrechenbar“, sagt Lipinski. „Aber das setzt immer das Einverständnis des Mitarbeiters in die Vertragsänderung voraus.“ Und wenn der Mitarbeiter der Änderung nicht zustimmen will? Können Arbeitgeber ihm dann kündigen und ihm einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen? „Eine Änderungskündigung funktioniert nicht, um das umzugestalten. Das können Sie arbeitsrechtlich vergessen“, sagt Lipinski. „Das kann man keinem Unternehmen raten.“ Bei neu eingestellten Mitarbeitern können die Vergütungszahlungen dagegen häufig einfach im Arbeitsvertrag umgestellt werden – es sei denn die Regelung ist in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge festgeschrieben. 3. Mindestlohn umgehen mit Zuschlägen Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag werden in den Grundlohn eingerechnet, um auf 8,50 Euro pro Stunde zu kommen. „Feiertagszuschläge, Nacht- und Sonntagszuschläge sind besondere Belastungen, die damit ausgeglichen werden. Und diese sind vom Grundsatz her nicht anrechenbar“, sagt Lipinski. Das gleiche gilt auch bei Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen. Normale Schichtzulagen seien dagegen wahrscheinlich berücksichtigungsfähig, wenn der Mitarbeiter immer im Schichtdienst arbeitet. „Anders dürfte das sein, wenn er nur ab und zu mal in Schichten arbeitet. Dann kann die Zulage wohl eher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.“ 4. Mindestlohn umgehen mit Urlaubstagen Urlaubstage werden auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum (24 Tage) reduziert, um die Mindestlohnkosten wieder „reinzuholen“. „Wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters steht, dass er 30 Tage Urlaub hat, dann können Sie das natürlich mit dem Mitarbeiter ändern“, sagt Lipinski. „Aber dann muss er Ihnen sein OK dazu geben. Und das wird er nicht freiwillig machen.“ Bei Neueinstellungen sei es wiederum einfacher, zumindest wenn die Urlaubstage im Arbeits- und nicht im Tarifvertrag geregelt sind. „Wenn es im Tarifvertrag steht, können Sie nicht zulasten des Mitarbeiters davon abweichen.“ 5. Mindestlohn umgehen mit Überstunden Arbeitnehmern werden neue Verträge mit einer geringeren Stundenzahl vorgelegt, um ihnen trotz des Mindestlohns unterm Strich nicht mehr zahlen zu müssen. Arbeitgeber erwarten aber trotzdem die Arbeit im alten Umfang. Neue Verträge mit einer geringeren Stundenzahl setzen wieder voraus, dass der Mitarbeiter der Änderung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. „Ich kann schon einvernehmlich die Arbeitszeit absenken“, sagt Lipinski, „aber dann muss ich für die 30 statt bisher 40 Stunden pro Woche immer die 8,50 Euro bezahlen.“ Und wenn der Mitarbeiter trotzdem weiterhin 40 Stunden arbeiten soll? „Dann wären das letztlich Überstunden. Und für diese wäre – sofern sie vom Arbeitgeber auch wirklich angeordnet sind – auch der Anspruch auf die 8,50 Euro gegeben.“ 6. Mindestlohn umgehen mit Trinkgeld Kellnerinnen und Kellner sollen das Trinkgeld in einen Topf werfen, um daraus die Lohnerhöhung zu finanzieren. „Trinkgeld ist keine Leistung des Arbeitgebers, sondern eine freiwillige Leistung von Dritten, also von den Gästen“, sagt Lipinski. „Sie sind deshalb nicht anrechenbar.“ 7. Mindestlohn umgehen mit Praktikum Arbeitsverhältnisse werden als Praktika oder Volontariate deklariert, obwohl es sich nicht um Lernverhältnisse handelt. „Die Sonderregelung im Mindestlohn-Gesetz für Praktikanten und Volontäre ist sehr komplex“, sagt Alexander Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Baker Tilly Roelfs . „Vereinfacht gesagt gilt aber, dass es auf die Bezeichnung nicht ankommt, sondern wie das Verhältnis in der Praxis gelebt wird: Wenn es tatsächlich als Arbeitsverhältnis gelebt wird, muss es auch rechtlich als solches behandelt werden.“ Ausgeschlossen vom Mindestlohn seien grundsätzlich unter anderem Pflichtpraktika, Berufspraktika, Praktika in Begleitung zur Berufs- oder Hochschulausbildung sowie Einstiegsqualifizierungen. Bei Praktika sei allerdings noch einiges umstritten, sagt Lipinski. Klarheit werde es hier erst durch höchstrichterliche Urteile geben. „Ich gehe aber davon aus, dass die Ausnahmen, die im Gesetz definiert sind, von der Rechtsprechung eng ausgelegt werden.“ 8. Mindestlohn umgehen mit Bereitschaftsdienst Pausen, Warte- und Bereitschaftszeiten werden nicht mehr vergütet. Beispiel: Ein Arbeitgeber bewertet das Entladen eines LKWs nun als Bereitschaftszeit und vergütet sie nur noch mit einem Lohn von 2,55 Euro pro Stunde. Hier ist die Frage, was tatsächlich als Arbeitszeit gilt – und was nicht. „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deutet sich an, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu behandeln sind, Rufbereitschaft hingegen nicht“, sagt Lorenz. „Alles, was als Arbeitszeit gilt, muss auch mit dem Mindestlohn bezahlt werden.“ Wartezeiten von Taxifahrern müssen zum Beispiel als Arbeitszeit vergütet werden, weil sie dem Arbeitgeber hier uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch das Entladen von LKWs gilt als Arbeitszeit. „Das als Bereitschaftszeit zu werten ist rechtlich nicht zulässig“, sagt Lipinski. 9. Mindestlohn umgehen mit Schwarzarbeit Beschäftigte erhalten nur für eine geringe Stundenzahl den Mindestlohn, der Rest wird „schwarz“ ausgezahlt. „Schwarzarbeit geht natürlich gar nicht, das ist auch strafbar“, sagt Lorenz. Arbeitgeber müssten außerdem mit einer Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bei der Sozialversicherung rechnen. 10. Mindestlohn umgehen mit Akkordlohn Saisonarbeiter sollen während der Ernte nach Kilo und nicht nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden. „Wenn ein wirksamer Werkvertrag besteht, kann man auch nach Erfolg zahlen, also zum Beispiel nach Kilos“, sagt Lorenz. „Bei abhängig Beschäftigten geht das aber nicht. Sie müssen auf jeden Fall mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde bekommen.“ Darf man Mitarbeitern kündigen und einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen? Stimmt der Arbeitnehmer einem Änderungsvertrag, der zum Beispiel eine Vergütung in Naturalien beinhaltet, nicht zu, könnten Arbeitgeber eine Änderungskündigung in Betracht ziehen. „Eine Änderungskündigung ist, um eine Vergütungsreduzierung zu erreichen, ein Instrument, das letztlich in der Praxis nur die Anwälte freut, weil sie dann beschäftigt sind“, sagt Arbeitsrechtler Lipinski. „Aber Sie werden rechtlich das Ziel nicht erreichen, weil die Rechtsprechung da ganz streng ist.“ Eine Änderungskündigung zur Vergütungssenkung sei nur dann zulässig, wenn das Unternehmen insolvenznah ist, es einen besonderen Restrukturierungsplan gibt und auch mit Banken gewisse Rettungspläne vereinbart sind. „Ansonsten können Sie es für die Praxis aber vergessen!“ Bisherige wichtige Urteile zum Mindestlohn Bisher gibt es noch keine einschlägige Rechtsprechung zum gesetzlichen Mindestlohn. Bis höchstrichterliche Rechtsprechungen kommen, wird es noch eine ganze Weile dauern. Das Bundesarbeitsgericht und auch der europäische Gerichtshof haben laut Lipinski aber diverse Entscheidungen zum Mindestlohn getroffen, die wohl auch übertragbar sind (EuGH-Urteil vom 07.11.2013, Az. C-522/12; Bundesarbeitsgericht 18.04.2012). „Die sagen zusammengefasst, dass eine Anrechnung von Vergütungsbestandteilen immer dann möglich ist, wenn sie funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns gezahlt sind. Also wenn es letztlich eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Mitarbeiters ist.“ Grundsätzlich gilt: „Eine Anrechnung ist immer dann ausgeschlossen, wenn mit dieser besonderen Zahlung eine besondere Leistung oder Belastung ausgeglichen werden soll.“ Weiterlesen: Mindestausbildungsvergütung: Dieser Mindestlohn gilt für Azubis
Mehr lesen über