Rechtliche Grundlagen
Wo bei Social Media rechtliche Fallen lauern

Wer die rechtlichen Grundlagen beim Thema Social Media nicht kennt, muss womöglich nicht nur Zeit, sondern auch Geld investieren, um Fehler auszubügeln. Vier Fallen, in die Sie nicht tappen sollten.

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Autsch! Unternehmer sollten sich mit den rechtlichen Grundlagen von Social Media beschäftigen, sonst kann das Engagement bei Facebook schmerzhafte Folgen haben.
Autsch! Unternehmer sollten sich mit den rechtlichen Grundlagen von Social Media beschäftigen, sonst kann das Engagement bei Facebook schmerzhafte Folgen haben.
© Artistan / Fotolia.com

Falle 1: Das Impressum vergessen

Soziales Netzwerk – das klingt herrlich privat, nach Fotoalbum und Kaffeeklatsch-Atmosphäre, nach Kunden, die Freunde werden. Wer allerdings als Unternehmer dort auftritt, muss wie bei der normalen Firmen-Homepage ein Impressum erstellen.

Das Telemediengesetz schreibt vor, dass das Impressum Angaben zum Unternehmen enthält wie Name, Anschrift und Rechtsform – sowie Kontaktmöglichkeiten. Zudem muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Aktuellen Urteilen zufolge bedeutet dies „mit zwei Klicks“. Am besten fügen Sie Ihrem Profil eine Unterseite mit der Bezeichnung ‚Impressum‘ oder ‚Kontakt’ hinzu. Mehr Informationen zur Impressumspflicht finden Sie in unserem Artikel: „So wird Ihr Impressum rechtssicher“.

Tipp: Wer bereits einen Internetauftritt hat, kann auf seiner Facebook-Seite einfach einen Link zum Impressum der Website setzen – auch das erfüllt die rechtlichen Vorgaben.

Falle 2: Einfach mal ein Foto posten

„Och nee, guck mal, wie niedlich, das Pärchen da auf der Bank!“ Jetzt einfach draufhalten – und das Bild als Illustration des nahen Frühlings ans Schwarze Brett der Firma hängen? Auf diese Idee würde kein Unternehmer kommen. Im Internet verschwimmen die Anstandsgrenzen rascher – wo doch scheinbar jeder Nutzer Bilder in allen möglichen und unmöglichen Situationen von sich zu posten scheint. Doch rein rechtlich passen in sozialen Netzwerken gesunder Menschenverstand und gesetzliche Vorgaben gut zusammen: Bilder, die Menschen zeigen, darf man nur dann einstellen, wenn der Abgebildete seine Zustimmung gegeben hat – bei Minderjährigen müssen die Eltern gefragt werden.

Übrigens: Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass man die Zustimmung bereits braucht, bevor man auf den Auslöser drückt. Ausgenommen sind Bilder von Menschengruppen, etwa bei Demonstrationen, Straßenfesten oder Konzerten – ebenso Promis bei Auftritten.

Tipp: Hunderte lizenzfreie Bilder finden Sie auf creativecommons.org. Achten Sie darauf, den Haken bei „I want something that I can use for commercial purposes“ zu setzen!

Falle 3: Ein „Spruch des Tages“ geht immer …

„Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“: Dieses Hermann-Hesse-Zitat klingt vielleicht ein wenig schal,  ist zum Wochenstart aber ein beliebter Post gegen den Montagsblues. Doch Achtung: Mitunter sind solche Aphorismen wie alle anderen Fremdinhalte urheberrechtlich geschützt. Ohne Probleme einbinden darf man lediglich so genannte gemeinfreie Werke. Das sind Texte, Bilder und Musik, deren Schöpfer mindestens 70 Jahre tot sind – in diesen Fällen ist der Urheberrechtsschutz abgelaufen.

Ebenso unproblematisch sind Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse. Bei allem anderen – egal, ob Spruch, Bild oder Video – muss vor dem Einbinden der Urheber, bzw. sein berechtigter Vertreter gefragt werden, ob dieser der Veröffentlichung zustimmt. Passiert das nicht, kann es zu Unterlassungserklärungen und Kosten kommen, wie etwa im Fall der unerlaubten Nutzung von Karl-Valentin-Sprüchen.

Wichtig: Auch bereits veröffentlichte Zitate dürfen nur unter Angabe der Quelle gepostet werden – es sei denn, es handelt sich um Retweets und Weiterleitungen, aus denen sich der Urheber ergibt.

Falle 4: Was meine Mitarbeiter posten, kümmert mich nicht

„Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut.“ Wie Recht Kurt Tucholsky mit dieser Annahme hatte, zeigt sich besonders, wenn es um Werbung in sozialen Netzwerken geht. Verbreiten beispielsweise Mitarbeiter Angebote ihres Unternehmens in privaten Posts, kann das schnell einen Wettbewerbsverstoß bedeuten – etwa, wenn genaue Angaben zum Anbieter und zur Ware fehlen. Die gut gemeinte Idee kann eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nach sich ziehen – und damit möglicherweise Gerichts- und Abmahnkosten.

Mehrere Gerichte haben bereits entsprechend entschieden: Unternehmer stehen rechtlich in der Verantwortung, wenn Mitarbeiter Dinge posten, die dem Geschäftszweck zugute kommen – selbst dann, wenn sie keine Kenntnis davon hatten.

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Tipp: Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern die möglichen Konsequenzen, wenn diese sich über das Unternehmen in sozialen Netzwerken austauschen – und erstellen Sie Social Media Guidelines.

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Falle 1: Das Impressum vergessen Soziales Netzwerk – das klingt herrlich privat, nach Fotoalbum und Kaffeeklatsch-Atmosphäre, nach Kunden, die Freunde werden. Wer allerdings als Unternehmer dort auftritt, muss wie bei der normalen Firmen-Homepage ein Impressum erstellen. Das Telemediengesetz schreibt vor, dass das Impressum Angaben zum Unternehmen enthält wie Name, Anschrift und Rechtsform – sowie Kontaktmöglichkeiten. Zudem muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Aktuellen Urteilen zufolge bedeutet dies „mit zwei Klicks“. Am besten fügen Sie Ihrem Profil eine Unterseite mit der Bezeichnung ‚Impressum‘ oder ‚Kontakt’ hinzu. Mehr Informationen zur Impressumspflicht finden Sie in unserem Artikel: "So wird Ihr Impressum rechtssicher". Tipp: Wer bereits einen Internetauftritt hat, kann auf seiner Facebook-Seite einfach einen Link zum Impressum der Website setzen – auch das erfüllt die rechtlichen Vorgaben. Falle 2: Einfach mal ein Foto posten „Och nee, guck mal, wie niedlich, das Pärchen da auf der Bank!“ Jetzt einfach draufhalten – und das Bild als Illustration des nahen Frühlings ans Schwarze Brett der Firma hängen? Auf diese Idee würde kein Unternehmer kommen. Im Internet verschwimmen die Anstandsgrenzen rascher – wo doch scheinbar jeder Nutzer Bilder in allen möglichen und unmöglichen Situationen von sich zu posten scheint. Doch rein rechtlich passen in sozialen Netzwerken gesunder Menschenverstand und gesetzliche Vorgaben gut zusammen: Bilder, die Menschen zeigen, darf man nur dann einstellen, wenn der Abgebildete seine Zustimmung gegeben hat – bei Minderjährigen müssen die Eltern gefragt werden. Übrigens: Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass man die Zustimmung bereits braucht, bevor man auf den Auslöser drückt. Ausgenommen sind Bilder von Menschengruppen, etwa bei Demonstrationen, Straßenfesten oder Konzerten – ebenso Promis bei Auftritten. Tipp: Hunderte lizenzfreie Bilder finden Sie auf creativecommons.org. Achten Sie darauf, den Haken bei "I want something that I can use for commercial purposes" zu setzen! Falle 3: Ein „Spruch des Tages“ geht immer … „Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“: Dieses Hermann-Hesse-Zitat klingt vielleicht ein wenig schal,  ist zum Wochenstart aber ein beliebter Post gegen den Montagsblues. Doch Achtung: Mitunter sind solche Aphorismen wie alle anderen Fremdinhalte urheberrechtlich geschützt. Ohne Probleme einbinden darf man lediglich so genannte gemeinfreie Werke. Das sind Texte, Bilder und Musik, deren Schöpfer mindestens 70 Jahre tot sind – in diesen Fällen ist der Urheberrechtsschutz abgelaufen. Ebenso unproblematisch sind Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse. Bei allem anderen – egal, ob Spruch, Bild oder Video – muss vor dem Einbinden der Urheber, bzw. sein berechtigter Vertreter gefragt werden, ob dieser der Veröffentlichung zustimmt. Passiert das nicht, kann es zu Unterlassungserklärungen und Kosten kommen, wie etwa im Fall der unerlaubten Nutzung von Karl-Valentin-Sprüchen. Wichtig: Auch bereits veröffentlichte Zitate dürfen nur unter Angabe der Quelle gepostet werden – es sei denn, es handelt sich um Retweets und Weiterleitungen, aus denen sich der Urheber ergibt. Falle 4: Was meine Mitarbeiter posten, kümmert mich nicht „Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut.“ Wie Recht Kurt Tucholsky mit dieser Annahme hatte, zeigt sich besonders, wenn es um Werbung in sozialen Netzwerken geht. Verbreiten beispielsweise Mitarbeiter Angebote ihres Unternehmens in privaten Posts, kann das schnell einen Wettbewerbsverstoß bedeuten – etwa, wenn genaue Angaben zum Anbieter und zur Ware fehlen. Die gut gemeinte Idee kann eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nach sich ziehen – und damit möglicherweise Gerichts- und Abmahnkosten. Mehrere Gerichte haben bereits entsprechend entschieden: Unternehmer stehen rechtlich in der Verantwortung, wenn Mitarbeiter Dinge posten, die dem Geschäftszweck zugute kommen – selbst dann, wenn sie keine Kenntnis davon hatten. Tipp: Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern die möglichen Konsequenzen, wenn diese sich über das Unternehmen in sozialen Netzwerken austauschen – und erstellen Sie Social Media Guidelines.
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