Private Internetnutzung im Büro
Warum Sie privates Surfen am Arbeitsplatz regeln sollten

Viele Mitarbeiter wollen auch im Büro im Internet surfen. Was Arbeitgeber über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wissen sollten - und warum eine grundsätzliche Regelung sinnvoll ist.

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In deutschen Büros wird auf Facebook gesurft und bei Amazon eingekauft. Doch Arbeitgeber sollten sich Gedanken über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz machen.
In deutschen Büros wird auf Facebook gesurft und bei Amazon eingekauft. Doch Arbeitgeber sollten sich Gedanken über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz machen.
© picture alliance / empics

Morgens im Büro die Nachrichten des Tages checken, mittags schnell eine Mail mit Liebesgrüßen an die Freundin und später noch Kinotickets für den Abend reservieren – am Arbeitsplatz wird auch viel privat gesurft.

Ein strenges Verbot der privaten Internetnutzung im Büro scheint vielen Arbeitgebern aber nicht zeitgemäß. Heute ist schließlich jeder immer und überall erreichbar und das Smartphone haben die meisten Arbeitnehmer sowieso immer in der Tasche. Trotzdem ist es sinnvoll, sich über eine grundsätzliche Regelung Gedanken zu machen. Was Arbeitgeber wissen sollten.

Privates Surfen: Wie sieht es rechtlich aus?

Grundsätzlich gilt: Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist verboten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurde. „Arbeitnehmer gehen auch nicht während der Arbeitszeit einkaufen – und gleiches muss auch für Telefonate, Mails oder das Surfen im Internet gelten“, erklärt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle. „Der Arbeitgeber bezahlt schließlich nicht dafür, dass private Dinge erledigt werden.“

Private Internetnutzung verbieten?

Um sich vor Unsicherheiten zu schützen, sollte optimalerweise eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. „Wenn Arbeitgeber nichts regeln, könnten Arbeitnehmer versucht sein, daraus eine betriebliche Übung, also eine Art Gewohnheitsrecht, abzuleiten. Dann heißt es ‚Hab ich doch in der Vergangenheit auch immer gemacht, ohne dass es mir das verboten wurde'“, sagt Bissels. Ob es wirklich ein solches Gewohnheitsrecht gibt, bezweifelt der Arbeitsrechtler allerdings. „Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Auto gestellt bekommt und die Privatnutzung nicht ausdrücklich erlaubt, kann der Arbeitnehmer auch nicht davon ausgehen, dass er damit in den Urlaub fahren darf.“

In einer solchen Vereinbarung können Arbeitgeber genau festlegen, ob das Internet in den Pausenzeiten privat genutzt werden darf oder ob bestimmte Seiten während der Arbeitszeit erlaubt sind.

Doch Arbeitgeber sollten bedenken: Ist die private Nutzung erlaubt, unterliegt das private Surfen dem Telekommunikationsgesetz und damit dem Fernmeldegeheimnis und darf deshalb auch nicht überwacht werden. Das gilt auch, wenn das private Surfen nur zu bestimmten Zeiten oder auf bestimmten Seiten erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf dann außerdem nicht auf dienstliche Mails zugreifen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer  im Urlaub ist.

Konsequenzen ziehen?

Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt hat, gilt das private Surfen im Internet grundsätzlich als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ob ein Arbeitnehmer, der privat im Internet gesurft ist, aber deswegen abgemahnt oder gekündigt werden kann, kommt darauf an, wie schwerwiegend der Verstoß ist. „Wenn Arbeitgeber den Browserverlauf ihrer Mitarbeiter kontrollieren, müssen sie überprüfen, wie viel Zeit privat gesurft wurde und dann abwägen“, erklärt Arbeitsrechtler Bissels. „Es gibt aber keine festen Grenzen, ab wann eine Abmahnung und oder eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.“

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4 Sa 958/05) sah zum Beispiel die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin als unwirksam an, die etwa eine Stunde pro Monat privat im Internet surfte. Bei einer Stunde könne nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen Nutzung ausgegangen werden, so das Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab hingegen einem Arbeitgeber Recht, der den Browserverlauf eines Angestellten ohne seine Zustimmung ausgewertet hat. Der Chef fand heraus, dass der Computer an etwa fünf von dreißig Arbeitstagen privat genutzt wurde – obwohl das nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen erlaubt war. Es folgte die Kündigung (AZ: 5 Sa 657/15).

Dienstgerät oder eigenes Smartphone?

Und was gilt wenn Arbeitnehmer mit dem eigenen Smartphone und nicht mit dem Dienstcomputer surfen? Arbeitgeber dürfen über Dienstgeräte verfügen und ihren Mitarbeitern daher auch verbieten, sie für den privaten Gebrauch während der Arbeitszeit zu nutzen. Ein Verbot privater Geräte ist jedoch mitbestimmungspflichtig, entschied jüngst das Arbeitsgericht München (9 BVGa 52/15).

Morgens im Büro die Nachrichten des Tages checken, mittags schnell eine Mail mit Liebesgrüßen an die Freundin und später noch Kinotickets für den Abend reservieren - am Arbeitsplatz wird auch viel privat gesurft. Ein strenges Verbot der privaten Internetnutzung im Büro scheint vielen Arbeitgebern aber nicht zeitgemäß. Heute ist schließlich jeder immer und überall erreichbar und das Smartphone haben die meisten Arbeitnehmer sowieso immer in der Tasche. Trotzdem ist es sinnvoll, sich über eine grundsätzliche Regelung Gedanken zu machen. Was Arbeitgeber wissen sollten. Privates Surfen: Wie sieht es rechtlich aus? Grundsätzlich gilt: Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist verboten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurde. "Arbeitnehmer gehen auch nicht während der Arbeitszeit einkaufen - und gleiches muss auch für Telefonate, Mails oder das Surfen im Internet gelten", erklärt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle. "Der Arbeitgeber bezahlt schließlich nicht dafür, dass private Dinge erledigt werden." Private Internetnutzung verbieten? Um sich vor Unsicherheiten zu schützen, sollte optimalerweise eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. "Wenn Arbeitgeber nichts regeln, könnten Arbeitnehmer versucht sein, daraus eine betriebliche Übung, also eine Art Gewohnheitsrecht, abzuleiten. Dann heißt es 'Hab ich doch in der Vergangenheit auch immer gemacht, ohne dass es mir das verboten wurde'", sagt Bissels. Ob es wirklich ein solches Gewohnheitsrecht gibt, bezweifelt der Arbeitsrechtler allerdings. "Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Auto gestellt bekommt und die Privatnutzung nicht ausdrücklich erlaubt, kann der Arbeitnehmer auch nicht davon ausgehen, dass er damit in den Urlaub fahren darf." In einer solchen Vereinbarung können Arbeitgeber genau festlegen, ob das Internet in den Pausenzeiten privat genutzt werden darf oder ob bestimmte Seiten während der Arbeitszeit erlaubt sind. Doch Arbeitgeber sollten bedenken: Ist die private Nutzung erlaubt, unterliegt das private Surfen dem Telekommunikationsgesetz und damit dem Fernmeldegeheimnis und darf deshalb auch nicht überwacht werden. Das gilt auch, wenn das private Surfen nur zu bestimmten Zeiten oder auf bestimmten Seiten erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf dann außerdem nicht auf dienstliche Mails zugreifen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer  im Urlaub ist. Konsequenzen ziehen? Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt hat, gilt das private Surfen im Internet grundsätzlich als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ob ein Arbeitnehmer, der privat im Internet gesurft ist, aber deswegen abgemahnt oder gekündigt werden kann, kommt darauf an, wie schwerwiegend der Verstoß ist. "Wenn Arbeitgeber den Browserverlauf ihrer Mitarbeiter kontrollieren, müssen sie überprüfen, wie viel Zeit privat gesurft wurde und dann abwägen", erklärt Arbeitsrechtler Bissels. "Es gibt aber keine festen Grenzen, ab wann eine Abmahnung und oder eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung gerechtfertigt ist." Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4 Sa 958/05) sah zum Beispiel die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin als unwirksam an, die etwa eine Stunde pro Monat privat im Internet surfte. Bei einer Stunde könne nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen Nutzung ausgegangen werden, so das Gericht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab hingegen einem Arbeitgeber Recht, der den Browserverlauf eines Angestellten ohne seine Zustimmung ausgewertet hat. Der Chef fand heraus, dass der Computer an etwa fünf von dreißig Arbeitstagen privat genutzt wurde - obwohl das nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen erlaubt war. Es folgte die Kündigung (AZ: 5 Sa 657/15). Dienstgerät oder eigenes Smartphone? Und was gilt wenn Arbeitnehmer mit dem eigenen Smartphone und nicht mit dem Dienstcomputer surfen? Arbeitgeber dürfen über Dienstgeräte verfügen und ihren Mitarbeitern daher auch verbieten, sie für den privaten Gebrauch während der Arbeitszeit zu nutzen. Ein Verbot privater Geräte ist jedoch mitbestimmungspflichtig, entschied jüngst das Arbeitsgericht München (9 BVGa 52/15).
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