Alleinerziehende Arbeitnehmer
Wann Arbeitgeber auf Alleinerziehende Rücksicht nehmen müssen

Alleinerziehende Arbeitnehmer haben oft Schwierigkeiten, Job und Kind unter einen Hut zu bringen. Welche Privilegien muss der Arbeitgeber ihnen gewähren?

,

Allein unterwegs: Alleinerziehende haben's oft nicht leicht - deshalb genießen sie einige Privilegien im Arbeitsleben.
Allein unterwegs: Alleinerziehende haben's oft nicht leicht - deshalb genießen sie einige Privilegien im Arbeitsleben.

Den Alltag zwischen Kind und Job zu organisieren, ist selbst für Eltern-Duos schwer genug. Für Alleinerziehende ohne Unterstützung ist das in der Regel noch komplizierter. Besonderen gesetzlichen Schutz im Beruf, wie es ihn zum Beispiel für Schwangere oder Schwerbehinderte gibt, genießen sie zwar nicht, wie Rechtsanwalt Alexander Bredereck sagt. Ein paar Privilegien haben sie aber doch:

Ermessensentscheidungen bei Urlaub, Überstunden, Elternzeit

„Immer wenn der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung trifft, muss er die besonderen Belange des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit berücksichtigen“, erklärt Arbeitsrechtler Bredereck.

Typische Fälle solcher Ermessensentscheidungen sind Versetzungen, die Verlängerung der Elternzeit oder die Anordnung von Überstunden. „Muss nach Feierabend noch eine Arbeit erledigt werden, muss der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung Rücksicht nehmen auf einen Alleinerziehenden, der sein Kind aus dem Kindergarten holen muss“, nennt Bredereck ein Beispiel.

Auch bei Urlaubsentscheidungen ist der Chef zum Beispiel verpflichtet, Schul- oder Kita-Ferienzeiten zu berücksichtigen. Allerdings haben hier natürlich auch andere Eltern berechtigte Ansprüche.

Einen umfassenden Überblick, welche Auswirkungen die Reform des Mutterschutzgesetzes für Arbeitgeber hat, gibt es in unserem Artikel „Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter Eltern werden“.

Freistellung und Lohnfortzahlung bei krankem Kind

Für die Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren dürfen Eltern in der Regel zehn Tage im Jahr freinehmen. Bei Alleinerziehenden sind es 20, so Bredereck. Das ist in Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter unbezahlt frei, er hat in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse – vorausgesetzt, der betreuende Elternteil und das Kind sind gesetzlich krankenversichert.

Je nach Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf haben, bezahlt freigestellt zu werden: Enthält der Vertrag nämlich keine explizite Regelung, gilt Paragraf 616 des BGB und der Arbeitgeber muss das Gehalt weiterhin zahlen. Das gilt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – nach geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maximal fünf Tage pro Jahr (Az.: 9 AZR 878/12). Dieser Anspruch auf Sonderurlaub lässt sich aber vertraglich ausschließen.

Einen besonderen Anspruch auf Arbeit im Home-Office haben alleinerziehende Eltern nicht: Den gebe es nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag steht oder im Unternehmen üblich ist, erklärt der Experte.

Flexible Regelungen für beide Seiten sinnvoll

„Unabhängig davon empfiehlt es sich aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, flexibel nach Wegen zu suchen, um die Folgen des Ausfalls des Alleinerziehenden möglichst milde zu gestalten“, empfiehlt Bredereck. Wie solche Regelungen in der Praxis aussehen, ist von Job zu Job und Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Absprachen sollten schriftlich festgehalten werden. „Das ist immer am besten“, sagt Bredereck. Auch mündliche Vereinbarungen seien aber gültig und bindend. Strittig sei höchstens, wie lange der Arbeitgeber an solche Absprachen gebunden ist. „In jedem Fall darf der Arbeitgeber bei einem Widerruf solcher Regelungen nicht willkürlich handeln.“

Den Alltag zwischen Kind und Job zu organisieren, ist selbst für Eltern-Duos schwer genug. Für Alleinerziehende ohne Unterstützung ist das in der Regel noch komplizierter. Besonderen gesetzlichen Schutz im Beruf, wie es ihn zum Beispiel für Schwangere oder Schwerbehinderte gibt, genießen sie zwar nicht, wie Rechtsanwalt Alexander Bredereck sagt. Ein paar Privilegien haben sie aber doch: Ermessensentscheidungen bei Urlaub, Überstunden, Elternzeit „Immer wenn der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung trifft, muss er die besonderen Belange des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit berücksichtigen“, erklärt Arbeitsrechtler Bredereck. Typische Fälle solcher Ermessensentscheidungen sind Versetzungen, die Verlängerung der Elternzeit oder die Anordnung von Überstunden. „Muss nach Feierabend noch eine Arbeit erledigt werden, muss der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung Rücksicht nehmen auf einen Alleinerziehenden, der sein Kind aus dem Kindergarten holen muss“, nennt Bredereck ein Beispiel. Auch bei Urlaubsentscheidungen ist der Chef zum Beispiel verpflichtet, Schul- oder Kita-Ferienzeiten zu berücksichtigen. Allerdings haben hier natürlich auch andere Eltern berechtigte Ansprüche. Einen umfassenden Überblick, welche Auswirkungen die Reform des Mutterschutzgesetzes für Arbeitgeber hat, gibt es in unserem Artikel „Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter Eltern werden“. Freistellung und Lohnfortzahlung bei krankem Kind Für die Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren dürfen Eltern in der Regel zehn Tage im Jahr freinehmen. Bei Alleinerziehenden sind es 20, so Bredereck. Das ist in Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter unbezahlt frei, er hat in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse - vorausgesetzt, der betreuende Elternteil und das Kind sind gesetzlich krankenversichert. Je nach Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf haben, bezahlt freigestellt zu werden: Enthält der Vertrag nämlich keine explizite Regelung, gilt Paragraf 616 des BGB und der Arbeitgeber muss das Gehalt weiterhin zahlen. Das gilt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ - nach geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maximal fünf Tage pro Jahr (Az.: 9 AZR 878/12). Dieser Anspruch auf Sonderurlaub lässt sich aber vertraglich ausschließen. Einen besonderen Anspruch auf Arbeit im Home-Office haben alleinerziehende Eltern nicht: Den gebe es nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag steht oder im Unternehmen üblich ist, erklärt der Experte. Flexible Regelungen für beide Seiten sinnvoll „Unabhängig davon empfiehlt es sich aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, flexibel nach Wegen zu suchen, um die Folgen des Ausfalls des Alleinerziehenden möglichst milde zu gestalten“, empfiehlt Bredereck. Wie solche Regelungen in der Praxis aussehen, ist von Job zu Job und Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Absprachen sollten schriftlich festgehalten werden. „Das ist immer am besten“, sagt Bredereck. Auch mündliche Vereinbarungen seien aber gültig und bindend. Strittig sei höchstens, wie lange der Arbeitgeber an solche Absprachen gebunden ist. „In jedem Fall darf der Arbeitgeber bei einem Widerruf solcher Regelungen nicht willkürlich handeln.“