5. Bei Beschwerden über fiese Patente bitte dort entlang
Wen Kritik am eigenen Produkt in einer Patentschrift der Konkurrenz empört, der muss im Patentverfahren, nicht vor Zivilgerichten klagen (BGH, Az.: I ZR 46/07).
Das sagen die Richter: Der Bundesgerichtshof nahm sich des Streits zweier Fischdosenhersteller an. Einer hatte im Patentantrag für seinen revolutionären Aufreißdeckel die Vorzüge mit den Nachteilen des Aufreißdeckels der Konkurrenz begründet. Die gab sich grätig, klagte wegen unlauteren Wettbewerbs und bekam vor Landes- und Oberlandesgericht Recht. Erst der BGH erkannte: Dieser Rechtsstreit gehört nicht vor die Zivilgerichte, sondern ins Patentverfahren. Ergebnis: Klage abgewiesen.
Das sagt der Anwalt: "In Patentanmeldungen beschreiben Firmen oft technische Nachteile von Produkten der Konkurrenz. Sie müssen sich ja auch vom Stand der Technik abheben. Der BGHEntscheidung kann man entnehmen, dass Äußerungen in einem Patent nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar sind. Das schließt aber nicht aus, dass man auf diesem Weg vorgehen kann, wenn etwa außerhalb des Patents im Geschäftsleben ungerechtfertigte Kritik erfolgt oder droht", sagt Rechtsanwalt Gerhard Barth von Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser.
2. Zweitfirmenwagen und Fahrtenbuch gehen gut zusammen
3. Zeit ist Geld - und manchmal ist weniger Zeit mehr Geld
4. Neunzehn Prozent auf alles - außer auf falsches Versprechen
5. Bei Beschwerden über fiese Patente bitte dort entlang
6. Kein Steuerbonus für Direktmarketing mit Serienbriefen
7. Rentenkasse bekommt keine Beiträge für Bußgeldzahlung
8. Scheiden und den Falschen verklagen - das tut weh
© 1999 - 2010 impulse
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück























Diesen Artikel bookmarken bei...