Abmahnung für die Website
Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert?

Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steigt die Wahrscheinlichkeit von Abmahnungen für Onlineshops oder Websites. So reagieren Sie richtig, wenn Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert.

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Eine Abmahnung kann jeden Onlineshop und jede Website treffen - doch bevor man irgendetwas unterschreibt, sollte man prüfen, ob sie überhaupt gerechtfertigt ist.
Eine Abmahnung kann jeden Onlineshop und jede Website treffen - doch bevor man irgendetwas unterschreibt, sollte man prüfen, ob sie überhaupt gerechtfertigt ist.

Abmahnungen waren schon in den vergangenen Jahren ein weit verbreitetes Phänomen, mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) könnte eine neue Abmahnwelle auf Unternehmer in Deutschland zurollen. Der steigende Konkurrenzdruck führt dazu, dass immer mehr Onlinehändler gegen Mitbewerber vorgehen. Zudem hat sich eine regelrechte Abmahn-Industrie etabliert. Hinter vielen Abmahnungen stecken mittlerweile spezialisierte Anwälte und sogar Abmahnvereine, die gezielt und zum Teil automatisiert auf Internetseiten nach nichtigen Verstößen wie fehlerhaften Impressen oder Tippfehlern suchen, um damit Kasse zu machen. Und denen liefert die DSGVO neues Futter, weil es angesichts der zahlreichen neuen Vorschriften sehr wahrscheinlich ist, dass sich beispielsweise in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite Fehler befinden oder dass darin Sachen fehlen.

Eine Abmahnung zu bekommen, sorgt nicht nur für Ärger. Sie kann auch teuer werden. 2017 erhielten 28 Prozent der deutschen Onlinehändler eine Abmahnung, weil sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen haben. Unter den Betroffenen erhielt knapp jeder dritte Händler sogar mehrere Abmahnungen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage des Händlerbundes unter mehr als 500 deutschen Onlinehändlern aller Branchen.

Knapp die Hälfte der Abmahnungen (43 Prozent) verursachte Kosten von bis zu 500 Euro. Der Anteil teurer Abmahnungen, die mit mehr als 2000 Euro zu Buche schlagen, lag bei 12 Prozent. Jede fünfte Abmahnung landete 2017 auch vor Gericht – und wurden damit noch teurer für Betroffene.

2017 gab es auch deshalb viele Abmahnungen, weil am 1. Februar 2017 die zweite Stufe des „Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes“, kurz: VSBG, in Kraft getreten ist. Das Gesetz besagt, dass ein Großteil der deutschen Unternehmen seine Kunden darüber informieren muss, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind. Wer diesen Hinweis unterlässt, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden. Mehr Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie in diesem Artikel: Verbraucherstreitbeilegung: Alles, was Sie über die neuen Informationspflichten wissen müssen.

Aber wie sollten Onlinehändler und Websitebetreiber reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Welche Fristen gelten für eine Abmahnung? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ist das eigentlich genau: eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Abmahnungen sind gedacht als ein Instrument, um wettbewerbswidrige Praktiken bekämpfen zu können. Der Gesetzgeber will, dass Wettbewerber durch das Mittel der Abmahnung ihre Probleme untereinander und erst einmal außerhalb der Gerichte klären.

Was sind häufige Gründe für eine Abmahnung?

Abgemahnt werden können Betreiber eines Onlineshops oder einer Internetseite aus den verschiedensten Gründen. Ein paar Beispiele:

  • Der Onlineshop-Betreiber verstößt gegen die Impressumspflicht.
  • Die Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung fehlen oder sind fehlerhaft.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie beinhalten zum Beispiel unzulässige Klauseln oder sie sind nicht korrekt in die Seite eingebunden.
  • Die Nennung von Preisen oder Versandkosten ist fehlerhaft.
  • Es werden widerrechtlich Markennamen, Produktfotos oder Texte verwendet.
  • Auf der Webseite fehlt ein Hinweis auf die OS-Plattform zur Streitschlichtung (einer der häufigsten Abmahnungsgründe im Jahr 2016)

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für Abmahnungen?

Das kommt darauf an, gegen welches Gesetz verstoßen wurde. Zwei Beispiele: Bei Problemen mit dem Impressum ist meist die Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) betroffen, bei irreführender Werbung hingegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit Februar 2016 gibt es zudem das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes. Dieses ermöglicht Abmahnungen, wenn die Datenschutzerkärung nicht vorhanden oder unvollständig ist. Wer nicht auf die OS-Plattform zur Streitschlichtung hinweist, kann seit Februar 2017 nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) abgemahnt werden. Und wer Fotos oder Texte widerrechtlich verwendet, der kann nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt werden.

Wie kann ich mich vor einer Abmahnung schützen?

In erster Linie dadurch, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben einhalten. Da viele Unternehmer nicht immer zu 100 Prozent up to date sind, was Neuregelungen betrifft, empfiehlt es sich, das Impressum, die Datenschutzerklärung und die AGBs auf NOINDEX zu stellen. Das bedeutet, dass Suchmaschinen die Seite nicht indizieren. Damit machen Sie es zumindest Abmahnvereinen schwerer, Fehler in diesen Dokumenten zu finden.

Die NOINDEX-Anweisung muss in den HTML-Code der Seite eingefügt werden (der Code dafür ist <meta name=“robots“ content=“noindex“>). In Content-Management-Systemen wie WordPress kann das auch durch ein SEO-Plugin geschehen.

Wie ist eine Abmahnung aufgebaut?

Eine Abmahnung enthält eine Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts (etwa eine rechtswidrige Form der Werbung) und die Begründung, warum die Praxis ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Es wird dazu aufgefordert, das Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass in einer meist recht kurzen Frist keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, werden rechtliche Schritte angedroht. Ein vorformulierter Entwurf dieser Erklärung liegt vielen Abmahnungen schon bei. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte zugleich verpflichten, den Wettbewerbsverstoß abzustellen und die (Anwalts-)Kosten der Abmahnung zu tragen.

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Wer ist berechtigt zur Abmahnung eines Onlineshops oder einer Website?

Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerber, Verbände zur Förderung von gewerblichen Interessen (etwa: Verbraucherschutz oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) und die Kammern. Verbraucher dürfen generell nicht abmahnen – sie können dies allerdings über Abmahnvereine tun. Bei Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht darf nur der Inhaber der Rechte, die vermeintlich verletzt werden, aktiv werden.

Kann ich eine Abmahnung einfach ignorieren?

Wenn eine Abmahnung auf dem Schreibtisch landet, gilt zuallererst: Ruhe bewahren. Die Abmahnung einfach zu ignorieren, ist aber keine sinnvolle Option. Denn wer auf den berechtigten Hinweis der Konkurrenz auf einen Wettbewerbsverstoß nicht reagiert, der kassiert schnell eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil des zuständigen Landgerichts. Daher sollte man sofort nach Eingang der Abmahnung prüfen, ob der beschriebene Sachverhalt tatsächlich zutrifft. Falls nicht, sollte man dem Absender einen kurzen schriftlichen Hinweis geben.

Welche Fristen gelten für eine Abmahnung?

In der Regel gewährt der Absender eine Woche bis zur Abgabe einer Erklärung, deshalb sollte man unverzüglich auf das Schreiben reagieren. Und wenn Sie nur innerhalb des Zeitraum um eine Verlängerung bitten – wichtig ist, dass Sie sich rühren. Ein Schweigen signalisiert dem Absender lediglich, dass Sie nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sind. Übrigens: Private Verzögerungsgründe wie zum Beispiel Urlaub oder Krankheit lässt ein Amtsgericht nicht gelten. Deshalb sollten Sie unbedingt einen Nachsendeantrag für wichtige Briefe stellen oder einen Vertreter bevollmächtigen.

Welche Möglichkeiten habe ich, auf eine Abmahnung zu reagieren?

Wenn Sie unsicher sind, ob die Abmahnung berechtigt ist, kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt, der sich in puncto Wettbewerbsrecht auskennt. Auch die Kammern bieten in diesem Fall ihre Unterstützung an. Klären Sie gemeinsam mit dem Fachmann, ob der erhobene Vorwurf berechtigt ist und welche Risiken von ihm ausgehen. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Eine Unterlassungserklärung bietet sich an, wenn der Verstoß berechtigt ist.
  • Wenn Sie sicher sind, dass die Abmahnung unbegründet ist beziehungsweise der Absender gar nicht abmahnen darf, sollten Sie die Vorwürfe ohne Kostenübernahme zurückweisen.
  • Sie können eine Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten als Mediator einschalten. Diese Vermittler sind in der Regel bei den IHKs angesiedelt.

Was passiert, wenn ich eine Unterlassungserklärung unterzeichne?

Weil Unterlassungserklärungen meist auch empfindliche Vertragsstrafen für den Fall der Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes enthalten, muss der Abgemahnte von nun an darauf achten, den Fehler nicht noch einmal zu machen.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung zurückweise?

Kommt eine außergerichtliche Klärung per Abmahnung nicht zustande, wird der Abmahnende meist eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Entspricht das Gericht diesem Ersuchen, untersagt es damit das abgemahnte Verhalten bis zu einer endgültigen Entscheidung. Der von der einstweiligen Verfügung Betroffene kann dann eine Abschlusserklärung abgeben, die den Rechtsstreit beendet. Tut er das nicht, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht, an dessen Ende ein reguläres Urteil steht.

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Abmahnungen waren schon in den vergangenen Jahren ein weit verbreitetes Phänomen, mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) könnte eine neue Abmahnwelle auf Unternehmer in Deutschland zurollen. Der steigende Konkurrenzdruck führt dazu, dass immer mehr Onlinehändler gegen Mitbewerber vorgehen. Zudem hat sich eine regelrechte Abmahn-Industrie etabliert. Hinter vielen Abmahnungen stecken mittlerweile spezialisierte Anwälte und sogar Abmahnvereine, die gezielt und zum Teil automatisiert auf Internetseiten nach nichtigen Verstößen wie fehlerhaften Impressen oder Tippfehlern suchen, um damit Kasse zu machen. Und denen liefert die DSGVO neues Futter, weil es angesichts der zahlreichen neuen Vorschriften sehr wahrscheinlich ist, dass sich beispielsweise in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite Fehler befinden oder dass darin Sachen fehlen. Eine Abmahnung zu bekommen, sorgt nicht nur für Ärger. Sie kann auch teuer werden. 2017 erhielten 28 Prozent der deutschen Onlinehändler eine Abmahnung, weil sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen haben. Unter den Betroffenen erhielt knapp jeder dritte Händler sogar mehrere Abmahnungen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage des Händlerbundes unter mehr als 500 deutschen Onlinehändlern aller Branchen. Knapp die Hälfte der Abmahnungen (43 Prozent) verursachte Kosten von bis zu 500 Euro. Der Anteil teurer Abmahnungen, die mit mehr als 2000 Euro zu Buche schlagen, lag bei 12 Prozent. Jede fünfte Abmahnung landete 2017 auch vor Gericht – und wurden damit noch teurer für Betroffene. 2017 gab es auch deshalb viele Abmahnungen, weil am 1. Februar 2017 die zweite Stufe des „Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes“, kurz: VSBG, in Kraft getreten ist. Das Gesetz besagt, dass ein Großteil der deutschen Unternehmen seine Kunden darüber informieren muss, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind. Wer diesen Hinweis unterlässt, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden. Mehr Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie in diesem Artikel: Verbraucherstreitbeilegung: Alles, was Sie über die neuen Informationspflichten wissen müssen. Aber wie sollten Onlinehändler und Websitebetreiber reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Welche Fristen gelten für eine Abmahnung? Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was ist das eigentlich genau: eine Abmahnung? Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Abmahnungen sind gedacht als ein Instrument, um wettbewerbswidrige Praktiken bekämpfen zu können. Der Gesetzgeber will, dass Wettbewerber durch das Mittel der Abmahnung ihre Probleme untereinander und erst einmal außerhalb der Gerichte klären. Was sind häufige Gründe für eine Abmahnung? Abgemahnt werden können Betreiber eines Onlineshops oder einer Internetseite aus den verschiedensten Gründen. Ein paar Beispiele: Der Onlineshop-Betreiber verstößt gegen die Impressumspflicht. Die Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung fehlen oder sind fehlerhaft. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie beinhalten zum Beispiel unzulässige Klauseln oder sie sind nicht korrekt in die Seite eingebunden. Die Nennung von Preisen oder Versandkosten ist fehlerhaft. Es werden widerrechtlich Markennamen, Produktfotos oder Texte verwendet. Auf der Webseite fehlt ein Hinweis auf die OS-Plattform zur Streitschlichtung (einer der häufigsten Abmahnungsgründe im Jahr 2016) Welche gesetzliche Grundlage gibt es für Abmahnungen? Das kommt darauf an, gegen welches Gesetz verstoßen wurde. Zwei Beispiele: Bei Problemen mit dem Impressum ist meist die Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) betroffen, bei irreführender Werbung hingegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit Februar 2016 gibt es zudem das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes. Dieses ermöglicht Abmahnungen, wenn die Datenschutzerkärung nicht vorhanden oder unvollständig ist. Wer nicht auf die OS-Plattform zur Streitschlichtung hinweist, kann seit Februar 2017 nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) abgemahnt werden. Und wer Fotos oder Texte widerrechtlich verwendet, der kann nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt werden. Wie kann ich mich vor einer Abmahnung schützen? In erster Linie dadurch, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben einhalten. Da viele Unternehmer nicht immer zu 100 Prozent up to date sind, was Neuregelungen betrifft, empfiehlt es sich, das Impressum, die Datenschutzerklärung und die AGBs auf NOINDEX zu stellen. Das bedeutet, dass Suchmaschinen die Seite nicht indizieren. Damit machen Sie es zumindest Abmahnvereinen schwerer, Fehler in diesen Dokumenten zu finden. Die NOINDEX-Anweisung muss in den HTML-Code der Seite eingefügt werden (der Code dafür ist <meta name="robots" content="noindex">). In Content-Management-Systemen wie Wordpress kann das auch durch ein SEO-Plugin geschehen. Wie ist eine Abmahnung aufgebaut? Eine Abmahnung enthält eine Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts (etwa eine rechtswidrige Form der Werbung) und die Begründung, warum die Praxis ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Es wird dazu aufgefordert, das Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass in einer meist recht kurzen Frist keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, werden rechtliche Schritte angedroht. Ein vorformulierter Entwurf dieser Erklärung liegt vielen Abmahnungen schon bei. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte zugleich verpflichten, den Wettbewerbsverstoß abzustellen und die (Anwalts-)Kosten der Abmahnung zu tragen. Wer ist berechtigt zur Abmahnung eines Onlineshops oder einer Website? Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerber, Verbände zur Förderung von gewerblichen Interessen (etwa: Verbraucherschutz oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) und die Kammern. Verbraucher dürfen generell nicht abmahnen - sie können dies allerdings über Abmahnvereine tun. Bei Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht darf nur der Inhaber der Rechte, die vermeintlich verletzt werden, aktiv werden. Kann ich eine Abmahnung einfach ignorieren? Wenn eine Abmahnung auf dem Schreibtisch landet, gilt zuallererst: Ruhe bewahren. Die Abmahnung einfach zu ignorieren, ist aber keine sinnvolle Option. Denn wer auf den berechtigten Hinweis der Konkurrenz auf einen Wettbewerbsverstoß nicht reagiert, der kassiert schnell eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil des zuständigen Landgerichts. Daher sollte man sofort nach Eingang der Abmahnung prüfen, ob der beschriebene Sachverhalt tatsächlich zutrifft. Falls nicht, sollte man dem Absender einen kurzen schriftlichen Hinweis geben. Welche Fristen gelten für eine Abmahnung? In der Regel gewährt der Absender eine Woche bis zur Abgabe einer Erklärung, deshalb sollte man unverzüglich auf das Schreiben reagieren. Und wenn Sie nur innerhalb des Zeitraum um eine Verlängerung bitten - wichtig ist, dass Sie sich rühren. Ein Schweigen signalisiert dem Absender lediglich, dass Sie nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sind. Übrigens: Private Verzögerungsgründe wie zum Beispiel Urlaub oder Krankheit lässt ein Amtsgericht nicht gelten. Deshalb sollten Sie unbedingt einen Nachsendeantrag für wichtige Briefe stellen oder einen Vertreter bevollmächtigen. Welche Möglichkeiten habe ich, auf eine Abmahnung zu reagieren? Wenn Sie unsicher sind, ob die Abmahnung berechtigt ist, kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt, der sich in puncto Wettbewerbsrecht auskennt. Auch die Kammern bieten in diesem Fall ihre Unterstützung an. Klären Sie gemeinsam mit dem Fachmann, ob der erhobene Vorwurf berechtigt ist und welche Risiken von ihm ausgehen. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren: Eine Unterlassungserklärung bietet sich an, wenn der Verstoß berechtigt ist. Wenn Sie sicher sind, dass die Abmahnung unbegründet ist beziehungsweise der Absender gar nicht abmahnen darf, sollten Sie die Vorwürfe ohne Kostenübernahme zurückweisen. Sie können eine Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten als Mediator einschalten. Diese Vermittler sind in der Regel bei den IHKs angesiedelt. Was passiert, wenn ich eine Unterlassungserklärung unterzeichne? Weil Unterlassungserklärungen meist auch empfindliche Vertragsstrafen für den Fall der Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes enthalten, muss der Abgemahnte von nun an darauf achten, den Fehler nicht noch einmal zu machen. Was passiert, wenn ich die Abmahnung zurückweise? Kommt eine außergerichtliche Klärung per Abmahnung nicht zustande, wird der Abmahnende meist eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Entspricht das Gericht diesem Ersuchen, untersagt es damit das abgemahnte Verhalten bis zu einer endgültigen Entscheidung. Der von der einstweiligen Verfügung Betroffene kann dann eine Abschlusserklärung abgeben, die den Rechtsstreit beendet. Tut er das nicht, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht, an dessen Ende ein reguläres Urteil steht.