8. Scheiden und den Falschen verklagen - das tut weh
Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen GbR-Partners lässt sich nicht mit Forderungen der Gesellschaft gegen ihn verrechnen (OLG Brandenburg, Az.: 7 U 57/08).
Das sagen die Richter: Der Partner einer als BGB-Gesellschaft organisierten Steuerberaterkanzlei stieg aus. Seine Abfindung sollte laut Gesellschaftsvertrag auf Basis des letzten Jahresumsatzes errechnet werden. Man stritt sich über die Höhe, der Abtrünnige klagte. Die Ex-Kollegen erwiderten, die Sozietät habe Schulden gegenüber dem Finanzamt getilgt. Mit dem sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch der Gesellschaft wollten sie dies aufrechnen.
Für eine Aufrechnung müssen sich die Forderungen zweier Parteien gegenüberstehen. Darum funktionierte die Aufrechnung hier nicht, befand das Gericht. Und das wegen eines Irrtums des Klägers: Der Abfindungsanspruch eines aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters richtet sich nämlich gegen die einzelnen übrigen Gesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft als Ganzes. Weil der Kläger den Anspruch aber gegenüber der Kanzlei und somit falsch geltend machte, gab es keine Gegenseitigkeit der Forderungen.
2. Zweitfirmenwagen und Fahrtenbuch gehen gut zusammen
3. Zeit ist Geld - und manchmal ist weniger Zeit mehr Geld
4. Neunzehn Prozent auf alles - außer auf falsches Versprechen
5. Bei Beschwerden über fiese Patente bitte dort entlang
6. Kein Steuerbonus für Direktmarketing mit Serienbriefen
7. Rentenkasse bekommt keine Beiträge für Bußgeldzahlung
8. Scheiden und den Falschen verklagen - das tut weh
© 1999 - 2010 impulse
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück























Diesen Artikel bookmarken bei...