Anspruch auf Weihnachtsgeld
Wann müssen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?

Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Weihnachtsgeld? Und müssen Arbeitgeber, wenn sie es einmal gezahlt haben, auch in schlechten Jahren Weihnachtsgeld überweisen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

,

Anspruch auf Weihnachtsgeld
© the_burtons / Moment / Getty Images

Im November freuen sich viele Arbeitnehmer besonders auf ihre Gehaltsabrechnung. Dann bekommen sie oft ein Extra-Gehalt: das Weihnachtsgeld. Für Unternehmen ist die Sonderzahlung ein gutes Mittel, um die Leistung der Mitarbeiter oder deren Betriebstreue zu belohnen. Aber wann haben Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld? Und was gilt im Falle einer Kündigung?

Haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein. Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Sonderzahlung. Ohne rechtliche Grundlage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Mitarbeiter einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben?

Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Arbeitnehmer, wenn:

  • das Weihnachtsgeld im Tarifvertrag geregelt ist
  • in der Betriebsvereinbarung ein Weihnachtsgeld fixiert ist
  • im Arbeitsvertrag eine Regelung zum Weihnachtsgeld existiert
  • es eine sogenannte betriebliche Übung gibt. Wurde Weihnachtsgeld wiederholt gezahlt, kann es selbst dann zur Pflicht werden, wenn es nicht ausdrücklich vertraglich fixiert ist (siehe unten).

Wozu dient Weihnachtsgeld?

Es gibt drei Arten von Weihnachtsgeld:

  1. Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, die dazu dient, geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr zu vergüten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Weihnachtsgratifikation als 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird.
  2. Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die dazu dient, die Betriebstreue zu belohnen oder als Gratifikation zu helfen, die außergewöhnlichen finanziellen Belastungen der Weihnachtszeit auszugleichen.
  3. Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Das ist der häufigste Fall: Meistens zahlen Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld, um sowohl die Betriebstreue zu honorieren als auch erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten.

Widerrufsvorbehalt: Dürfen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in schlechten Jahren streichen?

In Krisen-Zeiten dürfte es vielen Unternehmen nicht leicht fallen, ein Extra-Gehalt vor Weihnachten zu bezahlen. Damit Arbeitgeber in schlechten Zeiten auf die Zahlung verzichten können, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Widerrufsvorbehalt in die Weihnachtsgeld-Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

In welchen Fällen das Weihnachtsgeld gestrichen werden darf, muss dabei klar im Vertrag benannt werden. „Ein schlichter Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht nicht, sonst ist die Regelung unwirksam“, sagt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

Der Experte
Alexander Bissels ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

Vielmehr müssten konkrete Umstände genannt werden, wann der Arbeitgeber das Widerrufsrecht ausüben kann, beispielsweise, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten oder der Umsatz um einen bestimmten Prozentsatz gesunken ist.

Eine Klausel zum Widerrufsvorbehalt kann laut Bissels beispielsweise so formuliert sein: „Der Mitarbeiter erhält ein Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber behält sich jedoch den Widerruf der Zahlung vor. Der Widerruf knüpft an sachliche Gründe an. Sachliche Gründe sind wie folgt: [Beispiele]“

Müssen Chefs eine Frist einhalten, wenn sie das Weihnachtsgeld streichen wollen?

Nein. „Wenn ein Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jederzeit mit Wirkung für die Zukunft streichen“, sagt Bissels.

Besteht überhaupt kein Anspruch auf Weihnachtsgeld, brauchen Unternehmen natürlich ebenfalls keine Frist einhalten; sie können die Gratifikation einfach ausfallen lassen.

Wann wird die freiwillige Leistung zur Pflicht?

Auch wenn das Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich in einem Vertrag festgeschrieben ist, kann die Zahlung als betriebliche Übung zur Pflicht werden. Freiwillige Leistungen wie das Weihnachtsgeld werden zu einem Muss, wenn sie mehrfach gezahlt werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung freiwillig ist. Quasi aus „Gewohnheitsrecht“ können die Beschäftigten folglich in Zukunft Weihnachtsgeld verlangen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 266/14) selbst, wenn in den einzelnen Jahren unterschiedliche hohe Beträge als Weihnachtsgeld gezahlt worden sind.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaften - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Um das zu verhindern, müssen Arbeitgeber ihre Angestellten bei der Zahlung jedes Mal darüber informieren, dass das Weihnachtsgeld freiwillig ist und auch bleibt. Juristen nennen diesen Hinweis „Freiwilligkeitsvorbehalt“. Der Hinweis kann beispielsweise in ein Anschreiben integriert werden, das jährlich an die Mitarbeiter geht. Mehr dazu hier: Betriebliche Übung: Wie Arbeitgeber sie verhindern

Wann ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt ungültig?

Ob das Weihnachtsgeld freiwillig bleibt oder doch zur Pflicht wird, hängt von der Formulierung ab. Allein das Wort „freiwillig“ genügt den Gerichten nicht. Auch unwirksam: „freiwillig und jederzeit widerruflich“. Wenn die Leistung freiwillig sei, müsse sie nicht widerrufen werden, und wenn doch, dann sei sie nicht freiwillig, sagt Arbeitsrechtler Bissels.

Wirksam sei der Freiwilligkeitsvorbehalt dagegen, wenn er so formuliert sei: „Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zur Honorierung der Betriebszugehörigkeit. Es wird kein Anspruch auf eine solche Zahlung für die Zukunft begründet. Jedes Jahr wird über den Grund und die Höhe des Weihnachtsgeldes neu entschieden. Selbst bei mehrfacher Zahlung entsteht kein Anspruch für die Zukunft.“

Müssen alle Mitarbeiter gleich viel Weihnachtsgeld bekommen?

Auch beim Weihnachtsgeld gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Willkürlich außen vorgelassen werden darf bei dieser Sonderzahlung niemand. Sollen vergleichbare Mitarbeiter unterschiedlich viel oder gar kein Weihnachtsgeld bekommen, braucht es dafür einen sachlichen Grund. Solch ein Grund könnte darin liegen, dass Angestellte unterschiedlich qualifiziert sind, einer deutlich mehr leistet als der andere – oder dem Betrieb sehr viel länger angehört.

Haben Mitarbeiter in der Probezeit Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ob Mitarbeiter in der Probezeit einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt davon ab, was im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. In der Praxis werde das Weihnachtsgeld allerdings oftmals anteilig gezahlt, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr in das Arbeitsverhältnis eintritt, sagt Arbeitsrechtler Bissels.

Was gilt für Azubis?

Eine gesetzliche Pflicht, Auszubildenden ein Weihnachtsgeld zu zahlen, besteht nicht. Eine Zahlung kann aber vertraglich vereinbart werden oder sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Können Chefs das Weihnachtsgeld anteilig kürzen, wenn der Mitarbeiter lange krank war?

Ein freiwilliges Weihnachtsgeld darf in Krankheitsfällen anteilig gekürzt werden (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz), wenn es dazu eine entsprechende Vereinbarung gibt. „Pro Fehltag darf aber höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tageslohns entfallen“, sagt Bissels. Schwangeren, die sich im Mutterschutz befinden, darf das Weihnachtgeld für diese Zeit nicht anteilig gekürzt werden. Alle Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit stehen im Artikel Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten.

In eigener Sache
Das ChatGPT-Prompt-Handbuch
Für Unternehmerinnen und Unternehmer
Das ChatGPT-Prompt-Handbuch
17 Seiten Prompt-Tipps, Anwendungsbeispiele und über 100 Beispiel-Prompts

Nicht erlaubt ist außerdem eine Kürzung bei unverschuldeten Betriebsunfällen. Hier lesen Sie, wann man einen Arbeitsunfall melden muss.

Was gilt bei einer Kündigung?

Wenn das Weihnachtsgeld eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellt, darf die Zahlung Mitarbeitern nicht verwehrt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 848/12) – auch dann nicht, wenn sie das Unternehmen im Laufe des Jahres verlassen.

Im konkreten Fall hatte ein Controller zum 30. September 2010 gekündigt und daraufhin kein Weihnachtsgeld bekommen. Dieses wurde stets im November an die Belegschaft ausgezahlt. Die Firmenrichtlinien sahen vor, dass Mitarbeiter für jeden Monat ihrer Betriebszugehörigkeit jeweils ein Zwölftel ihres Monatsgehalts als Weihnachtsgeld bekommen sollten. Der Controller klagte sich durch alle gerichtlichen Instanzen und gewann schließlich auch vor dem höchsten Arbeitsgericht. Da der Anspruch auf Weihnachtsgeld monatlich anteilig erworben wurde, stelle das Weihnachtsgeld bereits erarbeiteten Lohn dar. Dieses müssten auch ausgeschiedene Kollegen bekommen, sagt Rechtsanwalt Bissels.

Einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben ehemalige Mitarbeiter auch, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen von Zielen geknüpft ist. Für die Monate bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers muss also ebenfalls anteilig Weihnachtsgeld gezahlt werden. Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung dagegen lediglich die Betriebstreue belohnen, ist die Sachlage anders. Dann ist laut Bissels eine Klausel zulässig, wonach das Weihnachtsgeld nur gezahlt wird, wenn ein Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag (noch) besteht.

Müssen Mitarbeiter nach einer Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Arbeitsverträge sehen häufig vor, dass Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag nicht mehr besteht (Stichtagsregelung). Bei einem Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatslohn, darf dieser Stichtag maximal der 31. März des Folgejahres sein. Ist das Weihnachtsgeld höher, darf der Stichtag höchstens auf den 30. Juni des Folgejahres gelegt werden.

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zwar zurückverlangen, wenn Mitarbeiter zum festgelegten Stichtag nicht mehr im Unternehmen arbeiten. Dies ist jedoch wiederum nur dann zulässig, wenn durch die Sonderzahlung ausschließlich eine Betriebstreue honoriert wird. Stellt das Weihnachtsgeld auch eine zusätzliche Vergütung für die im laufenden Jahr erbrachte Arbeit dar, darf es nicht zurückverlangt werden.

Übrigens: Beträge bis zu 100 Euro dürfen laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 390/02) nie zurückgefordert werden.

Im November freuen sich viele Arbeitnehmer besonders auf ihre Gehaltsabrechnung. Dann bekommen sie oft ein Extra-Gehalt: das Weihnachtsgeld. Für Unternehmen ist die Sonderzahlung ein gutes Mittel, um die Leistung der Mitarbeiter oder deren Betriebstreue zu belohnen. Aber wann haben Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld? Und was gilt im Falle einer Kündigung? Haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld? Nein. Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Sonderzahlung. Ohne rechtliche Grundlage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Mitarbeiter einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben? Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Arbeitnehmer, wenn: das Weihnachtsgeld im Tarifvertrag geregelt ist in der Betriebsvereinbarung ein Weihnachtsgeld fixiert ist im Arbeitsvertrag eine Regelung zum Weihnachtsgeld existiert es eine sogenannte betriebliche Übung gibt. Wurde Weihnachtsgeld wiederholt gezahlt, kann es selbst dann zur Pflicht werden, wenn es nicht ausdrücklich vertraglich fixiert ist (siehe unten). Wozu dient Weihnachtsgeld? Es gibt drei Arten von Weihnachtsgeld: Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, die dazu dient, geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr zu vergüten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Weihnachtsgratifikation als 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird. Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die dazu dient, die Betriebstreue zu belohnen oder als Gratifikation zu helfen, die außergewöhnlichen finanziellen Belastungen der Weihnachtszeit auszugleichen. Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Das ist der häufigste Fall: Meistens zahlen Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld, um sowohl die Betriebstreue zu honorieren als auch erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten. Widerrufsvorbehalt: Dürfen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in schlechten Jahren streichen? In Krisen-Zeiten dürfte es vielen Unternehmen nicht leicht fallen, ein Extra-Gehalt vor Weihnachten zu bezahlen. Damit Arbeitgeber in schlechten Zeiten auf die Zahlung verzichten können, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Widerrufsvorbehalt in die Weihnachtsgeld-Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen. In welchen Fällen das Weihnachtsgeld gestrichen werden darf, muss dabei klar im Vertrag benannt werden. "Ein schlichter Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht nicht, sonst ist die Regelung unwirksam", sagt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle. Vielmehr müssten konkrete Umstände genannt werden, wann der Arbeitgeber das Widerrufsrecht ausüben kann, beispielsweise, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten oder der Umsatz um einen bestimmten Prozentsatz gesunken ist. Eine Klausel zum Widerrufsvorbehalt kann laut Bissels beispielsweise so formuliert sein: "Der Mitarbeiter erhält ein Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber behält sich jedoch den Widerruf der Zahlung vor. Der Widerruf knüpft an sachliche Gründe an. Sachliche Gründe sind wie folgt: [Beispiele]" Müssen Chefs eine Frist einhalten, wenn sie das Weihnachtsgeld streichen wollen? Nein. "Wenn ein Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jederzeit mit Wirkung für die Zukunft streichen", sagt Bissels. Besteht überhaupt kein Anspruch auf Weihnachtsgeld, brauchen Unternehmen natürlich ebenfalls keine Frist einhalten; sie können die Gratifikation einfach ausfallen lassen. Wann wird die freiwillige Leistung zur Pflicht? Auch wenn das Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich in einem Vertrag festgeschrieben ist, kann die Zahlung als betriebliche Übung zur Pflicht werden. Freiwillige Leistungen wie das Weihnachtsgeld werden zu einem Muss, wenn sie mehrfach gezahlt werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung freiwillig ist. Quasi aus "Gewohnheitsrecht" können die Beschäftigten folglich in Zukunft Weihnachtsgeld verlangen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 266/14) selbst, wenn in den einzelnen Jahren unterschiedliche hohe Beträge als Weihnachtsgeld gezahlt worden sind. Um das zu verhindern, müssen Arbeitgeber ihre Angestellten bei der Zahlung jedes Mal darüber informieren, dass das Weihnachtsgeld freiwillig ist und auch bleibt. Juristen nennen diesen Hinweis "Freiwilligkeitsvorbehalt". Der Hinweis kann beispielsweise in ein Anschreiben integriert werden, das jährlich an die Mitarbeiter geht. Mehr dazu hier: Betriebliche Übung: Wie Arbeitgeber sie verhindern Wann ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt ungültig? Ob das Weihnachtsgeld freiwillig bleibt oder doch zur Pflicht wird, hängt von der Formulierung ab. Allein das Wort „freiwillig“ genügt den Gerichten nicht. Auch unwirksam: „freiwillig und jederzeit widerruflich“. Wenn die Leistung freiwillig sei, müsse sie nicht widerrufen werden, und wenn doch, dann sei sie nicht freiwillig, sagt Arbeitsrechtler Bissels. Wirksam sei der Freiwilligkeitsvorbehalt dagegen, wenn er so formuliert sei: „Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zur Honorierung der Betriebszugehörigkeit. Es wird kein Anspruch auf eine solche Zahlung für die Zukunft begründet. Jedes Jahr wird über den Grund und die Höhe des Weihnachtsgeldes neu entschieden. Selbst bei mehrfacher Zahlung entsteht kein Anspruch für die Zukunft.“ [mehr-zum-thema] Müssen alle Mitarbeiter gleich viel Weihnachtsgeld bekommen? Auch beim Weihnachtsgeld gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Willkürlich außen vorgelassen werden darf bei dieser Sonderzahlung niemand. Sollen vergleichbare Mitarbeiter unterschiedlich viel oder gar kein Weihnachtsgeld bekommen, braucht es dafür einen sachlichen Grund. Solch ein Grund könnte darin liegen, dass Angestellte unterschiedlich qualifiziert sind, einer deutlich mehr leistet als der andere – oder dem Betrieb sehr viel länger angehört. Haben Mitarbeiter in der Probezeit Anspruch auf Weihnachtsgeld? Ob Mitarbeiter in der Probezeit einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt davon ab, was im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. In der Praxis werde das Weihnachtsgeld allerdings oftmals anteilig gezahlt, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr in das Arbeitsverhältnis eintritt, sagt Arbeitsrechtler Bissels. Was gilt für Azubis? Eine gesetzliche Pflicht, Auszubildenden ein Weihnachtsgeld zu zahlen, besteht nicht. Eine Zahlung kann aber vertraglich vereinbart werden oder sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Können Chefs das Weihnachtsgeld anteilig kürzen, wenn der Mitarbeiter lange krank war? Ein freiwilliges Weihnachtsgeld darf in Krankheitsfällen anteilig gekürzt werden (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz), wenn es dazu eine entsprechende Vereinbarung gibt. "Pro Fehltag darf aber höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tageslohns entfallen", sagt Bissels. Schwangeren, die sich im Mutterschutz befinden, darf das Weihnachtgeld für diese Zeit nicht anteilig gekürzt werden. Alle Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit stehen im Artikel Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten. Nicht erlaubt ist außerdem eine Kürzung bei unverschuldeten Betriebsunfällen. Hier lesen Sie, wann man einen Arbeitsunfall melden muss. Was gilt bei einer Kündigung? Wenn das Weihnachtsgeld eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellt, darf die Zahlung Mitarbeitern nicht verwehrt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 848/12) – auch dann nicht, wenn sie das Unternehmen im Laufe des Jahres verlassen. Im konkreten Fall hatte ein Controller zum 30. September 2010 gekündigt und daraufhin kein Weihnachtsgeld bekommen. Dieses wurde stets im November an die Belegschaft ausgezahlt. Die Firmenrichtlinien sahen vor, dass Mitarbeiter für jeden Monat ihrer Betriebszugehörigkeit jeweils ein Zwölftel ihres Monatsgehalts als Weihnachtsgeld bekommen sollten. Der Controller klagte sich durch alle gerichtlichen Instanzen und gewann schließlich auch vor dem höchsten Arbeitsgericht. Da der Anspruch auf Weihnachtsgeld monatlich anteilig erworben wurde, stelle das Weihnachtsgeld bereits erarbeiteten Lohn dar. Dieses müssten auch ausgeschiedene Kollegen bekommen, sagt Rechtsanwalt Bissels. Einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben ehemalige Mitarbeiter auch, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen von Zielen geknüpft ist. Für die Monate bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers muss also ebenfalls anteilig Weihnachtsgeld gezahlt werden. Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung dagegen lediglich die Betriebstreue belohnen, ist die Sachlage anders. Dann ist laut Bissels eine Klausel zulässig, wonach das Weihnachtsgeld nur gezahlt wird, wenn ein Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag (noch) besteht. Müssen Mitarbeiter nach einer Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen? Arbeitsverträge sehen häufig vor, dass Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag nicht mehr besteht (Stichtagsregelung). Bei einem Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatslohn, darf dieser Stichtag maximal der 31. März des Folgejahres sein. Ist das Weihnachtsgeld höher, darf der Stichtag höchstens auf den 30. Juni des Folgejahres gelegt werden. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zwar zurückverlangen, wenn Mitarbeiter zum festgelegten Stichtag nicht mehr im Unternehmen arbeiten. Dies ist jedoch wiederum nur dann zulässig, wenn durch die Sonderzahlung ausschließlich eine Betriebstreue honoriert wird. Stellt das Weihnachtsgeld auch eine zusätzliche Vergütung für die im laufenden Jahr erbrachte Arbeit dar, darf es nicht zurückverlangt werden. Übrigens: Beträge bis zu 100 Euro dürfen laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 390/02) nie zurückgefordert werden.