9. So ein Chevy Van ist schon geräumig - aber kein Büro
Die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pkw hängt nicht von den Angaben der Zulassungsstelle ab (FG Rheinland- Pfalz, Az.: 4 K 1195/09).
Das sagen die Richter: Die Kfz-Zulassungsstelle hatte für den Chevrolet Van der Klägerin die Kategorie „Sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug“ im Fahrzeugschein vermerkt. Das Finanzamt besteuerte den Wagen aber nicht günstiger nach Gewicht, sondern, wie für normale Pkw üblich, nach Hubraum. Weil sie nicht nachwies, dass sie den Wagen tatsächlich als mobiles Büro eingerichtet hatte, verlor die Klägerin den Prozess.
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