Abmahnungsgründe
So nicht! 9 Gründe für eine Abmahnung

Wann darf abgemahnt werden? Wenn Angestellte sich schludrig kleiden oder Stifte stibitzen? Die häufigsten Abmahnungsgründe und was zu beachten ist.

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Wenn Angestellte sich nicht an Vorgaben halten, können sie abgemahnt werden. Abmahnungsgründe gibt es viele, doch nicht immer sind sie eindeutig.

Bis hierhin und nicht weiter – eine Abmahnung ist ein Warnschuss. Mit ihr können Arbeitgeber ihren Angestellten zu verstehen geben, welches Verhalten sie nicht dulden. Sie ist die Vorstufe zur Kündigung, also eine recht scharfe Waffe des Arbeitsrechts (§ 314 BGB). Der Anwalt Fenimore von Bredow empfiehlt darum, nicht immer sofort abzumahnen, sondern zunächst im persönlichen Gesprächen zu ermahnen. „Doch um Fehlverhalten nicht einreißen zu lassen, macht es Sinn, mit einer Abmahnung schnell rote Linien zu ziehen. Dann wissen auch die Arbeitnehmer, woran sie sind“, sagt der Arbeitsrechtsexperte.

Abmahnungsgründe gibt es nur bei steuerbarem Verhalten

Doch was genau kann ein Arbeitgeber überhaupt abmahnen? „Im Grundsatz lässt sich das eingrenzen auf das Verhalten, das der Arbeitnehmer selbst steuern kann. Wenn er in irgendeiner Art und Weise seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder gegen gesetzliche Verpflichtungen verstößt, kann er abgemahnt werden“, erklärt von Bredow. Man macht mit der Abmahnung dem Angestellten klar, dass er sich falsch verhalten hat.

„Bevor ich zu dem schärfsten Schwert greife, das mir als Arbeitgeber zur Verfügung steht, der Kündigung, muss ich zunächst alle anderen geeigneten und erforderlichen Mittel ausschöpfen, die mir zur Verfügung stehen. Dazu zählt die Abmahnung.“  Möglichst schriftlich sollte in ihr konkret beschrieben werden, welches Fehlverhalten bemängelt wird. Es reicht nicht, pauschal zu sagen: „Dieses oder jenes finde ich nicht so gut“. Dem Betroffenen muss klar vor Augen geführt werden, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird und dass im Wiederholungsfall eventuell die Kündigung droht.

Es kann also nur ein konkretes, verhaltensbedingtes Fehlverhalten abgemahnt werden, das der Angestellte selbst steuern kann. Doch auch dann gibt es einiges zu beachten. Hier lesen Sie, wie Sie rechtssicher abmahnen. Arbeitsrechtler von Bredow erklärt anhand typischer Abmahnungsgründe, was Chefs wissen sollten.

Abmahnungsgrund 1: Alkohol am Arbeitsplatz

Gerade wenn es um Alkohol geht, ist die Sache nicht so einfach. „Abmahnungen sind nur für den verhaltensgesteuerten Bereich das Mittel der Wahl. Wenn jemand alkoholkrank ist, also süchtig, ist das nicht oder nur sehr eingeschränkt steuerbar: Man kann ihm schwerlich vorwerfen, dass er seiner Sucht nachgibt“, erklärt von Bredow. Dann müssten Chefs eventuell darüber nachdenken, ob es andere Möglichkeiten gibt, zum Beispiel, den Mitarbeiter bei einer Therapie zu unterstützen.

Erscheine hingegen jemand, der kein Alkoholiker ist, betrunken am Arbeitsplatz, könne das selbstverständlich abgemahnt werden. Und was ist mit der Flasche Sekt, die zum Geburtstag oder Jubiläum geöffnet wird? Der Arbeitgeber hat hier ein Gestaltungsrecht. „Wenn feststeht, dass der minimale Genuss von Alkohol den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt, kann man im Sinne des Betriebsklimas schon mal ein Auge zudrücken. Als Arbeitgeber kann ich die Grenzen aber auch enger ziehen und grundsätzlich gar keinen Alkohol während der Arbeitszeit erlauben“, sagt der Arbeitsrechtler

Zur Person
Fenimore von Bredow
Fenimore Freiherr von Bredow ist seit 1995 Rechtsanwalt und seit 2001 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er gründete die Kanzlei Domernicht & v. Bredow und ist unter anderem Vorstandsmitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte VDAA e.V.
 

Abmahnungsgrund 2: Unpünktlichkeit

Der Arbeitsrechtler rät dazu, auch beim Thema Unpünktlichkeit zunächst der Ursache auf den Grund zu gehen. „Als Sanktion ist eine Abmahnung nicht dazu gedacht, ein Exempel zu statuieren“, sagt von Bredow. Es gehe vielmehr darum, dass man in Zukunft weiterhin gut miteinander arbeiten könne, dass der Arbeitsablauf reibungslos funktioniere. „Dazu gehört auch immer, dass ich als Chef den Betroffenen anhöre und ihn frage, was eigentlich los ist. Es kann ja sein, dass er selbst in dem konkreten Einzelfall keinen Einfluss auf das Fehlverhalten hat. Vielleicht steckt zum Beispiel ein medizinischer Grund hinter seiner Unpünktlichkeit“, so der Anwalt. In diesem Fall bringe es nichts, eine Abmahnung zu erteilen. Was aber passiert bei folgenden Gründen?

  • Achtlosigkeit: Steckt hinter der Unpünktlichkeit hingegen einfach Schludrigkeit, ist das ein klarer Abmahnungsgrund. Von Bredow rät dazu, hier möglichst früh einzugreifen. „Je länger man als Arbeitgeber so ein Fehlverhalten einschleifen und es dadurch zur Routine werden lässt, desto schwieriger wird es, dem Angestellten klarzumachen, dass das ein unerwünschtes Fehlverhalten ist. Deswegen muss man an so einer Stelle früh eingreifen und sagen: So geht das nicht. Arbeitsbeginn ist 8 Uhr. Wenn Sie in Zukunft weiter unpünktlich sind, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.“ Im Wiederholungsfall folgt also die Kündigung.
  • Äußere Umstände: Was ist, wenn etwa eine Bahnstrecke gesperrt oder das Auto in der Werkstatt ist? „Wenn der Angestellt weiß, dass es zu Verspätung kommt, muss er seine Fahrzeiten anders kalkulieren und umdisponieren, denn es liegt letztlich in seinem Verantwortungsbereich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.“ Etwas anderes wäre es, wenn zum Beispiel plötzlich und unerwartet ein Schneesturm ausbräche und er steckte mittendrin. Dann könne er nichts dafür.

Abmahnungsgrund 3: Diebstahl

Ein Stift, eine Packung Druckerpapier oder Büroklammern – dass Angestellte die Firma mit einem Selbstbedienungsladen verwechseln, kommt immer wieder vor. Ein Kavaliersdelikt? Keinesfalls. Als Chef muss man darauf vertrauen können, dass Angestellte sich nicht auf Kosten der Firma bereichern. „Dieser Vertrauensbereich ist so sensibel, wenn der verletzt wird, kann man vom Arbeitgeber nicht erwarten, dass er sich durch eine Abmahnung wieder herstellen lässt“, erklärt von Bredow. In so einem Fall kann der Arbeitgeber direkt eine Kündigung aussprechen und zwar nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung.

Kündigen wegen eines Stiftes? Gibt es da nicht eine Bagatellgrenze? „Da haben die Gerichte lange gestritten. Lange haben sie gesagt, dass selbst ein Schaden im unteren Centbereich ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu begründen.“

Dann kam der Fall Barbara Emme, in der Öffentlichkeit auch als Fall „Emmely“ bekannt: Ein Supermarkt hatte 2009 der 50-jährigen Kassiererin fristlos gekündigt, weil sie im Laden Leergutbons im Wert  von 1,30 Euro gefunden und unberechtigterweise eingelöst hatte. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben den Supermarkt-Vertretern zunächst Recht. Das Bundesarbeitsgericht schwenkte dann aber um und bewertete die Kündigung als unverhältnismäßig. Die Entscheidung begründete es unter anderem mit der langen Betriebszugehörigkeit der Verkäuferin. In solchen Fällen werden also auch die weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und gegeneinander abgewogen: das Lebensalter des Gekündigten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, wie sah das Arbeitsverhältnis bis dahin aus.

Laut von Bredow mussten untere Gerichte zum Beispiel auch schon darüber entscheiden, ob es nur abmahn- oder schon kündigungswürdig sei, wenn ein Arbeitnehmer sein Handy am Arbeitsplatz auf Kosten des Arbeitgebers auflädt. „Die Gerichte entschieden, dass der Schaden sich im untersten Centbereich bewegt und darum nicht für eine Kündigung ausreicht. Was umgekehrt dann aber bedeutet, dass man das Verhalten abmahnen kann“, so der Arbeitsrechtler.

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Abmahnungsgrund 4: Private Internetnutzung

Kurz mal online shoppen oder den nächsten Urlaub buchen – dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auch privat im Internet surfen, passiert immer wieder. Aber ist das auch ein Grund für eine Abmahnung? „Das ist ein schwieriges Feld, weil viele Arbeitgeber das stiefmütterlich behandeln und denken, das läuft schon irgendwie“, sagt von Bredow. Aber solange es ihnen nicht ausdrücklich verboten wird, kann man es den privat surfenden Angestellten schwerlich ankreiden.

Chefs sollten darum zunächst klare Ansagen diesbezüglich machen. Am besten sollten sie dies bereits im Arbeitsvertrag regeln oder eine Art betriebsinterne Richtlinie aufstellen, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird. „Je genauer hier die Vorgaben sind, desto leichter ist es für den Arbeitgeber, im Einzelfall eine konkrete Abmahnung auszusprechen“, sagt von Bredow.

Abmahnungsgrund 5: Krankfeiern

Steht der Verdacht im Raum, dass jemand nicht wirklich krank ist, sondern sich nur einen freien Tag erschleichen will, dann ist der Arbeitgeber in einer schwierigen Lage – erst recht, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der bloße Verdacht auf Krankfeiern ohne konkrete Anhaltspunkte ist noch kein Grund für eine Abmahnung.

Wenn ein Arbeitgeber aber meint, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde, kann er sich an den medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden. „Dieser vereinbart dann einen Termin mit dem Angestellten und überprüft, ob er tatsächlich krank ist“, erklärt von Bredow. In der Praxis funktioniere das allerdings oft nicht, weil der medizinische Dienst nicht schnell genug bei dem Krankgeschriebenen sein könne.

Eine andere Möglichkeit wäre, einen Detektiv zu beauftragen. Dies sei aber nur zulässig, wenn ein begründeter Anfangsverdacht im Raum stehe. Zum Beispiel: Jemand bleibt zu Hause, weil er Rückenschmerzen hat, wird dann aber dabei beobachtet, wie er auf einer privaten Baustelle Zementsäcke schleppt.

Anders sieht es aus, wenn jemand seine Krankschreibung ankündigt nach dem Motto: „Ich habe zwar keinen Urlaub mehr, aber am nächsten Brückentag bin ich dann halt einfach krank“. Das ist zwar ein klarer Abmahnungsgrund. „Ein solches Fehlverhalten ist allerdings so gravierend, dass der Vertrauensbereich verletzt ist und ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden könnte“, sagt von Bredow.

Abmahnungsgrund 6: Zu spät krank melden

Wer krank ist, muss das dem Chef auch mitteilen und zwar rechtzeitig. „Der Angestellte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zu informieren. Sobald er merkt, er kann nicht wie vorgesehen zur Arbeit erscheinen, muss er zumindest telefonisch Bescheid sagen oder Bescheid sagen lassen“, sagt von Bredow.

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Ähnliches gilt für eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: „Das Gesetz sagt, spätestens am dritten Tag muss die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber sein. Der Arbeitgeber kann auch vorher bereits die Vorlage der AU-Bescheinigung verlangen. Wird dagegen verstoßen, kann das abgemahnt werden.

Abmahnungsgrund 7: Schludrige Kleidung

Gerade von Angestellten, die Kundenkontakt haben, kann der Arbeitgeber erwarten, dass sie sich entsprechend kleiden. Verstöße gegen die Vorgaben des Chefs sind abmahnfähig – erst recht, wenn eine Art Kleiderordnung in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde. „Es gab zum Beispiel diesen Fall einer Angestellten, die mit durchsichtigen Blusen am Arbeitsplatz erschien und deren Unterwäsche deutlich zu sehen war. Auch so etwas kann abgemahnt werden“, sagt von Bredow.

Abmahnungsgrund 8: Ignorieren von Anweisungen

Hält sich jemand nicht an Vorgaben, sollten Chefs zunächst nachhaken, warum: Vielleicht wusste derjenige es einfach nicht besser. „Manchmal sind Arbeitnehmer einfach ratlos, was sie machen sollen, und entscheiden eigenmächtig. Wenn dann etwas falsch läuft, kann man sie dafür nicht abmahnen“, so von Bredow.

Verstößt jemand hingegen bewusst gegen eine klare Anweisung, ist das ein Grund für eine Abmahnung. Oft behaupten Arbeitnehmer in solchen Situationen allerdings, nichts gewusst zu haben. Darum ist es sinnvoll, wichtige Anweisungen immer schriftlich zu geben.

Abmahnungsgrund 9: Verstoß gegen das Rauchverbot

Ein generelles vom Gesetzgeber vorgesehenes Rauchverbot am Arbeitsplatz gibt es nicht. Aber der Arbeitgeber hat das Recht, eines auszusprechen. Hinzu kommt, dass er eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten hat. Nichtraucher haben einen Anspruch darauf, vorm Passivrauchen geschützt zu werden. Wer gegen dieses Rauchverbot verstößt, kann ebenfalls abgemahnt werden.

Bis hierhin und nicht weiter - eine Abmahnung ist ein Warnschuss. Mit ihr können Arbeitgeber ihren Angestellten zu verstehen geben, welches Verhalten sie nicht dulden. Sie ist die Vorstufe zur Kündigung, also eine recht scharfe Waffe des Arbeitsrechts (§ 314 BGB). Der Anwalt Fenimore von Bredow empfiehlt darum, nicht immer sofort abzumahnen, sondern zunächst im persönlichen Gesprächen zu ermahnen. "Doch um Fehlverhalten nicht einreißen zu lassen, macht es Sinn, mit einer Abmahnung schnell rote Linien zu ziehen. Dann wissen auch die Arbeitnehmer, woran sie sind", sagt der Arbeitsrechtsexperte. Abmahnungsgründe gibt es nur bei steuerbarem Verhalten Doch was genau kann ein Arbeitgeber überhaupt abmahnen? "Im Grundsatz lässt sich das eingrenzen auf das Verhalten, das der Arbeitnehmer selbst steuern kann. Wenn er in irgendeiner Art und Weise seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder gegen gesetzliche Verpflichtungen verstößt, kann er abgemahnt werden", erklärt von Bredow. Man macht mit der Abmahnung dem Angestellten klar, dass er sich falsch verhalten hat. "Bevor ich zu dem schärfsten Schwert greife, das mir als Arbeitgeber zur Verfügung steht, der Kündigung, muss ich zunächst alle anderen geeigneten und erforderlichen Mittel ausschöpfen, die mir zur Verfügung stehen. Dazu zählt die Abmahnung."  Möglichst schriftlich sollte in ihr konkret beschrieben werden, welches Fehlverhalten bemängelt wird. Es reicht nicht, pauschal zu sagen: "Dieses oder jenes finde ich nicht so gut". Dem Betroffenen muss klar vor Augen geführt werden, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird und dass im Wiederholungsfall eventuell die Kündigung droht. Es kann also nur ein konkretes, verhaltensbedingtes Fehlverhalten abgemahnt werden, das der Angestellte selbst steuern kann. Doch auch dann gibt es einiges zu beachten. Hier lesen Sie, wie Sie rechtssicher abmahnen. Arbeitsrechtler von Bredow erklärt anhand typischer Abmahnungsgründe, was Chefs wissen sollten. Abmahnungsgrund 1: Alkohol am Arbeitsplatz Gerade wenn es um Alkohol geht, ist die Sache nicht so einfach. "Abmahnungen sind nur für den verhaltensgesteuerten Bereich das Mittel der Wahl. Wenn jemand alkoholkrank ist, also süchtig, ist das nicht oder nur sehr eingeschränkt steuerbar: Man kann ihm schwerlich vorwerfen, dass er seiner Sucht nachgibt", erklärt von Bredow. Dann müssten Chefs eventuell darüber nachdenken, ob es andere Möglichkeiten gibt, zum Beispiel, den Mitarbeiter bei einer Therapie zu unterstützen. Erscheine hingegen jemand, der kein Alkoholiker ist, betrunken am Arbeitsplatz, könne das selbstverständlich abgemahnt werden. Und was ist mit der Flasche Sekt, die zum Geburtstag oder Jubiläum geöffnet wird? Der Arbeitgeber hat hier ein Gestaltungsrecht. "Wenn feststeht, dass der minimale Genuss von Alkohol den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt, kann man im Sinne des Betriebsklimas schon mal ein Auge zudrücken. Als Arbeitgeber kann ich die Grenzen aber auch enger ziehen und grundsätzlich gar keinen Alkohol während der Arbeitszeit erlauben", sagt der Arbeitsrechtler [zur-person] Abmahnungsgrund 2: Unpünktlichkeit Der Arbeitsrechtler rät dazu, auch beim Thema Unpünktlichkeit zunächst der Ursache auf den Grund zu gehen. "Als Sanktion ist eine Abmahnung nicht dazu gedacht, ein Exempel zu statuieren", sagt von Bredow. Es gehe vielmehr darum, dass man in Zukunft weiterhin gut miteinander arbeiten könne, dass der Arbeitsablauf reibungslos funktioniere. "Dazu gehört auch immer, dass ich als Chef den Betroffenen anhöre und ihn frage, was eigentlich los ist. Es kann ja sein, dass er selbst in dem konkreten Einzelfall keinen Einfluss auf das Fehlverhalten hat. Vielleicht steckt zum Beispiel ein medizinischer Grund hinter seiner Unpünktlichkeit", so der Anwalt. In diesem Fall bringe es nichts, eine Abmahnung zu erteilen. Was aber passiert bei folgenden Gründen? Achtlosigkeit: Steckt hinter der Unpünktlichkeit hingegen einfach Schludrigkeit, ist das ein klarer Abmahnungsgrund. Von Bredow rät dazu, hier möglichst früh einzugreifen. "Je länger man als Arbeitgeber so ein Fehlverhalten einschleifen und es dadurch zur Routine werden lässt, desto schwieriger wird es, dem Angestellten klarzumachen, dass das ein unerwünschtes Fehlverhalten ist. Deswegen muss man an so einer Stelle früh eingreifen und sagen: So geht das nicht. Arbeitsbeginn ist 8 Uhr. Wenn Sie in Zukunft weiter unpünktlich sind, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben." Im Wiederholungsfall folgt also die Kündigung. Äußere Umstände: Was ist, wenn etwa eine Bahnstrecke gesperrt oder das Auto in der Werkstatt ist? "Wenn der Angestellt weiß, dass es zu Verspätung kommt, muss er seine Fahrzeiten anders kalkulieren und umdisponieren, denn es liegt letztlich in seinem Verantwortungsbereich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen." Etwas anderes wäre es, wenn zum Beispiel plötzlich und unerwartet ein Schneesturm ausbräche und er steckte mittendrin. Dann könne er nichts dafür. Abmahnungsgrund 3: Diebstahl Ein Stift, eine Packung Druckerpapier oder Büroklammern - dass Angestellte die Firma mit einem Selbstbedienungsladen verwechseln, kommt immer wieder vor. Ein Kavaliersdelikt? Keinesfalls. Als Chef muss man darauf vertrauen können, dass Angestellte sich nicht auf Kosten der Firma bereichern. "Dieser Vertrauensbereich ist so sensibel, wenn der verletzt wird, kann man vom Arbeitgeber nicht erwarten, dass er sich durch eine Abmahnung wieder herstellen lässt", erklärt von Bredow. In so einem Fall kann der Arbeitgeber direkt eine Kündigung aussprechen und zwar nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung. Kündigen wegen eines Stiftes? Gibt es da nicht eine Bagatellgrenze? "Da haben die Gerichte lange gestritten. Lange haben sie gesagt, dass selbst ein Schaden im unteren Centbereich ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu begründen." Dann kam der Fall Barbara Emme, in der Öffentlichkeit auch als Fall "Emmely" bekannt: Ein Supermarkt hatte 2009 der 50-jährigen Kassiererin fristlos gekündigt, weil sie im Laden Leergutbons im Wert  von 1,30 Euro gefunden und unberechtigterweise eingelöst hatte. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben den Supermarkt-Vertretern zunächst Recht. Das Bundesarbeitsgericht schwenkte dann aber um und bewertete die Kündigung als unverhältnismäßig. Die Entscheidung begründete es unter anderem mit der langen Betriebszugehörigkeit der Verkäuferin. In solchen Fällen werden also auch die weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und gegeneinander abgewogen: das Lebensalter des Gekündigten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, wie sah das Arbeitsverhältnis bis dahin aus. Laut von Bredow mussten untere Gerichte zum Beispiel auch schon darüber entscheiden, ob es nur abmahn- oder schon kündigungswürdig sei, wenn ein Arbeitnehmer sein Handy am Arbeitsplatz auf Kosten des Arbeitgebers auflädt. "Die Gerichte entschieden, dass der Schaden sich im untersten Centbereich bewegt und darum nicht für eine Kündigung ausreicht. Was umgekehrt dann aber bedeutet, dass man das Verhalten abmahnen kann", so der Arbeitsrechtler. Abmahnungsgrund 4: Private Internetnutzung Kurz mal online shoppen oder den nächsten Urlaub buchen – dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auch privat im Internet surfen, passiert immer wieder. Aber ist das auch ein Grund für eine Abmahnung? "Das ist ein schwieriges Feld, weil viele Arbeitgeber das stiefmütterlich behandeln und denken, das läuft schon irgendwie", sagt von Bredow. Aber solange es ihnen nicht ausdrücklich verboten wird, kann man es den privat surfenden Angestellten schwerlich ankreiden. Chefs sollten darum zunächst klare Ansagen diesbezüglich machen. Am besten sollten sie dies bereits im Arbeitsvertrag regeln oder eine Art betriebsinterne Richtlinie aufstellen, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird. "Je genauer hier die Vorgaben sind, desto leichter ist es für den Arbeitgeber, im Einzelfall eine konkrete Abmahnung auszusprechen", sagt von Bredow. Abmahnungsgrund 5: Krankfeiern Steht der Verdacht im Raum, dass jemand nicht wirklich krank ist, sondern sich nur einen freien Tag erschleichen will, dann ist der Arbeitgeber in einer schwierigen Lage – erst recht, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der bloße Verdacht auf Krankfeiern ohne konkrete Anhaltspunkte ist noch kein Grund für eine Abmahnung. Wenn ein Arbeitgeber aber meint, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde, kann er sich an den medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden. "Dieser vereinbart dann einen Termin mit dem Angestellten und überprüft, ob er tatsächlich krank ist", erklärt von Bredow. In der Praxis funktioniere das allerdings oft nicht, weil der medizinische Dienst nicht schnell genug bei dem Krankgeschriebenen sein könne. Eine andere Möglichkeit wäre, einen Detektiv zu beauftragen. Dies sei aber nur zulässig, wenn ein begründeter Anfangsverdacht im Raum stehe. Zum Beispiel: Jemand bleibt zu Hause, weil er Rückenschmerzen hat, wird dann aber dabei beobachtet, wie er auf einer privaten Baustelle Zementsäcke schleppt. Anders sieht es aus, wenn jemand seine Krankschreibung ankündigt nach dem Motto: "Ich habe zwar keinen Urlaub mehr, aber am nächsten Brückentag bin ich dann halt einfach krank". Das ist zwar ein klarer Abmahnungsgrund. "Ein solches Fehlverhalten ist allerdings so gravierend, dass der Vertrauensbereich verletzt ist und ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden könnte", sagt von Bredow. [mehr-zum-thema] Abmahnungsgrund 6: Zu spät krank melden Wer krank ist, muss das dem Chef auch mitteilen und zwar rechtzeitig. "Der Angestellte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zu informieren. Sobald er merkt, er kann nicht wie vorgesehen zur Arbeit erscheinen, muss er zumindest telefonisch Bescheid sagen oder Bescheid sagen lassen", sagt von Bredow. Ähnliches gilt für eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: "Das Gesetz sagt, spätestens am dritten Tag muss die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber sein. Der Arbeitgeber kann auch vorher bereits die Vorlage der AU-Bescheinigung verlangen. Wird dagegen verstoßen, kann das abgemahnt werden. Abmahnungsgrund 7: Schludrige Kleidung Gerade von Angestellten, die Kundenkontakt haben, kann der Arbeitgeber erwarten, dass sie sich entsprechend kleiden. Verstöße gegen die Vorgaben des Chefs sind abmahnfähig - erst recht, wenn eine Art Kleiderordnung in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde. "Es gab zum Beispiel diesen Fall einer Angestellten, die mit durchsichtigen Blusen am Arbeitsplatz erschien und deren Unterwäsche deutlich zu sehen war. Auch so etwas kann abgemahnt werden", sagt von Bredow. Abmahnungsgrund 8: Ignorieren von Anweisungen Hält sich jemand nicht an Vorgaben, sollten Chefs zunächst nachhaken, warum: Vielleicht wusste derjenige es einfach nicht besser. "Manchmal sind Arbeitnehmer einfach ratlos, was sie machen sollen, und entscheiden eigenmächtig. Wenn dann etwas falsch läuft, kann man sie dafür nicht abmahnen", so von Bredow. Verstößt jemand hingegen bewusst gegen eine klare Anweisung, ist das ein Grund für eine Abmahnung. Oft behaupten Arbeitnehmer in solchen Situationen allerdings, nichts gewusst zu haben. Darum ist es sinnvoll, wichtige Anweisungen immer schriftlich zu geben. Abmahnungsgrund 9: Verstoß gegen das Rauchverbot Ein generelles vom Gesetzgeber vorgesehenes Rauchverbot am Arbeitsplatz gibt es nicht. Aber der Arbeitgeber hat das Recht, eines auszusprechen. Hinzu kommt, dass er eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten hat. Nichtraucher haben einen Anspruch darauf, vorm Passivrauchen geschützt zu werden. Wer gegen dieses Rauchverbot verstößt, kann ebenfalls abgemahnt werden.