"Monsterbacke"-Werbung
Ehrmann droht juristische Niederlage

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch!": Mit diesem Slogan wirbt der Joghurthersteller Ehrmann für seinen Fruchtquark "Monsterbacke". In der Auseinandersetzung um die umstrittene Werbung droht dem Unternehmen vor dem Europäischen Gerichtshof nun eine juristische Schlappe.

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Monster-Backe Knister von Ehrmann
Monster-Backe Knister von Ehrmann
© foodwatch

Im Streit um die Werbung für den Fruchtquark „Monsterbacke“ droht der Firma Ehrmann eine juristische Schlappe. Der Spruch auf der Packung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ müsste ergänzt werden durch weitere Hinweise zum behaupteten Vorteil – schließlich gälte Milch als gesund. Das schreibt ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme (Rechtssache C-609/12). Die Richter halten sich in den meisten Fällen an die Empfehlung ihres Gutachters. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Der Fall liegt eigentlich beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die deutsche Wettbewerbszentrale hatte den Allgäuer Joghurthersteller verklagt, weil sie den Spruch für irreführend hält. Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ verspreche einen Vorteil für die Gesundheit des Kunden. Beim BGH ruht das Verfahren aber derzeit, weil die deutschen Richter ihre Kollegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten hatten.

EU-Recht verlangt genauere Beschreibung der vermeintlich gesundheitlichen Vorteile

Wenn Firmen ihre Produkte mit Angaben zur gesundheitlichen Wirkung bewerben, müssen sie laut EU-Recht noch mehr Hinweise zum vermeintlichen gesundheitlichen Vorteil auf die Packung drucken. Diese Regelung habe bereits im Jahr 2010 gegolten, erläuterte der Gutachter. Damals druckte Ehrmann den Spruch erstmals auf die Quarkpackungen. Der Rechtsstreit dreht sich unter anderem um die Frage, ab wann die EU-Vorgaben für „gesundheitsbezogene Angaben“ gelten.

Hersteller Ehrmann argumentiert, der umstrittene Spruch verspreche gar keine gesundheitliche Wirkung. Das sieht der BGH anders und nun auch der EuGH-Gutachter. Beim Durchschnittsverbraucher bestehe eine „Vermutung für eine positive Wirkung von Milch auf die Gesundheit, insbesondere bei Kindern“.

BGH muss nun die Details klären

Der EU-Experte ließ aber offen, was genau die Firma auf die „Monsterbacke“-Packung schreiben müsse. Dies hängt davon ab, welche EU-Regelungen genau Anwendung finden. Dies müsse der BGH klären.

Die Verbraucherorganisation Foodwatch sieht ein grundlegendes Problem: „Die Monsterbacken lauern überall», erklärte der stellvertretende Geschäftsführer von Foodwatch, Matthias Wolfschmidt. „Die werbewütigen Akteure im Lebensmittelmarkt werden freiwillig nicht auf ihre gesetzlich geduldete Irreführung der Verbraucher verzichten.“ Die Firma Ehrmann war für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen.

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Im Streit um die Werbung für den Fruchtquark "Monsterbacke" droht der Firma Ehrmann eine juristische Schlappe. Der Spruch auf der Packung "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" müsste ergänzt werden durch weitere Hinweise zum behaupteten Vorteil - schließlich gälte Milch als gesund. Das schreibt ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme (Rechtssache C-609/12). Die Richter halten sich in den meisten Fällen an die Empfehlung ihres Gutachters. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Der Fall liegt eigentlich beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die deutsche Wettbewerbszentrale hatte den Allgäuer Joghurthersteller verklagt, weil sie den Spruch für irreführend hält. Der Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" verspreche einen Vorteil für die Gesundheit des Kunden. Beim BGH ruht das Verfahren aber derzeit, weil die deutschen Richter ihre Kollegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten hatten. EU-Recht verlangt genauere Beschreibung der vermeintlich gesundheitlichen Vorteile Wenn Firmen ihre Produkte mit Angaben zur gesundheitlichen Wirkung bewerben, müssen sie laut EU-Recht noch mehr Hinweise zum vermeintlichen gesundheitlichen Vorteil auf die Packung drucken. Diese Regelung habe bereits im Jahr 2010 gegolten, erläuterte der Gutachter. Damals druckte Ehrmann den Spruch erstmals auf die Quarkpackungen. Der Rechtsstreit dreht sich unter anderem um die Frage, ab wann die EU-Vorgaben für "gesundheitsbezogene Angaben" gelten. Hersteller Ehrmann argumentiert, der umstrittene Spruch verspreche gar keine gesundheitliche Wirkung. Das sieht der BGH anders und nun auch der EuGH-Gutachter. Beim Durchschnittsverbraucher bestehe eine "Vermutung für eine positive Wirkung von Milch auf die Gesundheit, insbesondere bei Kindern". BGH muss nun die Details klären Der EU-Experte ließ aber offen, was genau die Firma auf die "Monsterbacke"-Packung schreiben müsse. Dies hängt davon ab, welche EU-Regelungen genau Anwendung finden. Dies müsse der BGH klären. Die Verbraucherorganisation Foodwatch sieht ein grundlegendes Problem: "Die Monsterbacken lauern überall», erklärte der stellvertretende Geschäftsführer von Foodwatch, Matthias Wolfschmidt. "Die werbewütigen Akteure im Lebensmittelmarkt werden freiwillig nicht auf ihre gesetzlich geduldete Irreführung der Verbraucher verzichten." Die Firma Ehrmann war für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen.
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